Ausfertigungsdatum: 1977-12-30
Fundstelle: GVBl. 1978 S. 21
Gliederungsnummer: BayRS 2032-2-62-W
Auf Grund des Art. 15 Abs. 2 des Bayerischen Besoldungsgesetzes1)Nunmehr Art. 18 Abs. 2 BayBesG, BayRS 2032-1-1-F
erläßt das Bayerische Staatsministerium für Wirtschaft und Verkehr im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium der Finanzen folgende Verordnung:
§ 1
Die Beifügung von Zusätzen zu den in der Bundesbesoldungsordnung A2)Anlage I zum Bundesbesoldungsgesetz, BGBl. FN 2032-1
ausgebrachten Grundamtsbezeichnungen wird für die Beamten der bayerischen Handwerkskammern nach Maßgabe der Anlage geregelt.
Grundamtsbezeichnungen, die nicht in der Anlage enthalten sind, werden ohne Zusatz verliehen.
Die Grundamtsbezeichnung und, soweit vorhanden, der beigefügte Zusatz bilden die Amtsbezeichnung im Sinn des Art. 89 des Bayerischen Beamtengesetzes3)BayRS 2030-1-1-F
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§ 2
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. März 1977 in Kraft4)Betrifft die ursprüngliche Fassung vom 30. Dezember 1977 (GVBl. 1978 S. 21)
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