BAY_2220_3_UK•Gesetz zur Ausführung konkordats- und staatskirchenvertraglicher Verpflichtungen Bayerns (AGKStV) vom 7. April 1925 (S. 208) (AGKStV)
BAY_2220_3_UKAGKStVGesetz01.01.2013
Ausfertigungsdatum: 1925-04-07
Fundstelle: GVBl. 1925 S. 135
Gliederungsnummer: BayRS 2220-3-K
Zur Erfüllung der sich aus Art. 10 § 1 Satz 2 Buchst. a bis d des Konkordats zwischen Seiner Heiligkeit Papst Pius XI. und dem Staate Bayern (Anlage 1 des Gesetzes zu dem Konkordate mit dem Heiligen Stuhle und den Verträgen mit den Evangelischen Kirchen, BayRS 2220-1-UK) ergebenden Verpflichtungen leistet der Staat an eine von der Freisinger Bischofskonferenz zu benennende kirchliche Stelle monatlich pauschalierte Zahlungen nach den folgenden Bestimmungen:
1Die Pauschalbeträge nach Abs. 1 Nrn. 1 bis 5 sowie Nr. 8 mit Ausnahme der Dienstaufwandsentschädigungen erhöhen sich für den Monat Dezember entsprechend dem durch Art. 83 Abs. 2 BayBesG bestimmten Vomhundertsatz. 2Anpassungen im Sinn des Art. 16 BayBesG sind bei den Pauschalzahlungen nach Abs. 1 entsprechend zu berücksichtigen; dies gilt auch für Einmalzahlungen.
1Zu den laufenden und künftigen Versorgungsaufwendungen der Erzbischöfe, Bischöfe, Dignitäre und Kanoniker leistet der Freistaat Bayern einen monatlichen pauschalen Zuschuss in Höhe von 30 v.H. der Zahlungen nach Abs. 1 Nrn. 1 bis 4 und Abs. 2. 2Dabei sind die Dienstaufwandsentschädigungen nach Abs. 1 Nrn. 1 und 2 sowie die nach Abs. 2 Satz 1 erfolgenden Zahlungen für die Domvikare und den hauptamtlichen Sekretär nicht zu berücksichtigen.
Die Zahlungen werden am Anfang eines Kalendermonats geleistet.
1Im Vollzug des Art. 21 des Vertrags zwischen dem Bayerischen Staate und der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern rechts des Rheins (Anlage 2 des Gesetzes zu dem Konkordate mit dem Heiligen Stuhle und den Verträgen mit den Evangelischen Kirchen) werden die monatlich vom Staat zu leistenden Zuschüsse wie folgt festgesetzt:
für den Landesbischof in Höhe des Grundgehalts der Besoldungsgruppe B 10 der Anlage 3 BayBesG sowie eine Dienstaufwandsentschädigung in Höhe des für den Erzbischof von München und Freising eingestellten Betrags,
für den Stellvertreter des Landesbischofs in Höhe des Grundgehalts der Besoldungsgruppe B 9 der Anlage 3 BayBesG,
für den sonstigen Personalaufwand in Höhe der Hälfte der Beträge nach Nrn. 1 bis 3 mit Ausnahme der für den Landesbischof gewährten Dienstaufwandsentschädigung.
2Die Pauschalbeträge nach Satz 1 mit Ausnahme der Dienstaufwandsentschädigung erhöhen sich für den Monat Dezember entsprechend dem von Art. 83 Abs. 2 BayBesG bestimmten Vomhundertsatz. 3Anpassungen im Sinn des Art. 16 BayBesG sind bei den Pauschalzahlungen nach Abs. 1 entsprechend zu berücksichtigen; dies gilt auch für Einmalzahlungen.
Die Zahlungen werden am Anfang eines Kalendermonats geleistet.
1Die Dienst- oder Versorgungsbezüge derjenigen, die nach den Bestimmungen dieses Gesetzes in seiner bis zum 31. Dezember 2012 geltenden Fassung und der darauf beruhenden Verordnungen im Jahr 2012 Anspruch auf Bezüge hatten, werden für das Jahr 2012 neu berechnet. 2Dabei wird der bisherige Anspruch auf Bezüge, mit Ausnahme von Dienstaufwandsentschädigungen, für die Zeit ab 1. Januar 2012 um 1,9 v.H. erhöht. 3Soweit der Bemessung der Bezüge nach Satz 1 das Grundgehalt einer bestimmten Besoldungsgruppe zugrunde lag, werden diese Grundgehaltssätze für die Zeit ab 1. Januar 2012 zusätzlich um 17 € erhöht. 4Der sich nach den Sätzen 2 und 3 ergebende Bezügeanspruch, mit Ausnahme von Dienstaufwandsentschädigungen, wird für die Zeit ab 1. November 2012 um weitere 1,5 v.H. erhöht. 5Die den Versorgungsrenten zugrunde liegenden Bezüge sind ab 1. Januar 2012 mit dem Anpassungsfaktor 0,96208 zu multiplizieren. 6Vor der Anpassung der Versorgungsrenten am 1. November 2012 ist der Ruhegehaltssatz mit dem Anpassungsfaktor 0,95667 zu multiplizieren; er gilt ab diesem Zeitpunkt als neu festgesetzt und ist der Berechnung der Versorgungsrenten zugrunde zu legen.
Die am 31. Dezember 2011 maßgebliche Bemessungsgrundlage der den Ordinariaten zur Ergänzung der Bezüge je eines Ordinariatsoffizianten zur Verfügung gestellten Mittel wird entsprechend Abs. 1 erhöht.
Die sich aus den erhöhten Bezügen nach Abs. 1 und 2 ergebenden Nachzahlungen sind vom Freistaat Bayern an die Berechtigten zu leisten.
Für die Ermittlung der in Art. 2 genannten für das Jahr 2012 an die Evangelisch-Lutherische Kirche in Bayern zu leistenden Pauschalbeträge gelten Abs. 1 Sätze 1 bis 4 entsprechend.
Dieses Gesetz tritt in Wirksamkeit ab 1. Januar 19253)Betrifft die ursprüngliche Fassung vom 7. April 1925 (Nr. 12 des Gesetz- und Verordnungsblattes vom 20. April 1925, S. 135)
und wird als dringend bezeichnet.
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