BayGGebO•Gesundheitsgebührenverordnung (GGebV)
BayGGebOGGebVVerordnung01.04.2026
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Gliederungsnummer: BayRS 2120-8-U/G
Auf Grund von Art. 21 Abs. 1 Satz 1 des Kostengesetzes vom 20. Februar 1998 (GVBl S. 43, BayRS 2013–1–1–F), zuletzt geändert durch Art. 21 des Gesetzes vom 24. Dezember 2002 (GVBl S. 937), erlässt das Bayerische Staatsministerium für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium der Finanzen folgende Verordnung:
Für die Inanspruchnahme (Verrichtungen) des Landesamts für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit, der Landratsämter als staatliche Gesundheitsämter und staatliche Veterinärämter, der Kontrollbehörde für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen, der gerichtsärztlichen Dienste und für die ärztlichen, tierärztlichen und pharmazeutischen Verrichtungen der Regierungen und der Staatsministerien für Umwelt und Verbraucherschutz sowie für Gesundheit, Pflege und Prävention werden Gebühren und Auslagen (Benutzungsgebühren) nach dieser Verordnung erhoben.
1Schuldner der Gebühren und Auslagen sind:
wer eine Verrichtung veranlaßt,
in wessen Interesse eine Verrichtung vorgenommen wird und
wer Gebühren und Auslagen gegenüber der Dienststelle schriftlich übernommen hat.
2Mehrere Schuldner haften als Gesamtschuldner.
Gebühren und Auslagen werden nicht erhoben für
Kommunale Gebietskörperschaften haben den in § 1 genannten staatlichen Dienststellen Gebühren und Auslagen nicht zu erstatten, die sie von Dienststellen oder Gerichten des Freistaates Bayern fordern können, diese jedoch nicht einziehen.
Die Kontrollbehörde für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen hat dem Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit Gebühren und Auslagen nicht zu erstatten.
Wird ein Antrag auf eine Verrichtung zurückgenommen oder erledigt er sich auf eine andere Weise, bevor die Verrichtung beendet ist, sind je nach dem Stand der Sachbehandlung eine Gebühr von einem Zehntel bis zur vollen Höhe der für die Verrichtung festzusetzenden Gebühr, mindestens jedoch 5 €, und die Auslagen zu erheben.
Die Höhe der Gebühren bemißt sich nach den anliegenden Verzeichnissen.
Besteht ein Gebührenrahmen, ist neben dem mit der Verrichtung verbundenen Aufwand die Bedeutung der Leistung für die einzelnen Benutzer zu berücksichtigen.
Für Verrichtungen, die in den anliegenden Verzeichnissen nicht aufgeführt sind, ist die Gebühr nach den in den Verzeichnissen bewerteten vergleichbaren Verrichtungen zu bemessen.
Für Verrichtungen, die nicht nach Absatz 3 mit anderen in den Verzeichnissen aufgeführten Verrichtungen vergleichbar sind oder die einen über das übliche Maß hinausgehenden Arbeits- oder Kostenaufwand erfordern, ist die Gebühr nach dem Zeit- und Kostenaufwand und nach der Bedeutung der Leistung für die einzelnen Benutzer zu berechnen.
Für Verrichtungen, die auf Verlangen der Schuldner außerhalb der für die Dienststellen des Freistaates Bayern festgesetzten Dienststunden oder bei Ein- und Ausfuhr von Tieren vor 7.30 Uhr und nach 20 Uhr vorgenommen werden, ist die doppelte Gebühr zu erheben.
Das Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit kann mit bayerischen Gemeinden, Landkreisen, Bezirken, Zweckverbänden oder sonstigen bayerischen kommunalen Körperschaften des öffentlichen Rechts und mit Dienststellen des Bundes Vereinbarungen treffen, wonach die von diesen zur Erledigung öffentlicher Aufgaben beantragten Verrichtungen durch eine jährliche Pauschalvergütung abgegolten werden.
Das Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit kann, soweit es im Rahmen der kassenärztlichen Versorgung tätig wird, Vereinbarungen treffen, wonach die Gebühren für Verrichtungen durch eine jährliche Pauschalvergütung abgegolten werden.
1Das Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit kann mit der Bayerischen Tierseuchenkasse Vereinbarungen treffen, wonach die Verrichtungen, für die diese die Zahlungspflicht übernommen hat, durch eine jährliche Pauschalvergütung abgegolten werden. 2Für häufig wiederkehrende Verrichtungen können Gebührennachlässe vereinbart werden.
Das Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz kann mit der Bayerischen Tierseuchenkasse Vereinbarungen treffen, wonach Verrichtungen der Veterinärämter oder der Kontrollbehörde für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen, für die die Bayerische Tierseuchenkasse die Zahlungsverpflichtung übernommen hat, durch eine Pauschalvergütung abgegolten werden.
In die Vereinbarungen nach den Absätzen 1 bis 4 können auch die Auslagen einbezogen werden.
Vereinbarungen nach Absatz 3 mit Gebührennachlässen bedürfen der Genehmigung des Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz, das diese im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen und für Heimat erteilt.
Als Auslagen werden, soweit in den Gebührenverzeichnissen nichts anderes vorgesehen ist, nur erhoben
1Werden auf einer Dienstreise Verrichtungen für mehrere Schuldner ausgeführt, so werden die Aufwendungen auf die einzelnen Verrichtungen angemessen verteilt; dabei sind die Entfernung vom Dienstort und die auf die einzelnen Dienstgeschäfte verwendete Zeit zu berücksichtigen. 2Es dürfen jedoch den einzelnen Schuldnern keine höheren Auslagen berechnet werden, als wenn die Dienstreise für jeden allein ausgeführt worden wäre.
1Für die auf besonderen Antrag erteilten Ausfertigungen und Kopien werden Schreibauslagen erhoben. 2Die Höhe der Schreibauslagen, die sich nach dem Verwaltungsaufwand bemisst, ist im Kostenverzeichnis bestimmt.
1Die Gebühren und Auslagen werden fällig, sobald die Verrichtung beendet ist, im Fall des § 5 mit der Zurücknahme oder vorzeitigen Erledigung des Antrags. 2Muß das Ergebnis einer Verrichtung zugestellt, eröffnet oder sonst bekanntgegeben werden, sind die Gebühren und Auslagen erst damit fällig.
1Verrichtungen, die auf Antrag vorzunehmen sind, können von der Zahlung eines angemessenen Vorschusses abhängig gemacht werden. 2Den Antragstellern ist eine angemessene Frist zur Zahlung des Vorschusses zu setzen. 3Sind die Antragsteller außerstande, die Gebühren und Auslagen vorzuschießen, ohne ihren oder den Unterhalt ihrer Familien zu beeinträchtigen, so darf von ihnen ein Vorschuß nur gefordert werden, wenn ihre Anträge mutwillig erscheinen.
Urkunden, Gutachten, Zeugnisse oder sonstige Schriftstücke können bis zur Zahlung der geschuldeten Gebühren und Auslagen zurückbehalten werden; sie können auch unter Nachnahme übersandt werden.
Diese Verordnung tritt am 1. August 1991 in Kraft.
München, den 1. Juni 1991
**Bayerisches Staatsministerium des Innern**
Dr. Edmund Stoiber, Staatsminister