BAY_2230_1_1_2_UK•Verordnung über Berufung und Amtszeit der Mitglieder sowie die Geschäftsführung des Landesschulbeirats vom 16. Dezember 1982 (S. 239) (BAY_2230_1_1_2_UK)
BAY_2230_1_1_2_UKBAY_2230_1_1_2_UKVerordnung30.08.2014
Ausfertigungsdatum: 1982-12-16
Fundstelle: GVBl. 1982 S. 1128
Gliederungsnummer: BayRS 2230-1-1-2-K
Auf Grund des Art. 51 Abs. 5 Satz 1 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG)1)BayRS 2230-1-1-K
erläßt das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus folgende Verordnung:
Die sieben Mitglieder aus dem Kreis der Eltern (Art. 51 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BayEUG1)BayRS 2230-1-1-K
) werden berufen auf Vorschlag
Die acht Mitglieder aus dem Kreis der Lehrer (Art. 51 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 BayEUG) werden berufen auf Vorschlag
1Die Mitglieder aus dem Kreis der Schüler (Art. 51 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 BayEUG) werden auf Vorschlag der Bezirksschülersprecher an Gymnasien, Mitglieder aus anderen Schularten vom Staatsministerium für Unterricht und Kultus aus dem Kreis der gewählten Schülersprecher berufen. 2Von den acht Mitgliedern sind in der Regel je vier Schüler aus den allgemeinbildenden und den beruflichen Schularten zu berufen.
In den Landesschulbeirat kann nur berufen werden, wer in Bayern seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Ein Mitglied kann sich vertreten lassen, soweit es an der Teilnahme an einer Sitzung verhindert ist.
Die Amtszeit beträgt vier Jahre, für die Schülervertreter zwei Jahre.
1Die Mitgliedschaft beginnt mit der Berufung. 2Sie erlischt vorzeitig, wenn ein Mitglied seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Bayern aufgibt oder wenn eine Voraussetzung für die Berufung entfällt.
1Die Tätigkeit der Mitglieder des Landesschulbeirats ist ehrenamtlich. 2Die Teilnehmer an den Sitzungen erhalten Reisekostenvergütung nach den Bestimmungen des Bayerischen Reisekostengesetzes2)BayRS 2032-4-1-F
nach den Sätzen der Reisekostenstufe B.
Die Geschäfte des Landesschulbeirats führt das Staatsministerium für Unterricht und Kultus.
1Die Sitzungen des Landesschulbeirats sind nichtöffentlich. 2Einladung, Tagesordnung und Unterlagen für die Sitzungen werden den Mitgliedern spätestens 14 Tage vor einer Sitzung zugesandt. 3Über jede Sitzung wird eine Niederschrift angefertigt, die allen Mitgliedern und sonstigen Sitzungsteilnehmern zugeht.
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1983 in Kraft3)Betrifft die ursprüngliche Fassung vom 16. Dezember 1982 (GVBl. S. 1128)
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