BayAVOGFRG•Ausführungsverordnung Gemeindefinanzreformgesetz (BayAVGFRG)
BayAVOGFRGBayAVGFRGVerordnung01.04.2025
Ausfertigungsdatum: 1998-06-23
Gliederungsnummer: BayRS 605-14-F
Auf Grund von §§ 2, 4 Abs. 2, §§ 5, 5b Abs. 1, § 5e Abs. 2 und § 6 Abs. 8 des Gesetzes zur Neuordnung der Gemeindefinanzen (Gemeindefinanzreformgesetz) in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Februar 1995 (BGBl I S. 189), zuletzt geändert durch Art. 10 des Gesetzes vom 29. Oktober 1997 (BGBl I S. 2590), und Art. 16 des Gesetzes über den Finanzausgleich zwischen Staat, Gemeinden und Gemeindeverbänden (Finanzausgleichsgesetz – FAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Februar 1998 (GVBl S. 88, BayRS 605-1-F) erläßt die Bayerische Staatsregierung folgende Verordnung:
Die zur Aufteilung des im Freistaat Bayern aufkommenden Gemeindeanteils an der Einkommensteuer (§ 1 des Gemeindefinanzreformgesetzes) maßgeblichen Schlüsselzahlen werden in Anlage 1 dieser Verordnung festgesetzt.
Der Gemeindeanteil an der Umsatzsteuer, der nach § 5a Abs. 3 des Gemeindefinanzreformgesetzes auf Bayern entfällt, wird nach dem in § 5a des Gemeindefinanzreformgesetzes festgelegten Schlüssel verteilt.
Die zur Aufteilung des Umsatzsteueranteils nach Abs. 1 auf die Gemeinden maßgeblichen Schlüsselzahlen werden in Anlage 2 dieser Verordnung festgesetzt.
1Die Schlüsselzahlen nach § 1 sind auf acht Stellen hinter dem Komma zu berechnen und auf sieben Stellen zu runden. 2Beträgt die achte Zahl hinter dem Komma fünf oder darüber, ist dabei aufzurunden, liegt sie darunter, ist abzurunden.
1Bei der Ermittlung der Schlüsselzahlen nach § 2 Abs. 2 sind die einzelnen Rechenschritte ohne Rundungen vorzunehmen. 2Die Schlüsselzahlen nach § 2 Abs. 2 sind auf neun Stellen hinter dem Komma zu runden. 3Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.
1Bei Änderungen im Bestand oder Gebiet von Gemeinden sind die Schlüsselzahlen der betroffenen Gemeinden von dem auf die Bestands- oder Gebietsänderung folgenden Jahr ab neu festzusetzen. 2Tritt die Bestands- oder Gebietsänderung mit dem Beginn eines Jahres in Kraft, ist die Schlüsselzahl zu diesem Zeitpunkt neu festzusetzen. 3Bei der Zusammenlegung von Gemeinden ist als Schlüsselzahl die Summe der bisherigen jeweiligen Schlüsselzahlen dieser Gemeinden festzusetzen. 4Ist die Gemeinde geteilt worden, so sind die jeweiligen Schlüsselzahlen entsprechend der Zahl der Einwohner auf die Rechtsnachfolger aufzuteilen. 5Maßgebend ist die Zahl der Einwohner im Zeitpunkt der Bestands- oder Gebietsänderung.
1Die Beträge, die den Gemeinden in Anwendung der in den §§ 1 und 2 Abs. 2 festgesetzten Schlüsselzahlen für das Kalendervierteljahr zustehen (Beteiligungsbeträge), werden vom Landesamt für Statistik errechnet. 2Dazu werden die Schlüsselzahlen mit den sich aus Abs. 2 ergebenden Gesamtbeträgen im Kalendervierteljahr vervielfältigt.
1Vor Errechnung der Beteiligungsbeträge nach Abs. 1 sind die Gesamtbeträge des Gemeindeanteils an der Einkommensteuer und an der Umsatzsteuer im Kalendervierteljahr um etwaige Restbeträge des vorangegangenen Kalendervierteljahres und um etwaige Ausgleichsbeträge (§ 10 Abs. 3 Satz 2) der vorangegangenen Kalendervierteljahre zu berichtigen. 2Die so berichtigten Aufteilungsmassen sind nach Maßgabe des durch die Ausgleichsschlüsselzahlen (§ 10 Abs. 3 Satz 1) veränderten Gesamtschlüssels umzurechnen.
1Das Landesamt für Statistik hat die um etwaige Ausgleichsbeträge nach § 4 Abs. 1 des Gemeindefinanzreformgesetzes berichtigten Beteiligungsbeträge den Gemeinden mitzuteilen. 2Die Mitteilung soll jeweils bis zum 20. des auf das Kalendervierteljahr folgenden Monats erfolgen.
