Ausfertigungsdatum: 1976-03-20
Fundstelle: GVBl. 1976 S. 55
Gliederungsnummer: BayRS 95-7-B
Auf Grund des Art. 1 des Gesetzes über die Schiffahrt auf dem Bodensee vom 23. Dezember 1975 (GVBl S. 424) erläßt das Bayerische Staatsministerium für Wirtschaft und Verkehr im Einvernehmen mit den Bayerischen Staatsministerien des Innern, der Justiz, für Unterricht und Kultus, der Finanzen, für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten sowie für Landesentwicklung und Umweltfragen folgende Verordnung:
§ 1 Einführung
Für die Schiffahrt auf dem Bodensee gilt die als Anlage 1 anliegende Verordnung über die Schiffahrt auf dem Bodensee (Bodensee-Schiffahrtsordnung – BSO) einschließlich ihrer Anlagen A, B und C.
§ 2 Zuständigkeit
Zuständig zur Durchführung dieser Verordnung (einschließlich BSO) ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, das Landratsamt Lindau (Bodensee).
§ 3 Schifferpatent
Das Schifferpatent wird auf Antrag erteilt. Im Antrag sind der Geltungsbereich und die Kategorie, für die das Schifferpatent ausgestellt werden soll, anzugeben.
Dem Antrag sind beizufügen:
- Ein Lichtbild, das den Antragsteller ohne Kopfbedeckung im Halbprofil zeigt,
- bei den Kategorien B und C ein ärztliches Zeugnis über die körperliche und geistige Eignung zum Führen eines Fahrzeuges, insbesondere über ein ausreichendes Hör-, Seh- und Farbunterscheidungsvermögen; darüber hinaus kann die zuständige Behörde bei allen Kategorien ein besonderes ärztliches Zeugnis oder das Zeugnis einer amtlich anerkannten medizinisch-psychologischen Untersuchungsstelle verlangen,
- auf Verlangen der zuständigen Behörde ein Führungszeugnis.
§ 4 Prüfungsausschuss
Die Schiffsführerprüfung nach Art. 12.05 BSO ist vor einem Prüfungsausschuß abzulegen, der bei der zuständigen Behörde gebildet wird.
Dem Prüfungsausschuß nach Absatz 1 gehören der Landrat oder ein von ihm beauftragter Vertreter als Vorsitzender und ein mit der Schiffahrt vertrauter Bediensteter der zuständigen Behörde an; die zuständige Behörde soll eine weitere mit der Schiffahrt vertraute Person in den Prüfungsausschuß berufen.
Bei Stimmengleichheit im Prüfungsausschuß gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
Mit der Abnahme der praktischen Prüfung kann der Vorsitzende ein Mitglied des Prüfungsausschusses beauftragen.
§ 5 Schifferpatentprüfung
Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestimmt Zeit und Ort der Prüfung. Der Bewerber hat ein Fahrzeug der Kategorie, für die er seine Befähigung nachweisen will, für die Prüfung bereitzustellen.
Über das Ergebnis der Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen. Hat der Bewerber die Prüfung nicht bestanden, müssen die Gründe aus der Niederschrift ersichtlich sein.
Nach bestandener Prüfung stellt die zuständige Behörde dem Bewerber das Schifferpatent aus.
Die Prüfung darf bei Nichtbestehen nach Ablauf eines angemessenen Zeitraums (in der Regel nicht weniger als 2 Wochen) wiederholt werden.
Die Einzelheiten des Prüfungsverfahrens werden in einer Prüfungsordnung geregelt, die vom Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr erlassen wird.
§ 6 Schifferpatent für Fahrzeuge der Wasserschutzpolizei
Schifferpatentbewerber, die Fahrzeuge der Wasserschutzpolizei führen wollen, werden von ihrer zuständigen Dienststelle geprüft. Diese bestimmt die Einzelheiten des Prüfungsverfahrens und stellt das Patent zum Führen der Dienstfahrzeuge aus.
