BayDVVwZVG•Verordnung zur Durchführung des Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes (DVVwZVG) vom 29. August 1961 (S. 239) (DVVwZVG)
BayDVVwZVGDVVwZVGVerordnung01.01.2024
Ausfertigungsdatum: 1961-09-01
Gliederungsnummer: BayRS 2010-2-1-I
Auf Grund des Art. 42 des Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes erläßt die Bayerische Staatsregierung folgende Verordnung:
Das Beitreibungsersuchen an das Finanzamt oder die nach dem Recht eines anderen Landes der Bundesrepublik Deutschland oder die nach einer völkerrechtlichen Vereinbarung zuständige Stelle muß insbesondere folgende Angaben enthalten:
1Örtlich zuständig ist das Finanzamt, in dessen Bezirk der Vollstreckungsschuldner
wenn er eine natürliche Person ist, seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat,
wenn er eine juristische Person oder Vereinigung ist, seinen Sitz hat.
2Hat der Vollstreckungsschuldner seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt beziehungsweise seinen Sitz außerhalb des Freistaates Bayern, so ist Vollstreckungsbehörde das Finanzamt, in dessen Bezirk die Anordnungsbehörde oder die für sie zuständige Kasse oder Zahlstelle ihren Sitz hat.
Für
den Bereich der Landeshauptstadt München und den Landkreis München ist das Zentralfinanzamt München,
den Bereich der Stadt Nürnberg ist das Zentralfinanzamt Nürnberg
zuständig.
Folgenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts wird die Befugnis zur Anbringung der Vollstreckungsklausel (Art. 24 Abs. 1 Nr. 2 VwZVG) erteilt:
Folgenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts wird die Befugnis zur Pfändung und Einziehung von Geldforderungen erteilt:
Diese Verordnung tritt am 1. September 1961 in KraftBetrifft die ursprüngliche Fassung vom 29. August 1961 (GVBl. S. 213)
.
{
"legislation": {
"slug": "BayDVVwZVG",
"dok_id": "BayDVVwZVG",
"source": "de-bavaria",
"dok_typ": "verordnung",
"inkraft": "2024-01-01",
"human_url": "https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayDVVwZVG",
"fundstelle": null,
"xml_zip_url": "https://www.gesetze-bayern.de/Content/Zip/BayDVVwZVG",
"amtliche_abk": "DVVwZVG",
"gliederungs_nr": "BayRS 2010-2-1-I",
"kurzbezeichnung": null,
"ausfertigung_datum": "1961-09-01"
},
"content": {
"slug": "BayDVVwZVG",
"dok_typ": "verordnung",
"xml_zip_url": "https://www.gesetze-bayern.de/Content/Zip/BayDVVwZVG"
}
}