BayAVWpG•Ausführungsverordnung Wappengesetz (AVWpG)
BayAVWpGAVWpGVerordnung01.08.2025
{
"legislation": {
"slug": "BayAVWpG",
"dok_id": "BayAVWpG",
"source": "de-bavaria",
"dok_typ": "verordnung",
"inkraft": "2025-08-01",
"human_url": "https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayAVWpG",
"fundstelle": "GVBl. 1964 S. 153",
"xml_zip_url": "https://www.gesetze-bayern.de/Content/Zip/BayAVWpG",
"amtliche_abk": "AVWpG",
"gliederungs_nr": "BayRS 1130-2-2-I",
"kurzbezeichnung": "Ausführungsverordnung Wappengesetz",
"ausfertigung_datum": "1998-12-22"
},
"content": {
"slug": "BayAVWpG",
"dok_typ": "verordnung",
"xml_zip_url": "https://www.gesetze-bayern.de/Content/Zip/BayAVWpG"
}
}Ausfertigungsdatum: 1998-12-22
Fundstelle: GVBl. 1964 S. 153
Gliederungsnummer: BayRS 1130-2-2-I
Auf Grund des Art. 55 Nr. 2 Satz 2 der Verfassung erlässt die Bayerische Staatsregierung zur Ausführung des Gesetzes über das Wappen des Freistaates Bayern folgende Verordnung:
Das große Staatswappen führen
2. im Geschäftsbereich des Staatsministeriums für Wohnen, Bau und Verkehr
3. im Geschäftsbereich des Staatsministeriums der Justiz
aa) der Dienstgerichtshof, bb) das Dienstgericht, i) die Spruchkörper der Berufsgerichtsbarkeiten; 4. im Geschäftsbereich des Staatsministeriums für Unterricht und Kultus
5. im Geschäftsbereich des Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst
6. im Geschäftsbereich des Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat
7. im Geschäftsbereich des Staatsministeriums für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie
das Landesamt für Maß und Gewicht;
8. im Geschäftsbereich des Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz
9. im Geschäftsbereich des Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Tourismus
10. im Geschäftsbereich des Staatsministeriums für Familie, Arbeit und Soziales
11. im Geschäftsbereich des Staatsministeriums für Gesundheit, Pflege und Prävention
12. als nachgeordnete Behörden des Obersten Rechnungshofs
die Staatlichen Rechnungsprüfungsämter.
Die übrigen staatlichen Behörden und staatlichen Stellen führen das kleine Staatswappen; die Einrichtungen der staatlichen Hochschulen jedoch nur insoweit, als sie vom Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst dem Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration benannt werden.
Das kleine Staatswappen führen außerdem:
Die Standesbeamten
Die Umschrift im Dienstsiegel lautet im unteren Halbbogen „Standesamt …“ (Amtssitz).
Die Notare
Die Umschrift im Dienstsiegel enthält im unteren Halbbogen den Namen des Notars und die Wörter „Notar in …“ (Ort).
Die kommunalen Schulen, wenn der Träger der Schule das kleine Staatswappen führt.
Die Umschrift entspricht der Umschrift im Dienstsiegel des Schulträgers. In den unteren Halbbogen kann in einer weiteren Schriftenreihe der Name der Schule oder die Bezeichnung der Schulgattung aufgenommen werden.
Die der Aufsicht bayerischer Staatsbehörden unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die hoheitliche Aufgaben wahrnehmen.
Das Recht zur Wappenführung umfasst die Befugnis, das Wappen im Dienstsiegel, im Briefkopf, auf amtlichen Drucksachen und auf Amtsschildern zu verwenden.
Für die Genehmigung zur Verwendung der Staatswappen oder von Teilen der Staatswappen nach Art. 2 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über das Wappen des Freistaates Bayern (WappenG) ist die Regierung von Oberfranken zuständig.
1In die Umschrift des Dienstsiegels ist die Bezeichnung der Behörde oder der Stelle, die das Staatswappen führt, aufzunehmen. 2Sofern die Behörden oder Stellenbezeichnung das Wort „bayerisch“ nicht enthält, ist im oberen Halbbogen der Umschrift das Wort „Bayern“ anzubringen.
1Führt eine Behörde oder Stelle mehrere Dienstsiegel, so sollen diese fortlaufend nummeriert werden. 2Als weitere Zusätze sind nur Sternchen oder ähnliche Abgrenzungszeichen in der Umschrift zulässig.
Das Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration kann Ausnahmen von den Abs. 1 und 2 zulassen.
Für die Umschrift soll modernisierte Antiqua verwendet werden.
1Umschriften von größerem Umfang können aus mehreren Schriftenreihen bestehen. 2Ist die Umschrift fortlaufend, so zeigen die Füße der Buchstaben zum Wappenbild; ist sie geteilt, so zeigen im oberen Teil die Füße, im unteren Teil die Köpfe der Buchstaben zum Wappenbild.
1Siegel mit dem großen Staatswappen haben in den Fällen des Art. 2 Abs. 2 Satz 1 WappenG einen Durchmesser von 40 mm, in den übrigen Fällen einen Durchmesser von 35 mm. 2Siegel mit dem kleinen Staatswappen haben einen Durchmesser von 35 mm.
Für besondere Zwecke kann ausnahmsweise ein Siegel mit einem kleineren Durchmesser hergestellt werden.
1Die Dienstsiegel sind als Prägesiegel (Trockensiegel oder Lacksiegel) oder als Farbdrucksiegel aus Metall auszuführen. 2Die Prägesiegel zeigen Wappenbild und Schrift erhaben in Prägung. 3Das Farbdrucksiegel bringt Wappen und Schrift in dunklem Farbaufdruck.
Für die Abstempelung der amtlichen Kraftfahrzeug-Kennzeichenschilder dürfen Stempelplaketten verwendet werden, deren Siegel- und Schriftbild dem Dienstsiegel entspricht.
An Stelle des Dienstsiegels darf ein Klebesiegel verwendet werden, das die Bezeichnung der Behörde oder der Stelle, die das Staatswappen führt, enthalten muss.
1Für die Siegelung von Schriftstücken, die mit Hilfe drucktechnischer oder elektronischer Einrichtungen erstellt werden, kann ein Abdruck des Dienstsiegels maschinell eingedruckt sein oder aufgedruckt werden. 2In diesen Fällen kann auf die Angabe des Dienstsitzes der Behörde oder Stelle verzichtet werden.
Die Dienstsiegel sind so zu verwahren, dass Verlust und Missbrauch ausgeschlossen sind.
Die besonderen Vorschriften über die Führung des Wappens des Freistaates Bayern durch die Gemeinden und die Gemeindeverbände bleiben unberührt.
Diese Verordnung tritt am 1. August 1964 in Kraft*)Diese Vorschrift betrifft das Inkrafttreten der Verordnung in der ursprünglichen Fassung vom 24. Juli 1964 (GVBl. S. 153). Der Zeitpunkt des Inkrafttretens der späteren Änderungen ergibt sich aus den jeweiligen Änderungsverordnungen.
.