BayFluLaermVIN•Fluglärmschutzverordnung Ingolstadt (FluLärmV IN)
BayFluLaermVINFluLärmV INVerordnung01.04.2014
Ausfertigungsdatum: 2014-02-25
Fundstelle: GVBl. 2014 S. 72
Gliederungsnummer: BayRS 96-1-4-B
Auf Grund des § 4 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Oktober 2007 (BGBl I S. 2550) erlässt die Bayerische Staatsregierung folgende Verordnung:
1Für den militärischen Flugplatz Ingolstadt/Manching wird außerhalb des Flugplatzgeländes ein Lärmschutzbereich nach § 2 des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Oktober 2007 (BGBl I S. 2550) festgesetzt. 2Die Begrenzungen der Schutzzonen des Lärmschutzbereichs bestimmen sich nach den ohne Glättungsverfahren verbundenen Kurvenpunkten gemäß Abs. 2.
Es werden folgende Schutzzonen festgesetzt:
1Die nach Abs. 1 und 2 bestimmten Schutzzonen sind in drei Übersichtskarten im Maßstab 1: 50 000 (in verkleinerter Form als Anlagen 4 bis 6 ) sowie in Detailkarten im Maßstab 1: 5 000 dargestellt. 2Die Karten sind Bestandteil dieser Verordnung. 3Sie sind beim Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung Pfaffenhofen a.d.Ilm, Kellerstraße 6, 85276 Pfaffenhofen a.d.Ilm, zu jedermanns Einsicht während der Dienstzeit archivmäßig gesichert niedergelegt.
1Liegt eine bauliche Anlage zu einem Teil in einer der Schutzzonen des § 1 Abs. 2, gilt diese als ganz in dieser Schutzzone gelegen. 2Liegt eine bauliche Anlage sowohl in der Tag-Schutzzone 1 als auch in der Tag-Schutzzone 2, gilt diese als ganz in der Tag-Schutzzone 1 gelegen. 3Liegt eine bauliche Anlage sowohl in der Nacht-Schutzzone als auch in einer der Tag-Schutzzonen, gilt diese als ganz in der Nacht-Schutzzone gelegen.
Diese Verordnung tritt am 1. April 2014 in Kraft.
München, den 25. Februar 2014
**Der Bayerische Ministerpräsident**
Horst Seehofer
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