BayIFPV•Verordnung über das Staatsinstitut für Frühpädagogik und Medienkompetenz (IFPV) vom 10. Januar 2022 (S. 15) (IFPV)
BayIFPVIFPVVerordnung01.02.2022
Ausfertigungsdatum: 2022-01-10
Fundstelle: GVBl. 2022 S. 15
Gliederungsnummer: BayRS 2211-6-1-A
Auf Grund des Art. 17 Abs. 1 Satz 2 des Bayerischen Kinderbildungs- und -betreuungsgesetzes (BayKiBiG) vom 8. Juli 2005 (GVBl. S. 236, BayRS 2231-1-A), das zuletzt durch § 1 des Gesetzes vom 23. Dezember 2021 (GVBl. S. 671) geändert worden ist, verordnet das Bayerische Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales:
1Es besteht ein Staatsinstitut für Frühpädagogik und Medienkompetenz (IFP) mit Sitz in Amberg. 2In München besteht eine Zweigstelle.
1Das IFP hat die Aufgabe, die Frühpädagogik für Kinder bis einschließlich im Alter der vierten Jahrgangsstufe der Grundschule ständig weiterzuentwickeln und den Transfer wissenschaftlicher Erkenntnisse in die frühpädagogische Praxis der Kindertageseinrichtungen und der Kindertagespflege zu leisten. 2Dies umfasst insbesondere Folgendes:
1Die Tätigkeit des IFP beruht auf Analyse, Dokumentation und Auswertung von nationalen und internationalen Publikationen, Forschungsarbeiten sowie weiterer relevanter Daten und Statistiken. 2Es betreibt angewandte wissenschaftliche Forschung und Grundlagenforschung entsprechend wissenschaftlichen Standards und überführt die Ergebnisse in Handlungsempfehlungen für die frühpädagogische Praxis. 3Nach außen wirkt das IFP durch gezielte Öffentlichkeitsarbeit insbesondere durch Veröffentlichungen, Vorträge sowie die Durchführung von wissenschaftlichen und praxisorientierten Tagungen und Kolloquien.
1Das IFP ist eine eigenständige, dem Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales (Staatsministerium) unmittelbar nachgeordnete Behörde. 2Es untersteht der Fachaufsicht des Staatsministeriums.
Diese Verordnung tritt am 1. Februar 2022 in Kraft.
§ 1 Satz 2 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2024 außer Kraft.
Mit Ablauf des 31. Januar 2022 tritt die Frühpädagogik-Institute-Verordnung (FpInstV) vom 6. Dezember 1985 (GVBl. S. 833, BayRS 2211-6-1-A), die zuletzt durch Verordnung vom 4. Juli 2018 (GVBl. S. 569) geändert worden ist, außer Kraft.
München, den 10. Januar 2022
**Bayerisches Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales**
Carolina Trautner, Staatsministerin
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