BayHebBO•Bayerische Hebammenberufsordnung (BayHebBO)
BayHebBOBayHebBOVerordnung01.06.2022
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Fundstelle: GVBl. 2013 S. 360
Gliederungsnummer: BayRS 2124-1-2-G
Auf Grund des Art. 34 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Gesetzes über den öffentlichen Gesundheits- und Veterinärdienst, die Ernährung und den Verbraucherschutz sowie die Lebensmittelüberwachung (Gesundheitsdienst- und Verbraucherschutzgesetz – GDVG) vom 24. Juli 2003 (GVBl S. 452, BayRS 2120-1-UG), zuletzt geändert durch Art. 9 des Gesetzes vom 7. Mai 2013 (GVBl S. 246), erlässt das Bayerische Staatsministerium für Umwelt und Gesundheit folgende Verordnung:
1Diese Verordnung gilt für Hebammen und Entbindungspfleger, die in Bayern ihren Beruf ausüben. 2Sie gilt mit Ausnahme von § 7 auch für Hebammen und Entbindungspfleger, die Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind und die als Dienstleistungserbringer im Sinn des Art. 57 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union vorübergehend und gelegentlich in Bayern tätig sind.
1Hebammen und Entbindungspfleger haben Schwangeren, Gebärenden, Wöchnerinnen und Neugeborenen Hilfe zu leisten und Rat zu geben. 2Dabei ist die Gesundheit der Schwangeren, Mütter und Kinder, auch in psychosozialer Hinsicht, zu fördern, zu schützen und zu erhalten. 3Hebammen und Entbindungspfleger sind verpflichtet, ihren Beruf entsprechend dem jeweiligen Stand der medizinischen Wissenschaft gewissenhaft auszuüben, sich über die für die Berufsausübung geltenden Vorschriften zu unterrichten und sie zu beachten sowie sich an Maßnahmen der externen Qualitätssicherung, insbesondere der Perinatalerhebung, zu beteiligen. 4Hebammen und Entbindungspfleger haben Schwangere, Gebärende und Wöchnerinnen über beabsichtigte Maßnahmen und deren Folgen aufzuklären. 5Die Aufklärung hat im persönlichen Gespräch zu erfolgen.
1Hebammen und Entbindungspfleger haben das Recht der Frau auf freie Hebammen- und Entbindungspflegerwahl zu beachten. 2Außer im Notfall steht es der Hebamme und dem Entbindungspfleger frei, eine Betreuung abzulehnen.
Im Rahmen dieser Aufgaben führen Hebammen und Entbindungspfleger insbesondere folgende Tätigkeiten in eigener Verantwortung aus:
1Hebammen und Entbindungspfleger leisten Hilfe bei allen regelgerechten Vorgängen der Schwangerschaft, der Geburt und des Wochenbetts. 2Wird die Hinzuziehung einer Ärztin oder eines Arztes von der Schwangeren, Gebärenden oder Wöchnerin gewünscht, so haben Hebammen und Entbindungspfleger diesem Wunsch zu entsprechen. 3Das Behandeln regelwidriger Vorgänge bei Schwangeren, Gebärenden, Wöchnerinnen und Neugeborenen ist Ärztinnen und Ärzten vorbehalten.
1Hebammen und Entbindungspfleger haben auf Regelwidrigkeiten und Risikofaktoren zu achten und beim Auftreten von Regelwidrigkeiten die Hinzuziehung einer Ärztin oder eines Arztes oder die Einweisung in ein Krankenhaus zu veranlassen. 2Wird die notwendige Hinzuziehung einer Ärztin oder eines Arztes von der Schwangeren, Gebärenden oder Wöchnerin abgelehnt, sind Hebammen und Entbindungspfleger verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass eine Ärztin oder ein Arzt hinzugezogen wird oder eine Einweisung in eine Klinik erfolgt. 3Bleibt es bei der Ablehnung, soll dies schriftlich bestätigt werden.
Übernimmt eine Ärztin oder ein Arzt die Behandlung, so ist die Ärztin oder der Arzt gegenüber der Hebamme oder dem Entbindungspfleger weisungsbefugt.
Verlangt die Ärztin oder der Arzt von der Hebamme oder dem Entbindungspfleger eine geburtshilfliche Handlung, die nach Meinung der Hebamme oder des Entbindungspflegers den anerkannten Regeln der Geburtshilfe widerspricht, muss die Ärztin oder der Arzt darauf hingewiesen und der Hinweis dokumentiert werden.
Hebammen und Entbindungspfleger dürfen bei ihrer Berufsausübung nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel anwenden, insbesondere bei gegebener Indikation in der Eröffnungsperiode ein betäubungsmittelfreies krampflösendes oder schmerzstillendes Medikament, das für die Geburtshilfe angezeigt ist.
Hebammen und Entbindungspfleger dürfen ohne ärztliche Verordnung folgende verschreibungspflichtige Arzneimittel anwenden und verabreichen:
1Arzneimittel sind vor dem Zugriff von Unbefugten geschützt zu lagern. 2Die Qualität der Arzneimittel darf durch die Art und Weise der Lagerung nicht nachhaltig beeinflusst werden. 3Arzneimittel sind so zu lagern, dass insbesondere Verwechslungen ausgeschlossen werden. 4Die Vorschriften der Gefahrstoffverordnung über die Lagerung von Stoffen oder Zubereitungen sind zu beachten.