§ 7 Geltung der Binnenschiffsuntersuchungsordnung
Für die Anforderungen an Bau und Einrichtung von Fahrzeugen, schwimmenden Anlagen und Schwimmkörpern sowie für das Verfahren für die technische Zulassung zum Verkehr sind die in Anlage 2 aufgeführten Vorschriften der Verordnung über die Schiffssicherheit in der Binnenschifffahrt (Binnenschiffsuntersuchungsordnung – BinSchUO) vom 6. Dezember 2008 (BGBl I S. 2450) in der jeweils geltenden Fassung insoweit anzuwenden, als sich deren Bestimmungen auf Wasserstraßen der Zone 4 im Sinn von Anhang I BinSchUO beziehen.
Für Fahrgastschiffe gelten zusätzlich die in Anlage 3 aufgeführten Sonderbestimmungen.
§ 8 Durchführung der Untersuchung
Das Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr bestimmt die für die Durchführung der Untersuchung zuständige Stelle. Über das Ergebnis der Untersuchung ist eine Niederschrift zu fertigen. Bei den nach Art. 14.03 und 14.04 BSO erforderlichen Untersuchungen sind die von der zuständigen Behörde geforderten Unterlagen vorzulegen.
Die zuständige Behörde ist berechtigt, die Untersuchung und Zulassung in angemessenem Zeitraum vor Ablauf der in Art. 16.03 Abs. 4 und 5 BSO festgesetzten Fristen durchzuführen.
Die zuständige Behörde bestimmt Zeit und Ort der Untersuchung. Der Antragsteller hat das zu untersuchende Schiff an dem bestimmten Platz vorzuführen und die zur Untersuchung erforderliche Hilfe zu leisten. Das Schiff muss in allen seinen Teilen zugänglich sein. Auf Verlangen hat der Antragsteller eine Probefahrt vorzunehmen.
§ 9 Verkehr in Häfen und an Landestellen, örtlicher Schiffsverkehr
Im Hafen hat sich jeder so zu verhalten, dass die Sicherheit und der ordnungsgemäße Betrieb des Hafens oder der Hafenanlagen oder die Umwelt nicht beeinträchtigt werden und dass kein anderer geschädigt, gefährdet oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert oder belästigt wird.
Die zuständige Behörde kann von den Vorschriften der Bodensee-Schifffahrts-Ordnung abweichende Regelungen treffen, soweit dies zur Regelung besonderer örtlicher Verhältnisse sowie des Verkehrs und des Betriebs in Häfen erforderlich ist. Sie kann die Benutzung der Häfen regeln, soweit dies zur Gewährleistung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs oder des Betriebs erforderlich ist. Bei einer Regelung nach Sätzen 1 und 2 sind die Grundsätze des Übereinkommens über die Schifffahrt auf dem Bodensee und der Anlage 1 zu beachten.
§ 10 Durchführung von Verkehrskontrollen
Zur Durchführung von Verkehrskontrollen können die für die wasserschutzpolizeilichen Aufgaben zuständigen Polizeidienststellen Fahrzeuge und schwimmende Anlagen anhalten und betreten sowie Prüfungen vornehmen.
Der Eigentümer, Schiffsführer und die Person, unter deren Aufsicht das Fahrzeug oder die schwimmende Anlage steht, sind verpflichtet, den mit der Durchführung der Verkehrskontrolle betrauten Personen das Betreten des Fahrzeugs oder der schwimmenden Anlage und die Vornahme der Prüfung zu gestatten sowie die zur Durchführung der Verkehrskontrolle erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen.
