Auf Grund von § 90 Abs. 3 der Handwerksordnung in Verbindung mit § 1 des Gesetzes über Ermächtigungen zum Erlaß von Rechtsverordnungen vom 3. Juli 1961 (BGBl. I S. 856) und § 1 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Zuständigkeit zum Erlaß von Rechtsverordnungen erläßt das Bayerische Staatsministerium für Wirtschaft und Verkehr folgende Verordnung:
§ 1
Die Bezirke der Handwerkskammern sind die Regierungsbezirke in ihrer jeweiligen Abgrenzung.
Abweichend von Abs. 1 umfasst der Bezirk der Handwerkskammer Niederbayern-Oberpfalz die Regierungsbezirke Niederbayern und Oberpfalz in ihren jeweiligen Abgrenzungen.
§ 2
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1978 in Kraft.Betrifft die ursprüngliche Fassung vom 31. Mai 1977 (GVBl. S. 323)