BayeAktVArbSozG•Arbeits- und Sozialgerichtliche eAkten-Verordnung (eAktV ArbSozG)
BayeAktVArbSozGeAktV ArbSozGVerordnung01.04.2026
Ausfertigungsdatum: 2023-04-13
Fundstelle: GVBl. 2023 S. 190
Gliederungsnummer: BayRS 32-2-A
Auf Grund
– des § 46e Abs. 1 Satz 2 bis 4 des Arbeitsgerichtsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 1979 (BGBl. I S. 853, 1036), das zuletzt durch Art. 3 Abs. 1 des Gesetzes vom 4. Januar 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 10) geändert worden ist, in Verbindung mit § 8 Nr. 5 der Delegationsverordnung (DelV) vom 28. Januar 2014 (GVBl. S. 22, BayRS 103-2-V), die zuletzt durch Verordnung vom 21. März 2023 (GVBl. S. 104) geändert worden ist, und – des § 65b Abs. 1 Satz 2 bis 5 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 1975 (BGBl. I S. 2535), das zuletzt durch Art. 13 Abs. 1 des Gesetzes vom 10. März 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 64) geändert worden ist, in Verbindung mit § 8 Nr. 4 der Delegationsverordnung (DelV) vom 28. Januar 2014 (GVBl. S. 22, BayRS 103-2-V), die zuletzt durch Verordnung vom 21. März 2023 (GVBl. S. 104) geändert worden ist,
verordnet das Bayerische Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales:
Diese Verordnung gilt für die Führung von elektronischen Prozessakten bei den Arbeits- und Sozialgerichten nach § 46e des Arbeitsgerichtsgesetzes und § 65b des Sozialgerichtsgesetzes.
1Bei den Sozialgerichten des Freistaates Bayern werden Akten, die vor dem 1. Januar 2026 in Papierform angelegt wurden, in Papierform weitergeführt. 2Bei den Arbeitsgerichten des Freistaates Bayern werden Akten, die vor dem 1. Januar 2026 in Papierform angelegt wurden, bis zum 31. Dezember 2026 in Papierform und ab dem 1. Januar 2027 in elektronischer Form weitergeführt.
1In der elektronischen Akte werden zur Akte gebrachte elektronische Dokumente einschließlich zugehöriger Signaturdateien sowie sonstige zur Akte gebrachte Dateien und Informationen gespeichert. 2Strukturierte maschinenlesbare Datensätze werden als Datensätze in der elektronischen Akte gespeichert. 3Elektronische Dokumente sowie in Papierform beibehaltene Dokumente, die dieselbe Angelegenheit betreffen, sind zu Akten zu vereinigen. 4Enthält eine elektronisch geführte Akte sowohl elektronische Bestandteile als auch solche, die nicht in die elektronische Form übertragen wurden, so muss beim Zugriff auf jeden der Teile ein Hinweis auf den jeweils anderen Teil enthalten sein.
Elektronische Dokumente sowie sonstige Dateien und Informationen gelten als zur Akte genommen, wenn sie dauerhaft in der elektronischen Akte gespeichert worden sind.
Die elektronische Akte ist mit einem Datenverarbeitungssystem zu führen und aufzubewahren, das die Akte benutzbar, lesbar und auffindbar hält und den in § 64 Abs. 2 Satz 1 der Grundbuchverfügung (GBV) genannten Anforderungen entspricht.
1Soweit dies auf Grund technischer Störungen beim Betrieb der elektronischen Akte erforderlich ist, kann die Leitung des von der Störung betroffenen Gerichts anordnen, dass eine Ersatzakte in Papierform geführt wird. 2Diese ist in die elektronische Form zu übertragen, sobald die Störung behoben ist. 3Art und Dauer der Störung sind zu dokumentieren.
Diese Verordnung tritt am 17. Mai 2023 in Kraft.
München, den 13. April 2023
**Bayerisches Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales**
Ulrike Scharf, Staatsministerin
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