BayFlbQualiV•Verordnung über den sonstigen Qualifikationserwerb für eine Fachlaufbahn (FlbQualiV) vom 3. Januar 2011 (S. 35) (FlbQualiV)
BayFlbQualiVFlbQualiVVerordnung01.05.2019
Ausfertigungsdatum: 2011-01-03
Fundstelle: GVBl. 2011 S. 35
Gliederungsnummer: BayRS 2038-4-1-1-V
Auf Grund von Art. 38 Abs. 2 und Art. 67 Satz 1 Nr. 2 des Gesetzes über die Leistungslaufbahn und die Fachlaufbahnen der bayerischen Beamten und Beamtinnen (Leistungslaufbahngesetz – LlbG) vom 5. August 2010 (GVBl S. 410, 571, BayRS 2030-1-4-F) erlassen das Bayerische Staatsministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und das Bayerische Staatsministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium der Finanzen und mit Zustimmung des Landespersonalausschusses folgende Verordnung:
Die Qualifikation für die Fachlaufbahn Naturwissenschaft und Technik wird in den Geschäftsbereichen der für Inneres, Justiz, Bildung und Wissenschaft sowie Arbeit und Soziales zuständigen Staatsministerien, bei den Gemeinden und Gemeindeverbänden sowie bei den den genannten Staatsministerien nachgeordneten Behörden oder bei den sonstigen der Aufsicht einer dieser Staatsministerien unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts erworben
2. bei einem Einstieg in der zweiten Qualifikationsebene durch mindestens den erfolgreichen Hauptschulabschluss oder einen vom Staatsministerium für Unterricht und Kultus als gleichwertig anerkannten Bildungsstand und
Die Qualifikation für die Fachlaufbahn Bildung und Wissenschaft wird im Geschäftsbereich des Staatsministeriums der Justiz erworben:
Die Qualifikation für die Fachlaufbahn Verwaltung und Finanzen wird in den Geschäftsbereichen der für Inneres, Bildung, Wissenschaft, Arbeit oder Soziales zuständigen Staatsministerien und bei den Gemeinden und Gemeindeverbänden sowie den sonstigen der Aufsicht des für Inneres zuständigen Staatsministeriums oder einer ihm nachgeordneten Behörde oder der Aufsicht der für Bildung, Wissenschaft, Arbeit oder Soziales zuständigen Ministerien unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts bei einem Einstieg in der ersten Qualifikationsebene erworben durch die Vorbildung gemäß Art. 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 LlbG und eine mindestens sechsmonatige förderliche Tätigkeit im öffentlichen Dienst.
1Im Krankenpflegedienst wird die Qualifikation
bei einem Einstieg in der zweiten Qualifikationsebene erworben, wenn nach dem Gesetz über die Berufe in der Krankenpflege (Krankenpflegegesetz – KrPflG) vom 16. Juli 2003 (BGBl I S. 1442) in der jeweils geltenden Fassung die Berufsbezeichnung ‘Gesundheits- und Krankenpflegerin‘ oder ‘Gesundheits- und Krankenpfleger‘ oder ‘Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin‘ oder ‘Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger‘ geführt werden darf. 2Im Krankenpflegedienst bei den Bezirken ist eine Beförderung bis in ein Amt der Besoldungsgruppe A 11 ohne die in Art. 17 Abs. 6 Satz 1 LlbG vorgeschriebene modulare Qualifizierung möglich.
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2011 in Kraft.
München, den 3. Januar 2011
**Bayerisches Staatsministerium der Justiz und für Verbraucherschutz**
Dr. Beate Merk, Staatsministerin
**Bayerisches Staatsministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst**
Dr. Wolfgang Heubisch, Staatsminister
{
"legislation": {
"slug": "BayFlbQualiV",
"dok_id": "BayFlbQualiV",
"source": "de-bavaria",
"dok_typ": "verordnung",
"inkraft": "2019-05-01",
"human_url": "https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayFlbQualiV",
"fundstelle": "GVBl. 2011 S. 35",
"xml_zip_url": "https://www.gesetze-bayern.de/Content/Zip/BayFlbQualiV",
"amtliche_abk": "FlbQualiV",
"gliederungs_nr": "BayRS 2038-4-1-1-V",
"kurzbezeichnung": null,
"ausfertigung_datum": "2011-01-03"
},
"content": {
"slug": "BayFlbQualiV",
"dok_typ": "verordnung",
"xml_zip_url": "https://www.gesetze-bayern.de/Content/Zip/BayFlbQualiV"
}
}