BAY_791_3_148_U•*Verordnung über das Naturschutzgebiet "Vogelfreistätte Mittlere Isarstauseen" vom 23. September 1982 (S. 589) (BAY_791_3_148_U)
BAY_791_3_148_UBAY_791_3_148_UVerordnung15.10.1994
Ausfertigungsdatum: 1982-09-23
Gliederungsnummer: BayRS 791-3-148-U
Auf Grund von Art. 7, Art. 45 Abs. 1 Nr. 2a in Verbindung mit Abs. 2 Satz 2 und Art. 37 Abs. 2 Nr. 1 des Bayerischen Naturschutzgesetzes (BayNatSchG) erläßt das Bayerische Staatsministerium für Landesentwicklung und Umweltfragen folgende Verordnung:
Die Stauseen der Mittleren Isar zwischen Moosburg und Landshut sowie Teile des angrenzenden Auwaldes in den Landkreisen Freising und Landshut werden unter der Bezeichnung „Vogelfreistätte Mittlere Isarstauseen“ in den in § 2 näher bezeichneten Grenzen als Naturschutzgebiet geschützt.
Das Schutzgebiet hat eine Größe von 570 Hektar und liegt in der Gemeinde Wang, Gemarkung Volkmannsdorferau, der Gemeinde Bruckberg, Gemarkung Bruckbergerau, und der Gemeinde Eching, Gemarkung Eching.
Die Grenze des Naturschutzgebiets verläuft
– von der Brücke über den Mittleren Isarkanal bei Hofham am wasserseitigen Rand der Dammkrone des Echinger Stauweihers bzw. des Mittleren Isarkanals bis zu der am NO-Ufer des Moosburger Ausgleichsweihers gelegenen Schleuse (Südgrenze) – weiter am wasserseitigen Rand der Dammkrone des Ost- und Süddammes des Moosburger Ausgleichsweihers bis zur Schleuse am SW-Ufer bei der Einmündung des Mittleren Isarkanals – quert in Verlängerung des südlichen Uferdammes den Mittleren Isarkanal und den Rotkreuzflutkanal und verläuft anschließend am Westufer des Rotkreuzflutkanals bis zu dessen Einmündung in den Alten Werkkanal – quert hier den Alten Werkkanal und verläuft an dessen Westufer in nördlicher Richtung bis zu einem Punkt etwa 500 m unterhalb (nordöstlich) der Brücke über dem Alten Werkkanal – trifft an diesem Punkt auf einen Forstwirtschaftsweg, der in nordwestlicher Richtung vom Uferdammweg des Alten Werkkanals abzweigt, verläuft entlang dieses Weges, der nach etwa 700 m bei einer markanten, einzeln stehenden Eiche (Höhepunkt 406.1 m NN) auf einen anderen, in nordöstlicher Richtung verlaufenden Forstwirtschaftsweg trifft – folgt diesem Wirtschaftsweg, an den westlich eine Kiefernschonung und östlich Auwald angrenzt, etwa 420 m, knickt dann mit diesem Weg in östlicher Richtung scharf ab und erreicht durch dichten Auwald führend nach etwa 200 m bei Flußkilometer 89,0 das rechte Ufer der Isar – verläuft weiter auf der rechten Isarseite, etwa 10 m von der Böschung entfernt, entlang eines Fußweges in Richtung NW bis zum Flußkilometer 89,4, überquert dort die Isar in Richtung O und führt durch dichten Auwald, bis sie am Rande eines lichten alten Pappelbestandes, wo eine Jagdkanzel errichtet ist, auf einen weiteren Forstwirtschaftsweg stößt – verläuft entlang dieses Wirtschaftsweges etwa 500 m in Richtung S bzw. SO, biegt dann Richtung NO ab und verläuft etwa 100 m in dieser Richtung bis zu einer Wegegabelung – folgt dem nach NO führenden Wirtschaftsweg etwa 600 m bis an eine Wegekreuzung – verläuft von hier ab entlang des nach O führenden Wirtschaftsweges, der an der Südseite von zwei gezäunten Kiefernkulturen sowie einer ungezäunten dazwischenliegenden älteren Kiefernpflanzung begleitet wird, bis nach etwa 550 m dieser Weg in eine Wegegabelung mündet – führt von hier entlang des Wirtschaftsweges, der in zahlreichen Windungen in Hauptrichtung O verläuft, bis nach etwa 1,2 km zu einer weiteren Wegegabelung – läuft von hier entlang des in Windungen nach S führenden Wirtschaftsweges bis nach etwa 350 m bei Flußkilometer 86,4 zum linken Isarufer – folgt dem Isarufer flußabwärts bis zur Höhe des Wehres bei Hofham, von wo sie zum Ausgangspunkt zurückkehrt.
