BayAGWVG•Bayerisches Gesetz zur Ausführung des Wasserverbandsgesetzes (BayAGWVG) vom 10. August 1994 (S. 760) (BayAGWVG)
BayAGWVGBayAGWVGGesetz01.01.2026
Ausfertigungsdatum: 1994-08-10
Fundstelle: GVBl. 1994 S. 760
Gliederungsnummer: BayRS 753-5-U
Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das nach Anhörung des Senats hiermit bekanntgemacht wird:
1Die in § 2 Nr. 1 bis 14 des Wasserverbandsgesetzes (WVG) aufgezählten Aufgaben können nicht Aufgaben neuer Wasser- und Bodenverbände sein. 2Satz 1 findet für die Zwecke der Land- und Forstwirtschaft sowie des Gartenbaus keine Anwendung auf die Beschaffung und Bereitstellung von Betriebswasser
aus Oberflächengewässern,
aus oberflächennahem Grundwasser, soweit für die Versorgung des Verbandsgebiets weder auf Niederschlagswasser noch auf Oberflächengewässer zurückgegriffen werden kann,
solange eine gewässerschonende Entnahme möglich ist und der Bedarf der öffentlichen Trinkwasserversorgung vorrangig gedeckt wird. 3Ist eine Gemeinde Verbandsmitglied, findet Satz 1 zudem auf die Beschaffung und Bereitstellung von Betriebswasser zur Bewässerung von öffentlichen Grünflächen und öffentlichen Sportplätzen keine Anwendung. 4Satz 1 findet keine Anwendung zum Zweck des gezielten Wasserrückhalts in der Fläche. 5Satz 1 findet ferner keine Anwendung auf die Unterhaltung von Gewässern zum Zweck des Moorbodenschutzes.
1Die Aufgaben bestehender Wasser- und Bodenverbände im bisherigen Umfang bleiben unberührt. 2Im Übrigen gilt Abs. 1 entsprechend.
Die Wasser- und Bodenverbände haben bei der Erfüllung ihrer Aufgaben die Ziele und Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu berücksichtigen.
Aufsichtsbehörden im Sinn des Wasserverbandsgesetzes und dieses Gesetzes sind die Kreisverwaltungsbehörden.
Ein Wasser- und Bodenverband kann im vereinfachten Verfahren aufgelöst werden, wenn er
keine handlungsfähigen Verbandsorgane mehr hat oder
die Verbandsversammlung nicht einberufen hat oder
keinen ordnungsgemäßen Haushalt festgesetzt hat oder
sonst vergleichbar handlungsunfähig oder handlungsunwillig ist
und dieser Zustand seit mehr als drei Jahren andauert (ruhender Wasser- und Bodenverband).
1Die Absicht, einen ruhenden Wasser- und Bodenverband aufzulösen, wird dem Wasser- und Bodenverband durch die Aufsichtsbehörde bekanntgegeben. 2Ist dies nicht möglich, ist die Absicht, den Wasser- und Bodenverband aufzulösen, öffentlich bekanntzumachen.
Der Wasser- und Bodenverband und Betroffene können binnen zwei Monaten nach Bekanntgabe Einwendungen gegen die Auflösung gegenüber der Aufsichtsbehörde erheben.
Die Aufsichtsbehörde entscheidet über die Auflösung des Wasser- und Bodenverbands im Einzelfall unter besonderer Berücksichtigung der Aufgaben, der Handlungsfähigkeit und des Vermögens des Verbands.
1Die Bekanntgabe der Auflösung erfolgt entsprechend Absatz 2. 2§ 62 Abs. 3 WVG bleibt unberührt.
Abweichend von § 63 Abs. 1 WVG kann die Abwicklung durch die Aufsichtsbehörde oder von ihr bestimmte Liquidatoren erfolgen.
Für die öffentliche Bekanntmachung nach dem Wasserverbandsgesetz und diesem Gesetz gelten bei Satzungen und Satzungsänderungen die Vorschriften über die Bekanntmachung kommunaler Satzungen und in den übrigen Fällen Art. 41 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes entsprechend.
Dieses Gesetz tritt am 1. September 1994 in Kraft.
München, den 10. August 1994
**Der Bayerische Ministerpräsident**
Dr. Edmund Stoiber
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