Auf Grund des Art. 7 Abs. 4 Satz 5 des Kommunalabgabengesetzes erläßt das Bayerische Staatsministerium des Innern im Einvernehmen mit den Bayerischen Staatsministerien für Wirtschaft und Verkehr und für Arbeit, Familie und Sozialordnung folgende Verordnung:
Schlussformel
München, den 17. September 1991
Bayerisches Staatsministerium des Innern
Dr. Edmund Stoiber, Staatsminister