BayKomKredRgV•Verordnung über kreditähnliche kommunale Rechtsgeschäfte (KommKredV)
BayKomKredRgVKommKredVVerordnung01.01.2021
Ausfertigungsdatum: 1995-08-16
Gliederungsnummer: BayRS 2023-9-I
Auf Grund von Art. 72 Abs. 5 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern, Art. 66 Abs. 5 der Landkreisordnung für den Freistaat Bayern und Art. 64 Abs. 5 der Bezirksordnung für den Freistaat Bayern erläßt das Bayerische Staatsministerium des Innern im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium der Finanzen folgende Verordnung:
Die Stundung von Zahlungsverpflichtungen der Gemeinden, der Landkreise, der Bezirke und der öffentlich-rechtlichen kommunalen Zusammenschlüsse ist genehmigungsfrei, wenn die Fälligkeit über das laufende Haushaltsjahr nicht hinausgeschoben wird.
1Die Stundung von Zahlungsverpflichtungen der in Abs. 1 bezeichneten Körperschaften über das laufende Haushaltsjahr hinaus ist genehmigungsfrei, wenn und soweit der einzelne Stundungsfall folgende Beträge nicht überschreitet:
| – bis zu 7 000 Einwohnern | 50 000 € |
|---|---|
| – mit mehr als 7 000 bis zu 20 000 Einwohnern | 150 000 € |
| – mit mehr als 20 000 bis zu 50 000 Einwohnern | 500 000 € |
| – mit mehr als 50 000 bis zu 300 000 Einwohnern | 1 000 000 € |
| – mit mehr als 300 000 Einwohnern | 2 500 000 € |
| – bei der Landeshauptstadt München | 5 000 000 €. |
2Für Verwaltungsgemeinschaften und Zweckverbände gelten die halben Beträge, bezogen auf die Summe der Einwohnerzahlen der Mitgliedsgemeinden, höchstens jedoch 1 v. H. des Haushaltsvolumens.
Der Abschluß von Leasingverträgen über bewegliche Gegenstände ist genehmigungsfrei.
Bürgschaften, Gewährverträge und Verpflichtungen aus verwandten Rechtsgeschäften, die ein Einstehen für fremde Schuld oder für den Eintritt oder Nichteintritt bestimmter Umstände zum Gegenstand haben, sind genehmigungsfrei,
1Wenn ein Rechtsgeschäft nach dieser Verordnung von der rechtsaufsichtlichen Genehmigung freigestellt ist, hat der Vertretungsberechtigte eine schriftliche Feststellung zu den Verhandlungen zu nehmen, daß und auf Grund welcher Vorschriften der Abschluß des Rechtsgeschäfts genehmigungsfrei ist. 2Wird eine Vollmacht für ein genehmigungsfreies Rechtsgeschäft erteilt, ist es ausreichend, wenn die schriftliche Feststellung über die Erteilung der Vollmacht zu den Verhandlungen genommen wird.
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1996 in Kraft.
München, den 16. August 1995
**Bayerisches Staatsministerium des Innern**
Dr. Günther Beckstein, Staatsminister
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