BayeAktVV•Verordnung über die elektronische Aktenführung in der Verwaltungsgerichtsbarkeit im Freistaat Bayern (BayeAktV-V) vom 5. Januar 2023 (S. 13) (BayeAktV-V)
BayeAktVVBayeAktV-VVerordnung01.04.2026
Ausfertigungsdatum: 2023-01-05
Fundstelle: GVBl. 2023 S. 13
Gliederungsnummer: BayRS 34-6-I
Auf Grund des § 55b Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686), die zuletzt durch des Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1325) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Nr. 4 der Delegationsverordnung (DelV) vom 28. Januar 2014 (GVBl. S. 22, BayRS 103-2-V), die zuletzt durch Verordnung vom 6. Dezember 2022 (GVBl. S. 679), durch Art. 17a Abs. 3 des Gesetzes vom 23. Dezember 2022 (GVBl. S. 695), durch Verordnung vom 13. Dezember 2022 (GVBl. S. 725), durch § 3 der Verordnung vom 13. Dezember 2022 (GVBl. S. 727) und durch § 2 der Verordnung vom 21. Dezember 2022 (BayMBl. 2022 Nr. 762) geändert worden ist, verordnet das Bayerische Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration:
1Die Prozessakten können beim Verwaltungsgerichtshof und den Verwaltungsgerichten elektronisch geführt werden. 2Durch öffentlich bekanntzumachende Verwaltungsvorschrift des Staatsministeriums des Innern, für Sport und Integration wird bestimmt, bei welchen Gerichten, Spruchkörpern oder Verfahren und in welchem Umfang die Akten elektronisch geführt werden.
1Soweit in einem Verfahren Dokumente Aktenbestandteil werden sollen, die nach behördlicher Einstufung dem Geheimhaltungsgrad „VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH“ oder höher unterliegen, ist die Akte abweichend von Abs. 1 in Papierform zu führen. 2Soweit bereits eine elektronische Akte angelegt wurde, ist diese in die Papierform umzuwandeln.
In der elektronischen Akte werden die zur Akte gebrachten elektronischen Dokumente und Informationen gespeichert.
Die elektronische Akte ist mit einem Datenverarbeitungssystem zu führen und aufzubewahren, das die Akte benutzbar, lesbar und auffindbar hält.
Das eingesetzte Datenverarbeitungssystem soll gewährleisten, dass
1Soweit dies aufgrund technischer Störungen beim Betrieb der elektronischen Akte erforderlich ist, kann die Gerichtsleitung anordnen, dass eine Ersatzakte in Papierform geführt wird. 2Diese ist in die elektronische Form zu übertragen, sobald die Störung behoben ist.
Diese Verordnung tritt am 1. Februar 2023 in Kraft.
München, den 5. Januar 2023
**Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration**
Joachim Herrmann, Staatsminister
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