BayGutfrKastGDV•Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Gutachterstelle für die freiwillige Kastration und andere Behandlungsmethoden vom 18. Januar 1971 (S. 376) (BayGutfrKastGDV)
BayGutfrKastGDVBayGutfrKastGDVVerordnung01.01.1983
Ausfertigungsdatum: 1971-01-18
Fundstelle: GVBl. 1971 S. 61
Gliederungsnummer: BayRS 2120-5-1-G
Auf Grund des Art. 7 des Gesetzes über die Gutachterstelle für die freiwillige Kastration und andere Behandlungsmethoden1)BayRS 2120-5-I
erläßt das Staatsministerium des Innern im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Justiz folgende Verordnung:
Die Gutachterstelle nach Art. 1 des Gesetzes über die Gutachterstelle für die freiwillige Kastration und andere Behandlungsmethoden1)BayRS 2120-5-I
hat ihren Sitz in München.
Die Gutachterstelle besteht aus drei ärztlichen Mitgliedern.
Die Regierung von Oberbayern bestellt nach Anhörung der Bayerischen Landesärztekammer die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder der Gutachterstelle; sie ernennt ein Mitglied zum Vorsitzenden und mindestens ein Mitglied zum stellvertretenden Vorsitzenden der Gutachterstelle.
Ein Mitglied ist abzuberufen, wenn
1Der Vorsitzende bestimmt ein Mitglied, das den Betroffenen untersucht und nach § 3 Abs. 1, 3 oder 4 des Kastrationsgesetzes2)BGBl. FN 453-16
vom 15.August 1969 (BGBl. I S. 1143) aufklärt. 2Ist es für die Entscheidung der Gutachterstelle notwendig, so kann er die Untersuchung durch ein weiteres Mitglied anordnen. 3Über die Aufklärung des Betroffenen ist eine Niederschrift aufzunehmen.
1Der Vorsitzende veranlaßt alle für die Entscheidung der Gutachterstelle notwendigen Ermittlungen. 2Er kann insbesondere die über den Betroffenen in Gerichts- und Verwaltungsverfahren angefallenen Akten heranziehen und Sachverständige zuziehen.
Ergeben die Ermittlungen, daß eine der Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1 Nrn. 1 oder 3 des Kastrationsgesetzes nicht vorliegt, so ist das Verfahren einzustellen.
1Im Anschluß an die vorgeschriebene Untersuchung und Aufklärung führt die Gutachterstelle eine Erklärung des Betroffenen und der anderen Personen (§ 3 Abs. 3, 4 und § 4 des Kastrationsgesetzes2)BGBl. FN 453-16
) über die Einwilligung herbei. 2Die Einwilligung ist schriftlich oder zur Niederschrift der Gutachterstelle zu erklären.
Absatz 1 gilt auch für die Erklärung des Einverständnisses (§ 3 Abs. 3 Nr. 1 des Kastrationsgesetzes).
1Zu jedem bei der Gutachterstelle eingehenden Antrag werden Akten angelegt. 2In ihnen werden die getroffenen Maßnahmen und ihre Ergebnisse festgehalten.
Sind die Ermittlungen abgeschlossen und liegen die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1 Nrn. 1 und 3 des Kastrationsgesetzes2)BGBl. FN 453-16
vor, so bestimmt die Regierung den Termin für eine Sitzung und veranlaßt die Ladung der übrigen Mitglieder.
1 (gegenstandslos) 2Die Gutachterstelle ist beschlußfähig, wenn alle Mitglieder anwesend oder vertreten sind. 3Hat ein stellvertretendes Mitglied den Betroffenen untersucht und nach § 3 Abs. 1, 3 oder 4 des Kastrationsgesetzes aufgeklärt, so wirkt es bei der Entscheidung an Stelle des Vertretenen mit.
Hält der Vorsitzende die mündliche Beratung für entbehrlich, weil die Voraussetzungen der §§ 2 und 3 des Kastrationsgesetzes offensichtlich nicht vorliegen, so kann, wenn die übrigen Mitglieder damit einverstanden sind, im Weg der schriftlichen Umfrage Beschluß gefaßt werden.
1Die Bestätigung oder Ablehnung ergeht schriftlich. 2Sie ist zu begründen, vom Vorsitzenden und den übrigen Mitgliedern der Gutachterstelle zu unterzeichnen, dem Antragsteller zuzustellen und den übrigen Antragsberechtigten mitzuteilen.
Die Bestätigung hat auch zu enthalten
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. November 1970 in Kraft3)Betrifft die ursprüngliche Fassung vom 18. Januar 1971 (GVBl. S. 61)
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