1Die, gegebenenfalls berichtigten, Beteiligungsbeträge und die Gewerbesteuerumlage nach § 6 des Gemeindefinanzreformgesetzes werden verrechnet. 2Zuständig für die Berechnung der Gewerbesteuerumlage und die Verrechnung ist das Landesamt für Statistik. 3Zuständig für die Auszahlung und Erhebung ist das Finanzamt München.
1Die Gemeinden melden hierzu jeweils bis zum 10. April, 10. Juli und 10. Oktober des laufenden sowie bis zum 10. Januar des folgenden Jahres das Gewerbesteueristaufkommen im vorhergehenden Kalendervierteljahr (Abrechnungszeitraum) sowie den für das Erhebungsjahr geltenden Gewerbesteuerhebesatz an das Landesamt für Statistik. 2Das Gewerbesteueristaufkommen umfasst die im Abrechnungszeitraum eingegangenen Gewerbesteuerzahlungen, gekürzt um die im gleichen Zeitraum kassenmäßig abgewickelten Gewerbesteuererstattungen. 3Der maßgebliche Hebesatz ist der zum Zeitpunkt der Kassenwirksamkeit der Gewerbesteuereinnahme oder Gewerbesteuererstattung geltende Hebesatz. 4Für die Meldung der Gemeinden ist das bei dem Landesamt für Statistik eingerichtete elektronische Meldeverfahren zu verwenden.
1Für die ersten drei Abrechnungszeiträume eines jeden Jahres ermittelt das Landesamt für Statistik für jede Gemeinde den Unterschiedsbetrag zwischen den, gegebenenfalls berichtigten, Beteiligungsbeträgen und dem Betrag an Gewerbesteuerumlage. 2Das Landesamt für Statistik übermittelt die für die Auszahlung und Erhebung erforderlichen Daten anschließend an das Finanzamt München. 3Das Finanzamt München zahlt den Unterschiedsbetrag bis zum 1. Mai, 1. August und 1. November aus, wenn die, gegebenenfalls berichtigten, Beteiligungsbeträge den Betrag an Gewerbesteuerumlage übersteigen. 4Im umgekehrten Fall fordert das Finanzamt München unverzüglich von der Gemeinde den von ihr zu zahlenden Unterschiedsbetrag an; diesen hat die Gemeinde jeweils bis zum 1. Mai, 1. August und 1. November an das Finanzamt München abzuführen.
1Für den vierten Abrechnungszeitraum wird zunächst eine Abschlagszahlung geleistet. 2Bei der Abschlagszahlung ist der nach Abs. 3 für den dritten Abrechnungszeitraum errechnete Unterschiedsbetrag ohne die Berichtigungsbeträge für die Gewerbesteuerumlage vorhergehender Abrechnungszeiträume mit der Maßgabe zugrundezulegen, daß die Gewerbesteuerumlage und der Gemeindeanteil an der Einkommensteuer (§ 1) mit 110 % und der Gemeindeanteil an der Umsatzsteuer (§ 2) und der Einkommensteuerersatz (Art. 1b des Bayerischen Finanzausgleichsgesetzes – BayFAG) mit 100 % berücksichtigt wird. 3Die Abschlagszahlung ist bis zum 20. Dezember des laufenden Jahres an die Gemeinden auszuzahlen. 4Die Abschlagszahlung entfällt, wenn sich bei der Berechnung nach Satz 2 ein negativer Unterschiedsbetrag ergibt. 5Übersteigt bei einer Gemeinde im dritten Abrechnungszeitraum die Gewerbesteuerumlage ihre, gegebenenfalls berichtigten, Beteiligungsbeträge, so unterbleibt zunächst eine Anforderung des Unterschiedsbetrags.
1Bei der endgültigen Verrechnung für den vierten Abrechnungszeitraum wird der Unterschiedsbetrag zwischen den, gegebenenfalls berichtigten, Beteiligungsbeträgen und dem Betrag an Gewerbesteuerumlage, die auf diesen Abrechnungszeitraum entfallen, ermittelt. 2Die nach Abs. 4 Satz 2 geleisteten Zahlungen sind dabei zu berücksichtigen. 3Ergibt sich ein Saldo zugunsten einer Gemeinde, hat das Finanzamt München den Unterschiedsbetrag bis zum 1. Februar des jeweils folgenden Jahres auszuzahlen. 4Im umgekehrten Fall fordert es unverzüglich den Saldobetrag von der Gemeinde an; diese hat den Saldobetrag bis zum 1. Februar abzuführen.
Für jeden Abrechnungszeitraum übermittelt das Landesamt für Statistik den Landratsämtern für die kreisangehörigen Gemeinden in ihrem Kreisgebiet die Beteiligungsbeträge, das Gewerbesteueristaufkommen, den Gewerbesteuerhebesatz und die Gewerbesteuerumlage.
