BayBegnadBek•Bekanntmachung des Bayerischen Ministerpräsidenten über die Ausübung des Begnadigungsrechts vom 20. September 1973 (S. 545) (BayBegnadBek)
BayBegnadBekBayBegnadBekBekanntmachung01.01.1983
Ausfertigungsdatum: 1973-09-20
Fundstelle: GVBl. 1973 S. 508
Gliederungsnummer: BayRS 313-2-S
Im Freistaat Bayern steht das Begnadigungsrecht dem Ministerpräsidenten zu (Art. 47 Abs. 4 Satz 1 der Verfassung1)BayRS 100-1-S
).
Dem Begnadigungsrecht unterliegen insbesondere
und der hierzu ergangenen Rechtsvorschriften erlassen worden sind, 5. rechtskräftig verhängte Disziplinarmaßnahmen gegen Beamte oder Ruhestandsbeamte im Sinn der Bayerischen Disziplinarordnung3)BayRS 2031-1-1-F
, gegen Richter oder Richter im Ruhestand im Sinn des Bayerischen Richtergesetzes4)BayRS 301-1-J
, 6. die beamten- oder versorgungsrechtlichen Wirkungen, die sich nach bayerischem Beamten- oder Richterrecht aus gerichtlichen Entscheidungen ergeben, 7. die Wirkungen gerichtlicher Entscheidungen nach § 9 oder § 10 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Art. 131 des Grundgesetzes fallenden Personen5)BGBl. FN 2036-1
bei Personen, denen nach Kapitel II dieses Gesetzes Rechte gegen den Freistaat Bayern, eine bayerische Gemeinde oder einen bayerischen Gemeindeverband oder eine sonstige der Aufsicht des Freistaates Bayern unterstehende Körperschaft des öffentlichen Rechts zustanden, 8. die gegen einen Notar oder Notarassessor von der Aufsichtsbehörde oder dem Disziplinargericht des Freistaates Bayern verhängten Disziplinarmaßnahmen und die für Notare, Notarassessoren und deren Hinterbliebene aus gerichtlichen Entscheidungen sich ergebenden notar- und versorgungsrechtlichen Wirkungen, 9. die Folgen einer rechtskräftigen Entscheidung eines Ehrengerichts (Berufsgerichts) des Freistaates Bayern.
Ist es zweifelhaft, ob ein Gnadenerweis zulässig ist, so entscheidet darüber der Ministerpräsident.
Der Ministerpräsident behält sich die alleinige Ausübung des Begnadigungsrechts vor, wenn durch die Gnadenentschließung
fallenden Person, die Rechte infolge einer gerichtlichen Entscheidung nach § 9 oder § 10 dieses Gesetzes verloren hat, die Rechte in vollem Umfang wieder zuerkannt werden sollen oder ein Unterhaltsbeitrag gewährt werden soll, der 50 v. H. der gesetzlichen Bezüge übersteigt, 5. einem Hinterbliebenen eines früheren Beamten oder Richters, der infolge gerichtlicher Entscheidung Versorgungsrechte verloren hat, die Versorgungsrechte zuerkannt werden sollen oder ein Unterhaltsbeitrag bewilligt werden soll, der 50 v. H. der Hinterbliebenenbezüge übersteigt, die den Hinterbliebenen des früheren Beamten oder Richters aus dessen im Zeitpunkt der Beendigung des Beamten- oder Richterverhältnisses erdienten Versorgungsbezügen zustehen würden, 6. das infolge einer ehrengerichtlichen Entscheidung auf Dauer verlorene Recht der Berufsausübung wiederhergestellt werden soll.
In den Fällen des § 2 Nr. 1 ist das Staatsministerium der Justiz mit dem Recht der Weitergabe der Ermächtigung befugt,
über den Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung gelten entsprechend.
Im übrigen sind zur Entscheidung von Gnadensachen mit dem Recht der Weitergabe der Ermächtigung befugt:
1Gnadengesuche können eingereicht werden
bei dem Gericht, das in erster Instanz erkannt hat, oder
bei der Verwaltungsbehörde, die die Entscheidung erlassen hat, auf deren Folgen sich das Gnadengesuch bezieht.
2Hat ein ordentliches Gericht oder ein Ehrengericht erkannt, so kann das Gnadengesuch auch bei der für das Gericht der ersten Instanz zuständigen Staatsanwaltschaft eingereicht werden, wenn die Staatsanwaltschaft am Verfahren beteiligt war.
Gnadengesuche können auch unmittelbar an die zur Entscheidung ermächtigte Stelle oder an den Ministerpräsidenten gerichtet werden.
1Die Vorbehandlung der dem Ministerpräsidenten vorbehaltenen Gnadensachen obliegt in den Fällen des § 2 Nr. 1 dem Staatsministerium der Justiz, in den Fällen des § 2 Nrn. 2 bis 5 der obersten Dienstbehörde und in den übrigen Fällen dem nach dem Gegenstand zuständigen Staatsministerium. 2Über die Staatskanzlei sind dem Ministerpräsidenten die Verfahrensunterlagen (z.B. Strafakten, Disziplinarakten) und ein begründeter Vorschlag für die Entscheidung vorzulegen.
Bezieht sich das Gnadengesuch auf die Folgen einer nicht in § 1 Abs. 2 genannten Entscheidung, so ist von seiner Vorlage an die Staatskanzlei abzusehen, wenn ein Gnadenerweis offensichtlich unzulässig oder seine Zulässigkeit bereits durch Entscheidung des Ministerpräsidenten in anderer Sache verneint worden ist.
1Diese Bekanntmachung tritt am 1. Oktober 1973 in Kraft7)Betrifft die ursprüngliche Fassung vom 20. September 1973 (GVBl. S. 508)
. 2(gegenstandslos)
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