1Die Grenzen des Naturschutzgebietes sind in einer Karte M = 1:25 000 und einer Karte M = 1:5000 r o t eingetragen, die beide beim Staatsministerium für Landesentwicklung und Umweltfragen als oberster Naturschutzbehörde niedergelegt sind und auf die Bezug genommen wird. 2Maßgebend für den Grenzverlauf ist die Karte M = 1:5000. 3Weitere Ausfertigungen dieser Karten befinden sich beim Bayerischen Landesamt für Umweltschutz, bei den Regierungen von Oberbayern und Niederbayern als höhere Naturschutzbehörden und bei den Landratsämtern Freising und Landshut als untere Naturschutzbehörden.
Die Karten werden bei den in Absatz 3 bezeichneten Behörden archivmäßig verwahrt und sind dort während der Dienststunden allgemein zugänglich.
Zweck der Festlegung des Naturschutzgebietes ist es,
1Nach Art. 7 Abs. 2 BayNatSchG sind alle Handlungen verboten, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Naturschutzgebietes oder seiner Bestandteile oder zu einer nachhaltigen Störung führen können. 2Es ist deshalb vor allem verboten:
Im Naturschutzgebiet ist es nach Art. 7 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 BayNatSchG verboten:
Ausgenommen von den Verboten nach Art. 7 Abs. 2 und 3 BayNatSchG und § 4 dieser Verordnung sind:
Die Durchführung von umfangreichen Maßnahmen nach Absatz 1 Nrn. 5, 7 und 8 sowie von Maßnahmen zur Anpassung an technische Erfordernisse der Uppenbornwerke I und II, soweit hiervon wasserbauliche Anlagen, Kanäle und Freileitungen im Außenbereich betroffen sind, bedarf des vorherigen Einvernehmens mit der örtlich zuständigen Regierung als höherer Naturschutzbehörde, soweit die Maßnahmen nicht unaufschiebbar sind.
Von den Verboten des Bayerischen Naturschutzgesetzes und dieser Verordnung kann gemäß Art. 49 BayNatSchG in Einzelfällen Befreiung erteilt werden, wenn
Zuständig zur Erteilung der Befreiung ist die Regierung als höhere Naturschutzbehörde, in deren Bereich das Vorhaben ausgeführt werden soll, soweit nicht nach Art. 49 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 5 BayNatSchG die oberste Naturschutzbehörde zuständig ist.
Nach Art. 52 Abs. 1 Nr. 3, Art. 7 Abs. 3 Satz 4 BayNatSchG kann mit Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig einem Verbot des § 4 dieser Verordnung über
– die Errichtung und Änderung baulicher Anlagen – den Abbau von Bodenbestandteilen – die Veränderung der Bodengestalt – die Neuanlage oder Veränderung von Straßen, Wegen, Pfaden, Steigen oder Plätzen – die Wasserentnahme – die Veränderung oder Neuanlage von Gewässern – das Errichten oder Verlegen von Leitungen – das Roden von Auwäldern oder Ufergehölzen – das Beschädigen oder Beseitigen von Röhrichten oder Wasserpflanzen – das Entwässern, Umbrechen, Erstaufforsten oder Pflanzen sonstiger Gehölze – das Fällen von Bäumen – die Beeinflussung der Biotope – das Einbringen von Pflanzen – das Aussetzen von Tieren – das Entnehmen oder Beschädigen von Pflanzen oder Pflanzenbestandteilen – das Nachstellen freilebender Tiere – das Lagern von Sachen – das Feuermachen – das Anbringen von Schildern – die Ausübung einer nicht zugelassenen wirtschaftlichen Nutzung – das Fahren und Abstellen von Wohnwagen und Fahrzeugen aller Art – das Reiten – das Verlassen der Straßen und Wege – das Zelten – das Baden – das Befahren der Gewässer – das Besteigen der Bäume – das Herstellen von Ton-, Foto- oder Filmaufnahmen – das Lärmen oder das Benutzen von Tonübertragungs- oder Tonwiedergabegeräten
zuwiderhandelt.
Diese Verordnung tritt am 15. Oktober 1982 in Kraft.
München, den 23. September 1982
**Bayerisches Staatsministerium für Landesentwicklung und Umweltfragen**
Alfred Dick, Staatsminister
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