BayGutfrKastG•Gesetz über die Gutachterstelle für die freiwillige Kastration und andere Behandlungsmethoden vom 24. September 1970 (S. 375) (BayGutfrKastG)
BayGutfrKastGBayGutfrKastGGesetz30.08.2014
Ausfertigungsdatum: 1970-09-24
Fundstelle: GVBl. 1970 S. 416
Gliederungsnummer: BayRS 2120-5-G
Es wird eine staatliche, dem Staatsministerium für Gesundheit, Pflege und Prävention unmittelbar nachgeordnete Gutachterstelle (§ 5 des Kastrationsgesetzes1)BGBl. FN 453-16
vom 15.August 1969, BGBl. I S. 1143) errichtet.
Die Verwaltungsgeschäfte führt die Regierung, in deren Bereich die Gutachterstelle ihren Sitz hat.
1Die Gutachterstelle hat mindestens drei Mitglieder. 2Mindestens zwei Mitglieder sind Ärzte; einer von ihnen muß Facharzt für Psychiatrie sein.
1Die Regierung (Art. 1 Abs. 2) bestellt die Mitglieder der Gutachterstelle und deren Stellvertreter. 2Für jedes Mitglied ist mindestens ein Stellvertreter zu bestellen.
1Die Mitglieder und ihre Stellvertreter können ihr Amt durch schriftliche Erklärung gegenüber der Regierung (Art. 1 Abs. 2) niederlegen. 2Besteht kein wichtiger Grund, so kann die Regierung verlangen, daß das Mitglied sein Amt bis zum Abschluß eines anhängigen Gutachterverfahrens weiterführt, wenn der Stand des Verfahrens das erforderlich macht.
Die Mitglieder der Gutachterstelle sind unabhängig und an keine Weisungen gebunden.
1Ein Mitglied darf in der Gutachterstelle im Einzelfall nicht mitwirken, wenn
das Ruhen seiner Approbation angeordnet wurde oder
es den Betroffenen ärztlich behandelt oder begutachtet hat.
2Art. 20 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 5 und Sätze 2 und 3 sowie Art. 21 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes2)BayRS 2010-1-I
bleiben unberührt.
1Ist ein Mitglied nach Absatz 2 ausgeschlossen oder sonst verhindert, so tritt der Stellvertreter für die Dauer der Verhinderung an die Stelle des Mitglieds. 2Hat der Stellvertreter den Betroffenen untersucht, so wirkt er an der Beschlußfassung (Art. 5) an Stelle des Mitglieds auch dann mit, wenn die Voraussetzungen des Satzes 1 nicht mehr gegeben sind.
1Die Gutachterstelle entscheidet auf Antrag. 2Sie wird nur tätig, wenn der Betroffene in Bayern seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat oder behördlich verwahrt wird.
Antragsberechtigt ist der Betroffene und derjenige, dessen Einwilligung in die Behandlung in den Fällen des § 3 Abs. 3 und 4 und des § 4 des Kastrationsgesetzes1)BGBl. FN 453-16
erforderlich ist.
1Über die Erteilung der Bestätigung nach § 5 des Kastrationsgesetzes1)BGBl. FN 453-16
beschließen die Mitglieder der Gutachterstelle mit Stimmenmehrheit. 2Eine Stimmenthaltung ist unzulässig.
Die Bestätigung wird unwirksam, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach ihrer Erteilung die Kastration durchgeführt oder mit einer anderen Behandlung (§ 4 des Kastrationsgesetzes) begonnen wird.
Ein Widerspruchsverfahren findet nicht statt.
Das Verfahren vor der Gutachterstelle ist gebühren- und auslagenfrei.
1Das Staatsministerium für Gesundheit, Pflege und Prävention erläßt im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Justiz die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Rechtsverordnungen. 2In diesen Rechtsverordnungen kann es
3. das Verfahren der Gutachterstelle näher regeln; es kann Vorschriften erlassen über
a) die zur Durchführung der Aufgabe nach § 5 des Kastrationsgesetzes1)BGBl. FN 453-16
erforderlichen Aufklärungen und Ermittlungen,
1Dieses Gesetz ist dringlich. 2Es tritt mit Wirkung vom 1. September 1970 in Kraft3)Betrifft die ursprüngliche Fassung vom 24. September 1970 (GVBl. S. 416)
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