Die für einen Abrechnungszeitraum errechneten Beteiligungsbeträge und Umlagebeträge werden auf volle Euro-Beträge abgerundet.
Beträge unter 25 € werden weder ausbezahlt noch angefordert.
1Meldet eine Gemeinde ihr Gewerbesteueristaufkommen nicht rechtzeitig, wird für die Verrechnung nach § 5 vorläufig unterstellt, daß die Gewerbesteuerumlage mindestens den, gegebenenfalls berichtigten, Beteiligungsbeträgen entspricht. 2Der Ausgleich wird grundsätzlich bei der der Meldung folgenden Verrechnung vorgenommen.
1Übersteigen in einer Gemeinde die Erstattungen an Gewerbesteuer in einem Jahr die Einnahmen aus dieser Steuer, so wird ihr jeweils zum 1. Februar des folgenden Jahres im Rahmen der Verrechnung nach § 5 Abs. 5 ein Betrag erstattet, der sich durch Anwendung der Bemessungsgrundlagen nach § 6 Abs. 2 des Gemeindefinanzreformgesetzes auf den Unterschiedsbetrag ergibt. 2§ 6 Abs. 6 Satz 2 des Gemeindefinanzreformgesetzes bleibt unberührt.
Übersteigen in einem Abrechnungszeitraum die Erstattungen an Gewerbesteuer die Gewerbesteuereinnahmen, so wird dieser Unterschiedsbetrag bis zur Höhe des Überschusses der Gewerbesteuereinnahmen über die Gewerbesteuererstattungen in den folgenden Abrechnungszeiträumen eines Jahres angerechnet.
1Werden Meldefehler noch vor der Berechnung der Gewerbesteuerumlage festgestellt, so sind dem Landesamt für Statistik unverzüglich die korrekten Berechnungsgrundlagen zu melden. 2Das Landesamt für Statistik gleicht den Fehler möglichst im Rahmen der auf die Meldung folgenden Verrechnung aus. 3Andernfalls sind die Berichtigungen der Meldefehler zusammen mit der nächsten regulären Meldung abzugeben. 4Stellt eine Gemeinde unmittelbar nach Ablauf des vierten Kalendervierteljahres fest, dass aufgrund fehlerhafter Meldungen Berichtigungen des abgelaufenen Kalenderjahres vorzunehmen sind, so kann sie diese in einer gesonderten berichtigten Meldung bis spätestens 10. Februar gegenüber dem Landesamt für Statistik vornehmen.
1Werden innerhalb von sechs Monaten nach der Festsetzung des Schlüssels Fehler bei der Ermittlung der Schlüsselzahlen einer Gemeinde festgestellt, so entscheidet das Landesamt für Statistik im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen und für Heimat, ob ein Nachzahlungsanspruch einer durch einen Ermittlungsfehler benachteiligten Gemeinde oder ein Erstattungsanspruch gegen eine durch einen Ermittlungsfehler begünstigte Gemeinde besteht. 2Eine entsprechende Fehleranzeige ist an das Landesamt für Statistik zu richten. 3Dabei soll dargelegt werden, aus welchen Tatsachen die Gemeinde das Vorhandensein eines Fehlers herleitet. 4Die bloße allgemeine Behauptung, es liege ein Fehler vor, genügt nicht. 5Das Landesamt für Statistik teilt nach Abschluß der Überprüfung den betroffenen Gemeinden das Ergebnis mit.
Ein Ausgleich nach § 4 Abs. 1 des Gemeindefinanzreformgesetzes unterbleibt, wenn die Ausgleichsschlüsselzahl (Abs. 3) weniger als 0,0000005 beträgt.
1Zur Errechnung der jeweiligen Ausgleichsbeträge ist zunächst die Unterschiedszahl (Ausgleichsschlüsselzahl) zwischen der um den Fehler berichtigten und der nach § 1 oder § 2 Abs. 2 festgesetzten Schlüsselzahl festzustellen. 2Für die bereits abgerechneten Kalendervierteljahre werden die jeweiligen Ausgleichsbeträge in der Weise errechnet, daß die Ausgleichsschlüsselzahl auf die der jeweiligen Berechnung zugrunde gelegten Aufteilungsmasse (§ 4 Abs. 2) angewendet wird. 3Der Ausgleich für die laufenden Kalendervierteljahre wird dadurch erreicht, daß die nach § 1 oder § 2 Abs. 2 festgesetzte Schlüsselzahl um die Ausgleichsschlüsselzahl berichtigt wird.
1Die Aufteilung des Einkommensteuerersatzes nach Art. 1b BayFAG erfolgt nach den Schlüsselzahlen gemäß § 1. 2Die Vorschriften dieser Verordnung sind entsprechend anzuwenden.
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1998 in Kraft.
München, den 23. Juni 1998
**Der Bayerische Ministerpräsident**
Dr. Edmund Stoiber
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