1Hebammen und Entbindungspfleger haben über ihre berufliche Tätigkeit, insbesondere über die getroffenen Feststellungen, Beratungsinhalte und Maßnahmen gemäß § 2 Abs. 3 bei Schwangeren, Gebärenden, Wöchnerinnen und Neugeborenen und über die verabreichten Arzneimittel Aufzeichnungen zu führen. 2Die Dokumentation ist so abzufassen, dass die gesamte Tätigkeit während der Schwangerschaft, der Geburt und des Wochenbetts sowie die Versorgung des Neugeborenen nachvollziehbar ist.
Die Aufzeichnungen sind mindestens zehn Jahre aufzubewahren und insbesondere bei Aufzeichnungen auf elektronischen Datenträgern oder anderen Speichermedien durch besondere Vorkehrungen vor dem Zugriff Unbefugter zu sichern.
1Hebammen und Entbindungspfleger haben über das, was ihnen im Rahmen der Berufsausübung anvertraut oder bekannt geworden ist, zu schweigen (§ 203 Abs. 1 Nr. 1 des Strafgesetzbuchs). 2Dies umfasst auch schriftliche Mitteilungen der Patienten, Aufzeichnungen der Hebammen und Entbindungspfleger über die Patienten sowie Untersuchungsbefunde der Hebammen und Entbindungspfleger. 3Die Schweigepflicht gilt auch gegenüber Ärztinnen und Ärzten sowie Hebammen und Entbindungspflegern, die nicht bei der Behandlung oder Betreuung mitgewirkt haben, und mit Ausnahme des § 9 Abs. 3 Satz 2 auch gegenüber der unteren Behörde für Gesundheit, Veterinärwesen, Ernährung und Verbraucherschutz. 4Den betreuten Frauen ist auf Verlangen Auskunft und Einsicht in alle sie betreffenden Unterlagen zu gewähren.
Hebammen und Entbindungspfleger sind zur Offenbarung befugt, soweit sie von der Schweigepflicht entbunden worden sind oder zur Offenbarung zum Schutz eines höherwertigen Rechts befugt oder verpflichtet sind.
Von der Schweigepflicht unberührt bleiben sonstige Melde-, Anzeige- und Beratungspflichten, insbesondere Meldepflichten nach dem Infektionsschutzgesetz, die Anzeigepflichten nach dem Personenstandsgesetz, die Pflichten zur Sicherung der Beratung Behinderter nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch und die Pflichten nach § 9.
1Hebammen und Entbindungspfleger haben sich beruflich fortzubilden. 2In einem Zeitraum von je drei Jahren sind mindestens 40 Fortbildungsstunden mit einer Dauer von jeweils 45 Minuten neben dem Studium der Fachliteratur zu absolvieren. 3Davon sind je zehn Stunden in den drei Bereichen Schwangerschaft, Geburtshilfe einschließlich Notfällen und Reanimation in der Geburtshilfe sowie Wochenbett und die übrigen zehn Stunden im Fach- und Methoden-Kompetenzbereich abzuleisten.
Auf Verlangen müssen Hebammen und Entbindungspfleger eine entsprechende Fortbildung gegenüber der zuständigen unteren Behörde für Gesundheit, Veterinärwesen, Ernährung und Verbraucherschutz in geeigneter Form nachweisen.
Selbstständig tätige Hebammen und Entbindungspfleger sind verpflichtet,
Der Beruf der Hebamme und des Entbindungspflegers ist kein Gewerbe.
1Selbstständig tätige Hebammen und Entbindungspfleger üben ihren Beruf unter der Aufsicht der unteren Behörde für Gesundheit, Veterinärwesen, Ernährung und Verbraucherschutz aus. 2Auf Anforderung ist der unteren Behörde für Gesundheit, Veterinärwesen, Ernährung und Verbraucherschutz eine Kopie der Aufzeichnungen nach § 5 in anonymisierter Form zu überlassen.
Selbstständig tätige Hebammen und Entbindungspfleger sind verpflichtet, der unteren Behörde für Gesundheit, Veterinärwesen, Ernährung und Verbraucherschutz auf deren Aufforderung anonymisiert Auskünfte für medizinialstatistische Zwecke zu erteilen.
1Selbstständig tätige Hebammen und Entbindungspfleger haben die untere Behörde für Gesundheit, Veterinärwesen, Ernährung und Verbraucherschutz unverzüglich zu benachrichtigen, wenn eine von ihnen betreute Schwangere, Gebärende, Wöchnerin oder ein von ihnen betreutes Neugeborenes verstorben oder eine Totgeburt erfolgt ist. 2Sie haben in diesem Fall einer Ärztin oder einem Arzt der unteren Behörde für Gesundheit, Veterinärwesen, Ernährung und Verbraucherschutz die hierfür notwendigen Auskünfte zu erteilen und Einblicke in die Aufzeichnungen nach § 5 zu gewähren.
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2013 in Kraft.
Mit Ablauf des 30. Juni 2013 tritt die Berufsordnung für Hebammen und Entbindungspfleger (HebBO) vom 19. Mai 1988 (GVBl S. 132, BayRS 2124-1-2-A), zuletzt geändert durch Verordnung vom 12. April 1999 (GVBl S. 148), außer Kraft.
München, den 28. Mai 2013
**Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und Gesundheit**
Dr. Marcel Huber, Staatsminister