§ 11 Ordnungswidrigkeiten
Nach Art. 3 Nr. 1 des Gesetzes über die Schiffahrt auf dem Bodensee kann mit Geldbuße bis zu zweitausendfünfhundert Euro belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- als Schiffsführer entgegen Art. 1.01 Abs. 3 Satz 1 BSO während der Fahrt nicht an Bord ist oder entgegen Art. 1.01 Abs. 5 Satz 1 BSO eine Anweisung des Verbandsführers nicht befolgt,
- als Mitglied der Schiffsmannschaft oder als sonst an Bord befindliche Person entgegen Art. 1.02 BSO eine Anweisung des Schiffsführers nicht befolgt,
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- als Schiffsführer oder als Person, unter deren Obhut eine schwimmende Anlage gestellt ist, entgegen Art. 1.03 BSO nicht alle Vorsichtsmaßnahmen trifft, welche die allgemeine Sorgfaltspflicht oder die berufliche Übung gebieten, um eine Gefährdung oder Belästigung von Menschen, eine Beschädigung anderer Fahrzeuge oder Schwimmkörper, der Ufer oder von Anlagen jeder Art in dem Gewässer oder an dessen Ufer, eine Behinderung der Schiffahrt oder der Berufsfischerei oder eine Verunreinigung des Wassers oder eine sonstige nachteilige Veränderung seiner Eigenschaften zu vermeiden,
- als Schiffsführer entgegen Art. 1.04 BSO bei unmittelbar drohender Gefahr nicht alle Maßnahmen trifft, welche die Umstände gebieten,
- als Schiffsführer einer Vorschrift des Art. 1.05 BSO über die zulässige Beladung, Belastung oder Personenzahl zuwiderhandelt,
- als Schiffsführer die in Art. 1.06 BSO vorgeschriebenen Urkunden nicht an Bord mitführt,
- als Schiffsführer entgegen Art. 1.07 BSO nicht unverzüglich die nächsterreichbare Polizeidienststelle von einem Hindernis benachrichtigt, das die Schifffahrt gefährden kann,
- entgegen Art. 1.08 Abs. 1 BSO ein Schifffahrtszeichen entfernt, verändert, beschädigt, unbrauchbar macht oder an ihm festmacht,
- als Schiffsführer entgegen Art. 1.08 Abs. 2 BSO nicht die nächsterreichbare Polizeidienststelle benachrichtigt, wenn nach seiner Feststellung ein Schifffahrtszeichen entfernt, verändert, beschädigt oder unbrauchbar ist,
- entgegen Art. 1.09 Abs. 1 Satz 1 BSO von einem Fahrzeug oder einer schwimmenden Anlage aus einen Stoff, der das Wasser verunreinigen oder seine Eigenschaften nachteilig verändern kann, in das Gewässer einbringt oder einleitet,
- als Schiffsführer entgegen Art. 1.09 Abs. 1 Satz 2 BSO die Verunreinigung oder die Gefahr der Verunreinigung nicht beseitigt oder, wenn er dazu nicht in der Lage ist, nicht unverzüglich die nächsterreichbare Polizeidienststelle benachrichtigt,
- als Schiffsführer oder als Person, unter deren Obhut eine schwimmende Anlage gestellt ist, entgegen Art. 1.09 Abs. 2 BSO nicht unverzüglich die nächsterreichbare Polizeidienststelle benachrichtigt, wenn er Kraftstoff, Öl oder sonstige wassergefährdende Stoffe im Gewässer festgestellt hat,
- entgegen Art. 1.10 BSO beim Betrieb eines Fahrzeugs mehr Lärm, Rauch, Abgas oder Geruch erzeugt, als bei ordnungsgemäßem Zustand und sachgemäßem Betrieb des Fahrzeugs unvermeidbar ist,
- als Schiffsführer entgegen Art. 1.11 Abs. 1 BSO bei Unfällen, die Menschen an Bord gefährden, nicht alle zu ihrer Rettung erforderlichen Maßnahmen trifft,
- sich als Beteiligter an einem Schiffsunfall entgegen Art. 1.11 Abs. 2 Satz 1 BSO nicht über die Unfallfolgen vergewissert und die Feststellung seiner Person, seines Fahrzeugs und der Art der Beteiligung an dem Unfall ermöglicht,
