BayAGBAfoeG•Bayerisches Ausführungsgesetz zum Bundesausbildungsförderungsgesetz (BayAGBAföG)
BayAGBAfoeGBayAGBAföGGesetz01.01.2023
Ausfertigungsdatum: 1980-06-27
Fundstelle: GVBl. 1972 S. 235
Gliederungsnummer: BayRS 2230-2-1-K/WK
1Für jede kreisfreie Gemeinde und für jeden Landkreis wird bei der Kreisverwaltungsbehörde ein Amt für Ausbildungsförderung errichtet. 2Durch gemeinsame Rechtsverordnung des Staatsministeriums des Innern, für Sport und Integration und des Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst (Staatsministerium) kann ein Amt für Ausbildungsförderung als für mehrere kreisfreie Gemeinden und Landkreise zuständig erklärt werden.
Die kreisfreien Gemeinden vollziehen die den Ämtern für Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG)1)BGBl. FN 2171-2
und diesem Gesetz obliegenden Aufgaben als Angelegenheit des übertragenen Wirkungskreises.
Für die Förderung des Besuchs einer im Gebiet der Republik Österreich gelegenen Ausbildungsstätte nach § 5 Abs. 2 und § 6 BAföG sowie für die Förderung dort nach § 5 Abs. 5 BAföG abgeleisteter Praktika ist das Amt für Ausbildungsförderung der Landeshauptstadt München zuständig.
Fachaufsichtsbehörde für alle Ämter für Ausbildungsförderung ist die Regierung von Niederbayern.
Für Auszubildende, die eine im Gebiet des Freistaates Bayern gelegene Hochschule besuchen, werden bei den Studierendenwerken Ämter für Ausbildungsförderung eingerichtet.
Für die Förderung des Besuchs einer im Gebiet der Schweiz und im Gebiet von Liechtenstein gelegenen Ausbildungsstätte nach § 5 Abs. 2 und § 6 BAföG sowie für die Förderung dort nach § 5 Abs. 5 BAföG abgeleisteter Praktika ist das Amt für Ausbildungsförderung beim Studierendenwerk Augsburg zuständig.
1Die bei den Studierendenwerken errichteten Ämter für Ausbildungsförderung erfüllen staatliche Aufgaben. 2Sie unterliegen der Aufsicht durch das Staatsministerium nach Art. 120 des Bayerischen Hochschulinnovationsgesetzes2)BayRS 2210-1-3-WK
.
Das Staatsministerium wird ermächtigt, die örtliche Zuständigkeit der bei den Studierendenwerken errichteten Ämter für Ausbildungsförderung durch Rechtsverordnung zu bestimmen.
Bei dem Staatsministerium wird ein Landesamt für Ausbildungsförderung gebildet.
Das Landesamt für Ausbildungsförderung ist zuständige Landesbehörde im Sinn des § 2 Abs. 2 und des § 3 Abs. 4 BAföG1)BGBl. FN 2171-2
.
Das Staatsministerium ist oberste Landesbehörde für Ausbildungsförderung nach dem BAföG.
Für den Vollzug des Bundesausbildungsförderungsgesetzes sind ausschließlich die in Art. 1 bis 4 genannten Stellen zuständig.
1Dieses Gesetz ist dringlich. 2Es tritt mit Wirkung vom 1. Oktober 1971 in Kraft3)Betrifft die ursprüngliche Fassung vom 10. Juli 1972 (GVBl. S. 255).
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