BayEUeV•Eigenüberwachungsverordnung (EÜV)
BayEUeVEÜVVerordnung16.12.2003
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Gliederungsnummer: BayRS 753-1-12-U
Auf Grund des Art. 70 Abs. 2 des Bayerischen Wassergesetzes (BayWG) erläßt das Bayerische Staatsministerium für Landesentwicklung und Umweltfragen folgende Verordnung:
Diese Verordnung gilt für
Wer Anlagen nach § 1 Nrn.1 bis 5 betreibt (eigenüberwachungspflichtige Person), hat eine Überwachung durchzuführen, die mindestens den Anforderungen dieser Verordnung genügt.
1Eigenüberwachungspflichtige können sich zur Erfüllung ihrer Pflichten Dritter bedienen oder ihre Pflichten in Zusammenarbeit mit den Eigenüberwachungspflichtigen benachbarter Anlagen gemeinsam erfüllen. 2Die Verantwortlichkeit für die Erfüllung der Eigenüberwachungspflicht bleibt hiervon unberührt.
Verpflichtungen nach anderen Vorschriften, insbesondere § 19i Abs. 2 Wasserhaushaltsgesetz (WHG), nach der Verordnung über Trinkwasser und über Wasser für Lebensmittelbetriebe (Trinkwasserverordnung), dem kommunalen Satzungsrecht und dem Wasser- und Bodenverbandsrecht, bleiben unberührt.
1Die Eigenüberwachung umfaßt insbesondere
Betriebs- und Funktionskontrollen,
Messungen und Untersuchungen,
Aufzeichnung der Ergebnisse der Messungen und Untersuchungen sowie der wesentlichen Betriebsänderungen und -vorkommnisse,
Auswertung und Vorlage der Aufzeichnungen an die Gewässeraufsichtsbehörden,
Aufbewahrung der Aufzeichnungen und Auswertungen.
2Es sind mindestens die Betriebs- und Funktionskontrollen, Messungen und Untersuchungen nach den Anhängen 1 und 2 durchzuführen. 3Zusätzlich sind die erforderlichen Betriebs- und Funktionskontrollen durchzuführen, die dazu dienen, nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt zu unterbinden.
1Eigenüberwachungspflichtige haben in ausreichender Zahl Personal zu beschäftigen, das die für die Eigenüberwachung erforderliche Ausbildung und Fachkenntnis besitzt. 2Werden Untersuchungen weder von geeignetem eigenen Personal noch in Zusammenarbeit mit benachbarten Anlagen durchgeführt, sind mit den Untersuchungen nach der Verordnung über private Sachverständige in der Wasserwirtschaft vom 10. August 1994 (GVBl S. 885, BayRS 753–1–14–U) entsprechend anerkannte Personen zu beauftragen. 3Eigenüberwachungspflichtige haben die erforderlichen Überwachungseinrichtungen und Geräte vorzuhalten oder einzubauen und diese ordnungsgemäß zu betreiben und zu warten.
Für jede Anlage nach § 1, für die nach § 2 Abs. 1 in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Satz 2 Anforderungen an die Eigenüberwachung gestellt werden, hat die für den Betrieb verantwortliche, diensttuende Person ein Betriebstagebuch (Betriebsaufzeichnungen) zu führen und zu unterschreiben.
1Aus dem Betriebstagebuch (den Betriebsaufzeichnungen) müssen hervorgehen:
Name der für den technischen Betrieb verantwortlichen Person,
Namen des diensttuenden verantwortlichen Betriebspersonals,
Meß- und Untersuchungsergebnisse der Eigenüberwachung,
wesentliche Betriebs- und Wartungsvorgänge und Instandsetzungsmaßnahmen,
besondere Vorkommnisse, bei denen ein nachteiliger Einfluß auf die Anlage oder das Gewässer zu erwarten ist, 6.)nur für Abwasseranlagen zutreffend Namen des Betriebsbeauftragten für den Gewässerschutz und 7.)nur für Abwasseranlagen zutreffend Aufzeichnungen über Betrieb und Wartung der Kanalisation, Regenüberläufe und Regenbecken, Pumpanlagen u. ä., soweit dafür kein gesondertes Betriebstagebuch geführt wird.
2Den zur Führung des Betriebstagebuchs (der Betriebsaufzeichnungen) verpflichteten Personen sind die wasserrechtlichen Bescheide, die Betriebsanleitung für die Anlage, bei Schutzgebieten die Schutzgebietsverordnung mit Lageplan, die Anträge auf Ausnahmen nach § 7 mit zugehöriger Zulassung bzw. Zustimmung und bei kommunalen Anlagen die Wasserabgabesatzung bzw. die Entwässerungssatzung jeweils in Ablichtung zur Verfügung zu stellen.
1Die Betriebstagebücher (Betriebsaufzeichnungen) sind aus besonderem Anlaß der Kreisverwaltungebehörde, dem Wasserwirtschaftsamt oder deren Beauftragten auf Verlangen zur Einsichtnahme vorzulegen. 2Diese können die Überlassung von Durchschriften oder von Kopien der Eintragungen verlangen.
Die Betriebstagebücher (Betriebsaufzeichnungen) und Datenträger sind für die Dauer von fünf Jahren nach der letzten Eintragung aufzubewahren.
1Eigenüberwachungspflichtige, die nach § 2 Abs. 1 in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Satz 2 Anforderungen an die Eigenüberwachung nachkommen müssen, haben dem Wasserwirtschaftsamt die zusammengefaßten und ausgewerteten Ergebnisse der Untersuchungen im Kalenderjahr und Nachweise über die Analytische Qualitätssicherung (Jahresbericht) spätestens bis zum 1. März des folgenden Kalenderjahres vorzulegen. 2Hinweise in den Anhängen 1 und 2 zu Form, Mindestinhalt und -umfang der Jahresberichte sind zu beachten.
1Betriebstagebuch, Betriebsaufzeichnungen und Jahresbericht können ganz oder teilweise durch Ausdrucke automatisierter Datenverarbeitungsanlagen ersetzt werden. 2Bei Vorlagepflichten nach §§ 4 und 5 kann vom Wasserwirtschaftsamt verlangt werden, daß die Daten auf maschinenlesbaren Datenträgern vorzulegen sind.
1Die Kreisverwaltungsbehörde kann im Einzelfall Ausnahmen von dieser Verordnung zulassen, wenn auf andere Weise eine einwandfreie Überwachung gewährleistet ist. 2Bei technischen Detailfragen kann das Wasserwirtschaftsamt im Rahmen der technischen Gewässeraufsicht nach Art. 68 Abs. 1 Satz 2 BayWG einer von dieser Verordnung abweichenden Regelung in stets widerruflicher Weise schriftlich zustimmen.
Nach Art. 95 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. g BayWG kann mit Geldbuße bis zu fünftausend Euro belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1996 in Kraft. 2Gleichzeitig tritt die Verordnung zur Eigenüberwachung von Abwasseranlagen (Abwassereigenüberwachungsverordnung – AbwEV) vom 9. Dezember 1990 (GVBl S. 587, BayRS 753–1–12–U) außer Kraft.
Enthalten bei Inkrafttreten dieser Verordnung vorhandene Bescheide Verpflichtungen, die über §§ 2 bis 6 hinausgehen, gelten diese insoweit fort.
München, den 20. September 1995
**Bayerisches Staatsministerium für Landesentwicklung und Umweltfragen**
Dr. Thomas Goppel, Staatsminister