- als Schiffsführer entgegen Art. 1.11 Abs. 3 BSO nicht unverzüglich Hilfe leistet, wenn auf dem Gewässer Menschen in Gefahr oder Fahrzeuge in Seenot sind, oder nicht unverzüglich fremde Hilfe herbeiruft, wenn er nicht selbst helfen kann,
- als Schiffsführer entgegen Art. 1.12 BSO das festgefahrene oder gesunkene Fahrzeug nicht nach Art. 3.08 und 3.11 BSO kennzeichnet, nicht unverzüglich die zur Beseitigung der Gefahr erforderlichen Maßnahmen trifft oder, wenn dies nicht möglich ist, nicht unverzüglich die nächsterreichbare Polizeidienststelle benachrichtigt,
- als Schiffsführer oder als Verfügungsberechtigter den Vorschriften der Art. 2.01 oder 2.02 BSO über die Kennzeichnung der Fahrzeuge zuwiderhandelt,
- als Schiffsführer oder als Verfügungsberechtigter den Vorschriften der Art. 3.01, 3.03 Abs. 1, Art. 3.04 bis 3.08 BSO über die Lichterführung oder den Vorschriften der Art. 3.02, 3.03 Abs. 2, Art. 3.09 bis 3.11 und 3.13 BSO über den Gebrauch oder das Führen von Zeichen, Flaggen, Bällen oder das Kennzeichnen durch Bojen zuwiderhandelt,
- als Schiffsführer den Vorschriften der Art. 4.01 bis 4.03 BSO über Schallzeichen zuwiderhandelt oder entgegen Art. 4.04 BSO verbotene Schallzeichen gibt,
19a. als Schiffsführer während der Fahrt entgegen Art. 4.05 Abs. 1 BSO keine behördlich zugelassene Sprechfunkanlage auf Kanal 16 geschaltet hat,
19b. über Sprechfunkanlagen, die auf Kanal 16 geschaltet sind, nicht nur die für die Sicherheit der Schifffahrt notwendigen Nachrichten sendet,
- als Schiffsführer entgegen Art. 5.01 Abs. 1 BSO ein Schifffahrtszeichen nicht beachtet,
- einer Vorschrift des Art. 5.02 BSO über die Bezeichnung von Hafeneinfahrten oder Landestellen zuwiderhandelt,
- als Schiffsführer entgegen Art. 6.01 Abs. 1 BSO ein Manöver, das bei Anwendung der Fahrregeln erforderlich wird, nicht deutlich und rechtzeitig ausführt,
- entgegen Art. 6.01 Abs. 2 BSO ein Fahrzeug führt, obwohl er infolge körperlicher oder geistiger Mängel oder wegen des Genusses alkoholischer Getränke oder aus anderen Gründen in der sicheren Führung eines Fahrzeugs behindert ist, es sei denn, dass die Tat in anderen Vorschriften mit Strafe bedroht ist,
- entgegen Art. 6.01 Abs. 3 Satz 1 BSO ein Fahrzeug führt, obwohl er 0,40 mg/l oder mehr Alkohol in der Atemluft oder 0,8 Promille oder mehr Alkohol im Blut oder einer Alkoholmenge im Körper hat, die zu einer solchen Atem- oder Blutalkoholkonzentration führt, es sei denn, dass die Tat in anderen Vorschriften mit Strafe bedroht ist,
- entgegen Art. 6.01 Abs. 3 Satz 2 BSO ein Fahrgastschiff oder ein Güterschiff führt, obwohl er 0,05 mg/l oder mehr Alkohol in der Atemluft oder 0,1 Promille oder mehr Alkohol im Blut oder eine Alkoholmenge im Körper hat, die zu einer solchen Atem- oder Blutalkoholkonzentration führt, es sei denn, dass die Tat in anderen Vorschriften mit Strafe bedroht ist,
- als Schiffsführer entgegen Art. 6.02 Satz 1 BSO seine Fahrgeschwindigkeit nicht so einrichtet, dass er jederzeit in der Lage ist, seinen Verpflichtungen im Verkehr Genüge zu leisten, oder entgegen Art. 6.02 Satz 2 BSO mit einer höheren Geschwindigkeit als 40 km/h fährt,
- als Schiffsführer entgegen Art. 6.03 BSO einem Fahrzeug, das das blaue Blinklicht nach Art. 3.12 BSO zeigt, nicht ausweicht oder nicht anhält,
- als Schiffsführer einer Vorschrift der Art. 6.04, 6.05, 6.07 bis 6.09 BSO über das Begegnen, Ausweichen oder Überholen zuwiderhandelt,
