Bay_NNMLuWunV•Verordnung über das Nationale Naturmonument Luisenburg-Felsenlabyrinth Wunsiedel (NNMLuWunV) vom 12. Januar 2026 (S. 31) (NNMLuWunV)
Bay_NNMLuWunVNNMLuWunVVerordnung01.02.2026
Ausfertigungsdatum: 2026-01-12
Fundstelle: GVBl. 2026 S. 31
Gliederungsnummer: BayRS 791-2-2-U
Auf Grund des Art. 12 Abs. 1 Satz 1 und des Art. 51 Abs. 1 Nr. 1 des Bayerischen Naturschutzgesetzes (BayNatSchG) vom 23. Februar 2011 (GVBl. S. 82, BayRS 791-1-U), das zuletzt durch § 10 des Gesetzes vom 25. Juli 2025 (GVBl. S. 254) geändert worden ist, in Verbindung mit § 22 Abs. 5 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), das zuletzt durch Art. 48 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323) geändert worden ist, verordnet die Bayerische Staatsregierung im Benehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit und dem Bundesministerium für Verkehr:
1Das südlich der Stadt Wunsiedel im Landkreis Wunsiedel, Regierungsbezirk Oberfranken, gelegene Gebiet, welches das Felsenlabyrinth der Luisenburg, das Kleine Labyrinth und den Burgsteinfelsen mit den umgebenden Fels- und Waldlebensräumen beinhaltet und eine Fläche von insgesamt rund 86,99 ha umfasst, wird als „Nationales Naturmonument Luisenburg-Felsenlabyrinth Wunsiedel“ unter Schutz gestellt. 2Die Grenzen des Nationalen Naturmonuments ergeben sich aus den Schutzgebietskarten im Maßstab (M) 1 : 25 000 (Anlage 1) sowie M 1 : 5 000 (Anlage 2), die Bestandteil dieser Verordnung sind. 3Es gilt die Innenkante der Abgrenzungslinie. 4Maßgebend für den Grenzverlauf ist die Karte M 1 : 5 000.
Das Luisenburg-Felsenlabyrinth Wunsiedel und seine direkte Umgebung mit dem Kleinen Labyrinth und dem Burgstein sind ein Gebiet von herausragender geologischer, ökologischer und historischer Bedeutung, das aus kulturhistorischen und naturgeschichtlichen Gründen sowie wegen seiner Seltenheit, Eigenart und Schönheit als Nationales Naturmonument zu schützen ist.
Schutzzweck ist
Das Nationale Naturmonument soll auch die naturgeschichtlichen und kulturhistorischen Besonderheiten gemäß ihrer nationalen Bedeutung erlebbar sowie wissenschaftliche Beobachtungen, Untersuchungen und Forschung möglich machen, soweit dies mit dem Schutzzweck nach Abs. 2 vereinbar ist.
1Gemäß § 24 Abs. 4 Satz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) in Verbindung mit § 23 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG sind im Gebiet alle Handlungen verboten, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Nationalen Naturmonuments oder seiner Bestandteile oder zu einer nachhaltigen Störung führen können. 2Insbesondere ist es daher verboten,
2. Fels- und Felsspaltenvegetation zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
3. kulturhistorische Anlagen, insbesondere durch Veränderung der Bodengestalt und der Bodenoberfläche, zu beeinträchtigen,
4. Bäume, Gehölze oder Gebüsche zu roden, abzuschneiden, zu fällen oder auf andere Weise erheblich zu beeinträchtigen,
5. stehendes und liegendes Totholz oder Teile davon zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
6. forstliche Maßnahmen jedweder Art durchzuführen einschließlich des Einbringens nicht standortheimischer Waldvegetation, der Aufarbeitung geschädigter beziehungsweise umgestürzter Bäume oder der anderweitigen Entnahme von Holz,
7. Lebensräume von Tieren und Pflanzen
8. Bestandteile der Vegetation, insbesondere Moose und Flechten, zu beschädigen, auszureißen oder auszugraben,
9. andere Erholungssuchende beim Erleben der Naturerscheinung durch akustische Maßnahmen wie Tonübertragungs- und Tonwiedergabegeräte oder auf andere Weise unverhältnismäßig zu stören oder
10. das Gebiet wirtschaftlich zu nutzen.
1Unberührt bleiben:
2. unaufschiebbare Maßnahmen zur Abwehr oder Beseitigung einer unmittelbar bevorstehenden erheblichen Gefahr, insbesondere für Leib und Leben, die der zuständigen Verwaltung gemäß § 6 nach ihrer Durchführung unverzüglich anzuzeigen sind,
3. zwingend erforderliche Maßnahmen des Waldschutzes, um die Realisierung konkret bestehender Risiken für die umliegenden Wälder zu verhindern, wobei die Festlegung und Umsetzung der Maßnahmen im Einvernehmen mit der zuständigen Verwaltung gemäß § 6 erfolgt,
4. waldbauliche Maßnahmen zur Bereinigung eines durch menschliche Eingriffe entstandenen naturwidrigen Zustandes innerhalb von 20 Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung gemäß § 9 auf der Basis einer Pflege- und Entwicklungsplanung im Einvernehmen mit der zuständigen Verwaltung gemäß § 6; im Einzelfall kann dieser Zeitraum überschritten werden, soweit dies aus naturschutz- und forstfachlichen Gründen erforderlich ist,
5. die rechtmäßige Ausübung der Jagd,
6. wissenschaftliche Beobachtungen, Untersuchungen und Forschungsaktivitäten, wenn und soweit sie nicht mit erheblichen Eingriffen in die Natur und Landschaft verbunden sind und
7. der Betrieb und die ordnungsgemäße Unterhaltung der am 31. Januar 2026 bestehenden Trinkwasserversorgungsanlagen.
2In Zweifelsfällen entscheidet die zuständige Verwaltung gemäß § 6.
1Von den in § 3 genannten Verboten kann nach § 67 BNatSchG auf Antrag Befreiung erteilt werden. 2Zuständig ist die höhere Naturschutzbehörde; Art. 56 Satz 1 Teilsatz 4 des Bayerischen Naturschutzgesetzes (BayNatSchG) bleibt unberührt.
Der Vollzug dieser Verordnung und die Verwaltung des Nationalen Naturmonuments obliegen der örtlich zuständigen höheren Naturschutzbehörde.
Die Verwaltung des Nationalen Naturmonuments hat unter besonderer Beachtung der herausragenden naturschutzfachlichen Bedeutung des Gebiets insbesondere folgende Aufgaben:
Ordnungswidrig im Sinne des Art. 57 Abs. 1 Nr. 2 BayNatSchG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einem Verbot nach § 3 Satz 2 zuwiderhandelt, sofern die Handlung nicht nach § 4 zulässig oder für sie nach § 5 eine vorherige Befreiung erteilt worden ist.
Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.
Soweit das Nationale Naturmonument gleichzeitig Bestandteil eines Naturschutzgebiets ist, bleiben die Festlegungen der für das Naturschutzgebiet maßgeblichen Verordnung mit folgender Maßgabe unberührt, dass
Diese Verordnung tritt am 1. Februar 2026 in Kraft.
München, den 12. Januar 2026
**Der Bayerische Ministerpräsident**
Dr. Markus Söder
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