BayFakaLwV•Agrarfachschulverordnung (AgrFSchV) vom 19. Juli 1993 (S. 560) (AgrFSchV)
BayFakaLwVAgrFSchVVerordnung01.09.2025
Ausfertigungsdatum: 1993-07-19
Gliederungsnummer: BayRS 7803-3-L
Auf Grund von Art. 20 Abs. 1 und Art. 91 Satz 1 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) erläßt das Bayerische Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten folgende Verordnung:
Es werden errichtet
2. die staatliche Fachakademie für Landwirtschaft,
3. die staatliche Berufsfachschule für Agrartechnische Assistentinnen und Assistenten.
Die in Abs. 1 genannten Schulen mit den jeweils zugehörigen Standorten, Abteilungen, Fachrichtungen und Schulaufwandsträgern ergeben sich aus der Anlage.
1Der Personalaufwand umfaßt den Aufwand nach den beamten-, tarif- und sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen sowie die gesetzlichen Beiträge zur Berufsgenossenschaft für Lehrer und Verwaltungspersonal sowie pädagogisches Hilfspersonal. 2Der Aufwand schließt die Aufwendungen für den nebenamtlichen und nebenberuflichen Unterricht ein.
Den Personalaufwand trägt der Freistaat Bayern.
1Der nicht zum Personalaufwand gemäß § 2 gehörende übrige Aufwand ist Schulaufwand. 2Er umfaßt den für den ordnungsgemäßen Schulbetrieb und Unterricht erforderlichen Sachaufwand sowie den Aufwand für das Hauspersonal.
Den Schulaufwand tragen nach Maßgabe der für die einzelnen Schulen geltenden Regelungen der Freistaat Bayern, kommunale Gebietskörperschaften, Zweckverbände oder privatrechtliche Vereinigungen.
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Juli 1993 in Kraft.
München, den 19. Juli 1993
**Bayerisches Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten**
Reinhold Bocklet, Staatsminister
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