- als Schiffsführer einer Vorschrift des Art. 6.06 BSO über das Verhalten gegenüber einem Vorrangfahrzeug, einem Schleppverband oder einem Fahrzeug der Berufsfischer zuwiderhandelt,
- als Schiffsführer einer Vorschrift des Art. 6.10 BSO über Hafeneinfahrt oder -ausfahrt oder über das Freihalten der Landestellen zuwiderhandelt,
- als Schiffsführer Art. 6.11 Abs. 1 BSO über die Einschränkung der Schifffahrt in der Uferzone zuwiderhandelt oder entgegen Art. 6.11 Abs. 3 BSO Bestände von Wasserpflanzen befährt,
- als Schiffsführer einer Vorschrift der Art. 6.12 bis 6.14 BSO über die Fahrt mit Radar oder bei unsichtigem Wetter, Starkwind und Sturm zuwiderhandelt,
- einer Vorschrift des Art 6.15 BSO über das Fahren mit Wasserski oder ähnlichen Geräten zuwiderhandelt,
- als Schiffsführer entgegen Art. 6.16 BSO ein dort angeführtes Notlicht oder -zeichen zeigt oder verwendet, obwohl sein Fahrzeug sich nicht in Not befindet,
- als Schiffsführer einer Vorschrift des Art. 7.01 BSO über das Stilliegen zuwiderhandelt,
- als Schiffsführer entgegen Art. 8.01 BSO wassergefährdende Güter befördert,
- als Schiffsführer eines Fahrgastschiffes einer Vorschrift der Art. 9.01 Abs. 1, 3, Art. 9.02 Abs. 1 BSO über das Anlegen oder über das Zulassen des Ein- oder Aussteigens der Fahrgäste zuwiderhandelt,
- als Schiffsführer entgegen Art. 9.01 Abs. 2 BSO einem Fahrgastschiff den Vorrang nicht einräumt,
- als Schiffsführer eines Fahrgastschiffes entgegen Art. 9.03 Abs. 2 BSO Güter so verlädt, dass Fahrgäste gefährdet oder belästigt werden,
- außer in Notfällen als Schiffsführer eines Fahrgastschiffes, das einen Fahrgast an Bord hat, entgegen Art. 9.04 BSO ein Fahrzeug schleppt, sein Fahrzeug schleppen läßt oder längsseits gekuppelt fährt,
- als Fahrgast oder als Benützer einer Landestelle einer Vorschrift der Art. 9.02 Abs. 2, Art. 9.03 Abs. 1 BSO über das Ein- und Aussteigen der Fahrgäste oder über die Sicherheit und Ordnung an Bord oder an den Landestellen zuwiderhandelt,
- als Schiffsführer auf dem Rhein (Art. 10.01 BSO)
- einer Vorschrift des Art. 10.02 BSO über die besonderen Ausweichregeln für Vorrangfahrzeuge und Segelfahrzeuge zuwiderhandelt,
- die in Art. 10.03 BSO vorgesehene Höchstgeschwindigkeit überschreitet,
- einer Vorschrift des Art. 10.04 (auch) in Verbindung mit Art. 10.06 BSO über das Begegnen oder Überholen zuwiderhandelt,
- einer Vorschrift des Art. 10.05 BSO über die Durchfahrt unter Brücken zuwiderhandelt,
- entgegen Art. 10.07 BSO den Rhein überquert,
- entgegen Art. 10.09 BSO bei verminderter Sicht sein Fahrzeug nicht anhält, wenn es die Fahrt nicht mehr ohne Gefahr fortsetzen kann,
- entgegen Art. 10.12 BSO in einer Fahrwasserenge, einer Fahrrinne oder im Bereich einer Brücke stilliegt,
43. als Schiffsführer oder als sonst Verantwortlicher auf dem Rhein (Art. 10.01 BSO) einer Vorschrift der Art. 10.10 oder 10.11 BSO über die Tag- oder Nachtbezeichnung der schwimmenden Geräte, der Fahrzeuge bei der Arbeit oder der festgefahrenen oder gesunkenen Fahrzeuge zuwiderhandelt,
44. auf dem Rhein (Art. 10.01 BSO) entgegen Art. 10.08 BSO mit Wasserski oder ähnlichen Geräten fährt oder Wellenbretter verwendet,
45. entgegen Art. 11.01 BSO ein Fischereigerät auslegt oder nicht bezeichnet,
46. entgegen Art. 11.02 BSO von nebeneinander- oder hintereinanderfahrenden Fahrzeugen aus mit der Schleppangel fischt,
47. entgegen Art. 11.04 BSO badet, taucht, an Fahrzeuge heranschwimmt, sich daran anhängt oder von Brücken herunter springt,
