BayBetrlnichtbEisb•Verordnung über die Betriebsleiter nichtbundeseigener Eisenbahnen in Bayern vom 22. Dezember 1998 (S. 1054) (BayBetrlnichtbEisb)
BayBetrlnichtbEisbBayBetrlnichtbEisbVerordnung01.01.1999
Ausfertigungsdatum: 1998-12-22
Fundstelle: GVBl. 1998 S. 1054
Gliederungsnummer: BayRS 932-1-1-B
Auf Grund von Art. 17 Nr. 5 des Bayerischen Eisenbahn- und Bergbahngesetzes (BayEBG) vom 10. Juli 1998 (GVBl. S. 389, BayRS 932-1-W) erläßt das Bayerische Staatsministerium für Wirtschaft, Verkehr und Technologie folgende Verordnung:
Die Verordnung gilt für mit der Betriebsleitung betraute Personen (Betriebsleiter) nichtbundeseigener Eisenbahnen in Bayern.
Die Bestellung des Betriebsleiters eines Eisenbahnunternehmens und einer Person für die Stellvertretung durch den Eisenbahnunternehmer bedarf der Bestätigung durch die Aufsichtsbehörde.
1Die Bestellung wird auf Antrag des Eisenbahnunternehmers bestätigt, wenn der Betriebsleiter zuverlässig ist und die erforderliche Fachkunde besitzt. 2Die Bestellung und Bestätigung kann sich auf einzelne Fachbereiche beschränken.
Die erforderliche Fachkunde besitzt, wer
Liegen die Voraussetzungen des Absatzes 3 Nr. 1 und/oder Nr. 2 nicht vor, ist die Fachkunde in einem Fachgespräch bei der Aufsichtsbehörde oder beim Landesbevollmächtigten für Bahnaufsicht nachzuweisen.
Der Eisenbahnunternehmer hat auf eigene Kosten dem Antrag auf Bestätigung folgende Unterlagen über den bestellten Betriebsleiter beizufügen:
Die Aufsichtsbehörde kann bei Vorliegen einfacher Betriebsverhältnisse oder wenn der Betrieb von einem anderen Eisenbahnverkehrsunternehmen geführt wird, Ausnahmen von den Vorschriften über die Bestellung von Betriebsleitern zulassen, wenn hierdurch Beeinträchtigungen der Betriebssicherheit nicht zu erwarten sind.
Die Vorschriften über die Bestätigung der Bestellung des Betriebsleiters gelten entsprechend für die Bestätigung der Bestellung einer Person für die Stellvertretung des Betriebsleiters.
1Der Betriebsleiter trifft im Rahmen seiner Verantwortung nach Art. 9 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit Art. 12 Abs. 4 BayEBG die Anordnungen, die nach pflichtgemäßem Ermessen erforderlich sind. 2Er hat insbesondere
zu gewährleisten;
3. für eine Abstimmung zwischen Eisenbahninfrastrukturunternehmen und Eisenbahnverkehrsunternehmen zu sorgen, soweit dies für das sichere Betreiben der Eisenbahninfrastruktur und das sichere Erbringen von Eisenbahnverkehrsleistungen erforderlich ist; 4. die Diensteinteilung des Betriebspersonals aus Sicht der Betriebssicherheit zu genehmigen und zu überwachen; 5. den Unfallschutz und Rettungsdienst zu regeln; 6. Störungen im Eisenbahnbetrieb der Aufsichtsbehörde zu melden.
1Der Betriebsleiter berät den Eisenbahnunternehmer und die anderen für die Führung der Geschäfte bestellten Personen in allen Angelegenheiten, die für die Sicherheit der Eisenbahn bedeutsam sein können. 2Er ist insbesondere verpflichtet
1Der Eisenbahnunternehmer hat sicherzustellen, daß der Betriebsleiter die ihm obliegenden Aufgaben ordnungsgemäß erfüllen kann. 2Er hat die Aufgaben des Betriebsleiters in einer Geschäftsanweisung zusammenzufassen und der zuständigen Aufsichtsbehörde zur Genehmigung vorzulegen. 3In der Geschäftsanweisung sind auch Prüfungsfristen der Bahnanlagen festzulegen, soweit dies in den geltenden Bau- und Betriebsordnungen, Vorschriften und Richtlinien nicht geregelt ist.
Der Eisenbahnunternehmer hat Änderungen der Aufgaben des Betriebsleiters und die Abberufung eines Betriebsleiters oder einer Person für die Stellvertretung unverzüglich der Aufsichtsbehörde anzuzeigen; Art. 9 BayEBG bleibt unberührt.
Der Eisenbahnunternehmer hat durch betriebliche Organisationsmaßnahmen insbesondere sicherzustellen, daß der Betriebsleiter
Der Betriebsleiter darf wegen der Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben nicht benachteiligt werden.
Bestätigungen der Bestellung von Betriebsleitern und von Personen für die Stellvertretung, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung durch die zuständige Aufsichtsbehörde nach anderen Rechtsvorschriften bereits erteilt worden sind, gelten fort.
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1999 in Kraft.
München, den 22. Dezember 1998
**Bayerisches Staatsministerium für Wirtschaft, Verkehr und Technologie**
Dr. Otto Wiesheu, Staatsminister
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