BAY_791_3_153_U•Verordnung über das Naturschutzgebiet "Lechauwald bei Unterbergen" vom 25. September 1990 (S. 466, 540) (BAY_791_3_153_U)
BAY_791_3_153_UBAY_791_3_153_UVerordnung01.01.2002
Ausfertigungsdatum: 1990-09-25
Fundstelle: GVBl. 1990 S. 466
Gliederungsnummer: BayRS 791-3-153-U
Auf Grund von Art. 7, Art. 45 Abs. 2 Satz 2 und Art. 37 Abs. 2 Nr. 1 des Bayerischen Naturschutzgesetzes (BayNatSchG) erläßt das Bayerische Staatsministerium für Landesentwicklung und Umweltfragen folgende Verordnung:
Der südlich von Augsburg westlich des Lechs bei Unterbergen gelegene Auwald mit seinen Heideflächen und Waldgesellschaften wird unter der Bezeichnung „Lechauwald bei Unterbergen“ in den in § 2 näher bezeichneten Grenzen als Naturschutzgebiet geschützt.
Das Schutzgebiet hat eine Größe von ca. 363 ha und liegt in der Gemeinde Prittriching, Gemarkung Prittriching, Lkr.Landsberg a. Lech, der Gemeinde Schmiechen, Gemarkungen Unterbergen und Schmiechen und der Gemeinde Merching, Gemarkung Merching, Lkr. Aichach-Friedberg.
1Die Grenzen des Schutzgebiets ergeben sich aus den Schutzgebietskarten ( Anlagen ) im Maßstab 1:25.000 und 1:10.000, die Bestandteil dieser Verordnung sind. 2Maßgebend für den Grenzverlauf ist die Karte A. 3Die Nutzungszonen I, II und III (§ 5 Nr. 1 Buchst. a, b und c) sind in der Karte B festgelegt.
Zweck der Festlegung des Naturschutzgebiets ist es,
1Nach Art. 7 Abs. 2 BayNatSchG sind alle Handlungen verboten, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Naturschutzgebiets oder seiner Bestandteile oder zu einer nachhaltigen Störung führen können. 2Es ist deshalb vor allem verboten:
Ferner ist verboten:
Ausgenommen von den Verboten nach Art. 7 Abs. 2 und 3 BayNatSchG und § 4 dieser Verordnung sind:
sowie Maßnahmen des Forstschutzes; es gelten jedoch § 4 Abs. 1 Nrn. 6 und 7,
2. außerhalb der Nutzungszonen I, II und III die ordnungsgemäße landwirtschaftliche Bodennutzung auf bisher landwirtschaftlich genutzten Flächen in Form der Wiesen- und Ackernutzung sowie die ordnungsgemäße forstwirtschaftliche Bodennutzung auf bisher forstwirtschaftlich genutzten Flächen; es gelten jedoch § 4 Abs. 1 Nrn. 6 und 7, 3. die rechtmäßige Ausübung der Jagd sowie Aufgaben des Jagdschutzes, 4. die rechtmäßige Ausübung der Angelfischerei sowie der notwendigen Fischhege am Lochbach und an der Fischweiherkette und durch Jahreskarteninhaber am westlichen Lechufer, 5. Unterhaltungsmaßnahmen an den Straßen, Wegen, Gewässern und Dränungen im gesetzlich zulässigen Umfang sowie die Gewässeraufsicht, 6. die Wartung, Erhaltung und Instandsetzung der bestehenden Wasserver- und Abwasserentsorgungs-, Energieversorgungs- und Fernmeldeanlagen, 7. die militärische Nutzung im bisherigen Umfang in dem in der Schutzgebietskarte A festgelegten Bereich, 8. das Aufstellen oder Anbringen von Zeichen oder Schildern, die auf den Schutz oder die Bedeutung des Gebiets hinweisen, oder von Wegmarkierungen, Warntafeln, Ortshinweisen, Sperrzeichen oder sonstigen Absperrungen, wenn die Maßnahme auf Veranlassung des örtlich zuständigen Landratsamts erfolgt, 9. die zur Erfüllung der Verkehrssicherungspflicht notwendigen Maßnahmen; Maßnahmen, die zu einer wesentlichen Veränderung führen, bedürfen jedoch der vorherigen Genehmigung der örtlich zuständigen Regierung, 10. die zur Erhaltung der Funktionsfähigkeit des Schutzgebiets notwendigen und von den Naturschutzbehörden angeordneten Überwachungs-, Schutz- und Pflegemaßnahmen.
Von den Verboten des Bayerischen Naturschutzgesetzes und dieser Verordnung kann gemäß Art. 49 BayNatSchG im Einzelfall Befreiung erteilt werden.
Zuständig für die Erteilung der Befreiung ist die Regierung, in deren Bereich das Vorhaben ausgeführt werden soll, soweit nicht nach Art. 49 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 5 BayNatSchG das Staatsministerium für Landesentwicklung und Umweltfragen zuständig ist.
Nach Art. 52 Abs. 1 Nr. 3, Art. 7 Abs. 3 Satz 4 BayNatSchG kann mit Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig Verboten des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 1 bis 15 oder § 4 Abs. 2 Nrn. 1 bis 5 zuwiderhandelt.
Diese Verordnung tritt am 18. Oktober 1990 in Kraft.
München, den 25. September 1990
**Bayerisches Staatsministerium für Landesentwicklung und Umweltfragen**
Alfred Dick, Staatsminister
{
"legislation": {
"slug": "BAY_791_3_153_U",
"dok_id": "BAY_791_3_153_U",
"source": "de-bavaria",
"dok_typ": "verordnung",
"inkraft": "2002-01-01",
"human_url": "https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BAY_791_3_153_U",
"fundstelle": "GVBl. 1990 S. 466",
"xml_zip_url": "https://www.gesetze-bayern.de/Content/Zip/BAY_791_3_153_U",
"amtliche_abk": null,
"gliederungs_nr": "BayRS 791-3-153-U",
"kurzbezeichnung": null,
"ausfertigung_datum": "1990-09-25"
},
"content": {
"slug": "BAY_791_3_153_U",
"dok_typ": "verordnung",
"xml_zip_url": "https://www.gesetze-bayern.de/Content/Zip/BAY_791_3_153_U"
}
}