48. entgegen Art. 11.05 Satz 1 oder Art. 11.06 BSO eine Veranstaltung oder einen Sondertransport ohne Genehmigung durchführt oder einer vollziehbaren Auflage nach Art. 11.05 Satz 2 BSO zuwiderhandelt,
49. entgegen Art. 12.01 BSO ein Fahrzeug ohne das danach erforderliche Schifferpatent oder ohne die nach Art. 12.09 erforderliche Anerkennung führt oder einer vollziehbaren Auflage nach Art. 12.02 Abs. 4 BSO zuwiderhandelt,
50. ein Fahrzeug betreibt, das einer Vorschrift der BSO über
- die Grundregel für den Bau und die Ausrüstung von Fahrzeugen (Art. 13.01 BSO),
- die Schwimmfähigkeit (Art. 13.02 BSO),
- die Stabilität, den Freibord und die Einsenkungsmarken (Art. 13.03 BSO),
- die Manövrierfähigkeit (Art. 13.04 BSO),
- das höchstzulässige Betriebsgeräusch (Art. 13.05 BSO),
- die Schallgeräte (Art. 13.06 BSO),
- die Lenzeinrichtungen oder Lenzgeräte (Art. 13.07 BSO),
- den Steuerstand (Art. 13.08 BSO),
- die Radargeräte (Art. 13.09 BSO),
- den Gewässerschutz (Art. 13.10 BSO),
- die Motoren mit Gemischschmierung (Art. 13.11 BSO),
- die Abgasleitungen (Art. 13.12 BSO),
- die Kraftstoffbehälter (Art. 13.13 BSO),
- die elektrischen Anlagen und Flüssiggasanlagen (Art. 13.14 BSO),
- die Akkumulatoren (Art. 13.15 BSO),
- die Heiz-, Koch- und Kühleinrichtungen (Art. 13.16 BSO),
- die Motoren in Fahrgastschiffen (Art. 13.17 BSO),
- die zulässige Maschinenleistung von Vergnügungsfahrzeugen (Art. 13.18 BSO),
- die Mindestausrüstung der Fahrzeuge (Art. 13.19 BSO),
- die Rettungsmittel (Art. 13.20 BSO) oder
- die Funkanlagen (Art. 13.21 BSO)
nicht entspricht.
51. entgegen Art. 14.01 Abs. 1 Satz 1 BSO ein Fahrzeug ohne Zulassung in Betrieb nimmt oder einer vollziehbaren Auflage nach Art. 14.01 Abs. 1 Satz 3 zuwiderhandelt,
52. als Eigentümer oder sonst Verfügungsberechtigter entgegen Art. 14.07 Abs. 1 BSO eine Tatsache, die eine Änderung der Zulassungsurkunde erfordert, nicht innerhalb von zwei Wochen mitteilt, entgegen Art. 14.07 Abs. 2 BSO die Beantragung einer neuen Zulassungsurkunde unterläßt oder entgegen Art. 14.07 Abs. 4 BSO nicht unverzüglich anzeigt, dass das Fahrzeug dauernd aus dem Verkehr gezogen oder nicht mehr auf dem Bodensee eingesetzt wird,
53. als Veräußerer eines Fahrzeugs entgegen Art. 14.07 Abs. 3 BSO nicht innerhalb von zwei Wochen die Anschrift des Erwerbers und den künftigen gewöhnlichen Standort des Fahrzeugs anzeigt,
54. als Schiffsführer einer Vorschrift des Art. 15.01 BSO über die Zahl oder die Eignung der Besatzungsmitglieder zuwiderhandelt,
55. entgegen § 9 Abs. 1 sich so verhält, dass die Sicherheit oder der ordnungsgemäße Betrieb des Hafens oder der Hafenanlagen oder die Umwelt beeinträchtigt wird,
56. entgegen § 9 Abs. 1 sich so verhält, dass andere geschädigt, gefährdet oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert oder belästigt werden,
57. als Schiffsführer gegen eine von der zuständigen Behörde nach § 9 Abs. 2 getroffene Regelung verstößt oder
58. entgegen § 10 Abs. 1 ein Haltegebot nicht befolgt oder entgegen § 10 Abs. 2 den mit der Durchführung der Verkehrskontrolle betrauten Personen das Betreten des Fahrzeugs oder der schwimmenden Anlage oder die Vornahme einer Prüfung nicht gestattet, Auskünfte nicht erteilt oder Unterlagen nicht vorlegt.
§ 12 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. April 1976 in Kraft.
München, den 20. März 1976
**Bayerisches Staatsministerium für Wirtschaft und Verkehr**
Anton Jaumann, Staatsminister