BayGrStAnerkV•Grundsteuer-Anerkennungsverordnung (GrStAnerkV) vom 9. Dezember 1975 (S. 660) ((GrStAnerkV))
BayGrStAnerkV(GrStAnerkV)Verordnung01.08.2005
Ausfertigungsdatum: 1975-12-09
Fundstelle: GVBl. 1975 S. 393
Gliederungsnummer: BayRS 611-7-1-F
Auf Grund von § 4 Nr. 5, § 5 Abs. 1 Nr. 2 und § 32 Abs. 2 Satz 2 des Grundsteuergesetzes (GrStG)1)BGBl. FN 611-7
sowie Art. 55 Nr. 2 der Verfassung2)BayRS 100-1-S
erläßt die Bayerische Staatsregierung folgende Verordnung:
In den Fällen des § 4 Nr. 5 GrStG1)BGBl. FN 611-7
wird die Anerkennung hiermit allgemein erteilt für
oder von einer Industrie- und Handelskammer, der Berufsorganisation der Landwirtschaft oder einer entsprechenden Körperschaft errichtet sind –, 3. staatlich genehmigte Soziale Frauenschulen sowie Seminare für Kindergärtnerinnen und Hortnerinnen und für Jugendleiterinnen, ferner Kindergärten, die der Ausbildung von Kindergärtnerinnen und Hortnerinnen dienen, 4. Einrichtungen, die der Berufsausbildung in einem nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG)4)BGBl. FN 800-21
anerkannten Ausbildungsberuf dienen und deren Ausbildungsverhältnisse in das Verzeichnis nach § 32 BBiG bzw. § 29 HwO eingetragen sind.
1Soweit eine allgemeine Anerkennung nach Absatz 1 nicht erteilt worden ist, kann auf Antrag eine Einzelanerkennung durch das Bayerische Landesamt für Steuern im Einvernehmen mit der zuständigen Regierung erfolgen. 2Der Antrag ist bei dem Belegenheitsfinanzamt einzureichen; dabei ist anzugeben
1In den Fällen des § 5 Abs. 1 Nr. 2 GrStG1)BGBl. FN 611-7
kann eine Einzelanerkennung durch das Bayerische Landesamt für Steuern im Einvernehmen mit der zuständigen Regierung erfolgen. 2Der Antrag ist bei dem Belegenheitsfinanzamt einzureichen; dabei ist anzugeben
1Die Anerkennung der wissenschaftlichen, künstlerischen oder geschichtlichen Bedeutung von Gegenständen, insbesondere Sammlungen oder Bibliotheken, die in Gebäuden untergebracht und dem Zweck der Forschung oder Volksbildung nutzbar gemacht sind (§ 32 Abs. 2 GrStG1)BGBl. FN 611-7
), erteilt die zuständige Regierung. 2Der Antrag ist bei der grundsteuerhebeberechtigten Gemeinde zu stellen; dabei ist anzugeben
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1974 in Kraft5)Betrifft die ursprüngliche Fassung vom 9. Dezember 1975 (GVBl. S. 393)
.
Einzelanerkennungsbescheinigungen, die auf Grund des bis zum 31. Dezember 1973 geltenden Grundsteuerrechts ausgestellt worden sind, gelten weiter.
Einer Einzelanerkennung nach § 3 bedarf es nicht, wenn ein Erlaß der Grundsteuer nach § 26a Nr. 3 GrStG a.F. für die Zeit vor dem 1. Januar 1974 gewährt worden ist.
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