BAY_2251_3_2_S•Ausführungsgesetz Rundfunkgebühren (AGStVRundfGeb)
BAY_2251_3_2_SAGStVRundfGebGesetz01.01.2013
Ausfertigungsdatum: 1969-12-04
Fundstelle: GVBl. 1969 S. 381
Gliederungsnummer: BayRS 2251-3-2-S
1Rückständige Rundfunkgebühren, die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2012 entstanden sind, werden im Verwaltungszwangsverfahren nach den Vorschriften des Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung beigetrieben. 2Der Bayerische Rundfunk ist befugt, für die Vollstreckung von Rundfunkgebührenforderungen Vollstreckungsanordnung zu erteilen und zu diesem Zweck die Vollstreckungsklausel auf eine Ausfertigung des Leistungsbescheids oder eines Ausstandsverzeichnisses zu setzen. 3Bei einer Vollstreckungsanordnung, die mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen wird, können Unterschrift und Dienstsiegel fehlen.
1Rückständige Rundfunkgebühren, die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2012 entstanden sind, werden im Verwaltungszwangsverfahren nach den Vorschriften des Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes1)BayRS 2010-2-I
in der jeweils geltenden Fassung beigetrieben. 2Der Bayerische Rundfunk ist befugt, für die Vollstreckung von Rundfunkgebührenforderungen Vollstreckungsanordnung zu erteilen und zu diesem Zweck die Vollstreckungsklausel auf eine Ausfertigung des Leistungsbescheids oder eines Ausstandsverzeichnisses zu setzen. 3Bei einer Vollstreckungsanordnung, die mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen wird, können Unterschrift und Dienstsiegel fehlen.
Sachlich zuständig zur Verfolgung der Ordnungswidrigkeiten gemäß Art. 9 des Rundfunkgebührenstaatsvertrags, die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2012 begangen wurden,2)BayRS 2251-3-1-S
sind die Kreisverwaltungsbehörden.
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1970 in Kraft3)Betrifft die ursprüngliche Fassung vom 4. Dezember 1969 (GVBl S. 381)
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