Ausfertigungsdatum: 2008-07-29
Fundstelle: GVBl. 2008 S. 500
Gliederungsnummer: BayRS 2030-1-1-F
Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:
Art. 1 Geltungsbereich
Dieses Gesetz gilt, soweit es nichts anderes bestimmt, für die Beamten und Beamtinnen des Staates, der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der sonstigen unter der Aufsicht des Staates stehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts.
Es gilt nicht für die Beamten und Beamtinnen der öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und ihrer Verbände.
München, den 29. Juli 2008
**Der Bayerische Ministerpräsident**
Dr. Günther Beckstein