BayALFV•Ämterverordnung-LM (AELFV)
BayALFVAELFVVerordnung01.04.2026
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Fundstelle: GVBl. 2005 S. 199
Gliederungsnummer: BayRS 7801-2-L
Auf Grund des § 1 der Verordnung über die Einrichtung der staatlichen Behörden (BayRS 200-1-S) erlässt das Bayerische Staatsministerium für Landwirtschaft und Forsten folgende Verordnung:
Im Geschäftsbereich des Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Tourismus (Staatsministerium) werden die Ämter für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (Ämter) errichtet.
Name, Sitz und Zuständigkeitsbereich der Ämter sind in Anlage 1 festgelegt.
Die Ämter nehmen folgende Aufgaben wahr:
2. im Bereich Forsten die Aufgaben der unteren Forstbehörden nach den einschlägigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften.
Ferner nehmen die Ämter folgende überregionale Aufgaben wahr, soweit sie ihnen nach Anlage 1 zugewiesen sind:
2. im Bereich Forsten:
Abweichend von Abs. 2 sind für die Durchführung des Förderprogramms LEADER aus dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (LEADER in ELER) die Ämter mit einem Sachgebiet L 1.3 Investitionsförderungen, LEADER in den Gebieten der ausgewählten Lokalen Aktionsgruppen nach Maßgabe der Anlage 2 örtlich zuständig.
Die Ämter unterstehen der Aufsicht des Staatsministeriums.
Im Bereich Landwirtschaft unterstehen die Ämter abweichend von Abs. 1 der Aufsicht
2. der Landesanstalt für Landwirtschaft im Vollzug der Vorschriften über die pflanzliche und tierische Erzeugung,
3. der Regierungen
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2005 in Kraft.
München, den 16. Juni 2005
Bayerisches Staatsministerium
für Landwirtschaft und Forsten
Josef Miller, Staatsminister