BayESchV•Erosionsschutzverordnung (ESchV)
BayESchVESchVVerordnung17.05.2023
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}Ausfertigungsdatum: 2015-11-26
Gliederungsnummer: BayRS 7841-3-L
Auf Grund
– des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 4 des Agrarzahlungen-Verpflichtungengesetzes (AgrarZahlVerpflG) vom 2. Dezember 2014 (BGBl. I S. 1928), und – des § 6 Abs. 1 und 6 der Agrarzahlungen-Verpflichtungenverordnung (AgrarZahlVerpflV) vom 17. Dezember 2014 (eBAnz. AT 23.12.2014 V1), die durch Art. 2 der Verordnung vom 10. Juli 2015 (eBAnz. 2015 AT 13.07.2015 V1) geändert worden ist,
in Verbindung mit § 5 Nr. 14 der Delegationsverordnung (DelV) vom 28. Januar 2014 (GVBl. S. 22, BayRS 103-2-V), die zuletzt durch Verordnung vom 13. Oktober 2015 (GVBl. S. 384) geändert worden ist, verordnet das Bayerische Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten:
Diese Verordnung regelt
Im Sinn dieser Verordnung bedeutet
Feldstück:
eine Fläche, die die Voraussetzungen nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 der GAPInVeKoS-Verordnung erfüllt;
hangparallel:
überwiegend quer zur Haupthangrichtung; die beiden Vorgewende bleiben unberücksichtigt;
frühe Sommerkulturen:
frühe Sommerkulturen sind folgende Kulturen aus Anlage 5 GAPKondV, bei denen aufgrund der vorherrschenden Witterung in Bayern die Aussaat oder Pflanzung in der Regel zu den in der Anlage 5 GAPKondV genannten Terminen erfolgt:
4. rasenbildende Kulturen:
rasenbildende Kulturen sind Klee, Kleegras, Klee-/Luzernegras-Gemisch, Luzerne, Ackergras, Klee-Luzerne-Gemisch, Wechselgrünland, Esparsette, Serradella kleinkörnig, Grünlandeinsaat – Wiesen, Grünlandeinsaat – Mähweiden, Grünlandeinsaat – Weiden;
5. überjährige Hauptkultur:
eine Kultur, die als Hauptkultur im Mehrfachantrag gemeldet wurde und spätestens im Herbst vor dieser Mehrfachantragstellung angesät wurde.
1Die landwirtschaftliche Fläche in Bayern wird nach dem Grad der Erosionsgefährdung eingestuft. 2Grundlagen der Einstufung sind:
1Die Gebiete, die den Erosionsgefährdungsklassen zugehören, werden in einer zu Informationszwecken dienenden Karte (Erosionsgefährdungskataster) bezeichnet. 2Das Erosionsgefährdungskataster wird
1Die zur Begrenzung der Erosion vorgeschriebenen Maßnahmen müssen feldstückbezogen durchgeführt werden. 2Die Bestimmung der Erosionsgefährdungsklassen für Feldstücke erfolgt nach der Anlage .
Im Einzelfall kann eine auf Grund fehlender, ungenauer, nicht ausreichender oder geänderter Datengrundlage notwendige Zuweisung von Erosionsgefährdungsklassen an Feldstücke von den Ämtern für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vorgenommen werden.
§ 16 Abs. 2 GAPKondV gilt nicht, wenn sowohl die Bodenbearbeitung als auch die Ansaat oder Anpflanzung von Kulturen oder die Anlage von Dämmen hangparallel erfolgen.
§ 16 Abs. 2 und 3 GAPKondV gilt nicht, wenn nach dem Pflugeinsatz eine frühe Sommerkultur, ausgenommen Reihenkulturen, angebaut wird oder wenn eine der folgenden Maßnahmen umgesetzt wird:
2. Anlage von Erosionsschutzstreifen:
3. Begrünung von Abflussmulden:
4. rasenbildende Kultur als Vorfrucht:
die Kultur muss im Mehrfachantrag des Vorjahres als überjährige Hauptkultur angegeben worden sein;
5. Hangteilung durch Kulturwechsel Sommerung-Winterung:
es erfolgt eine hangparallele Teilung des Feldstücks in Bewirtschaftungseinheiten (Schläge), wobei die Schläge mit Wintergetreide, Winterraps, Winterrübsen, Fenchel, Brennnesseln, Efeu, Winterheckenzwiebeln, Schafgarbe oder mit spätestens im Herbst des Vorjahres etablierten rasenbildenden Kulturen oder mehrjährigen Blühflächen mindestens einen Anteil von 30 % der Fläche des Feldstücks erreichen.
Die Bearbeitung der Pflugfurche darf bei allen in den Abs. 1 und 2 genannten Maßnahmen erst ab dem 16. Februar erfolgen.
1Die Regelungen gelten für alle Antragsteller, die die Konditionalitätsvorgaben des Art. 12 der Verordnung (EU) 2021/2115 einhalten müssen. 2Soweit und solange ein Begünstigter den Cross-Compliance-Vorschriften des Art. 93 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 unterliegt, findet die Erosionsschutzverordnung in der am 1. Januar 2016 geltenden Fassung Anwendung.
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2016 in Kraft.
München, den 26. November 2015
**Bayerisches Staatsministerium für**
**Ernährung, Landwirtschaft und Forsten**
Helmut Brunner, Staatsminister