BayKostErstV•Verordnung über die Kostenerstattung an regionale Planungsverbände (KostErstV) vom 27. Juli 1980 (S. 420) (KostErstV)
BayKostErstVKostErstVVerordnung30.08.2014
Ausfertigungsdatum: 1980-07-27
Fundstelle: GVBl. 1973 S. 106
Gliederungsnummer: BayRS 230-1-4-W
Auf Grund des Art. 10 Satz 2 des Bayerischen Landesplanungsgesetzes (BayLplG)1)BayRS 230-1-U
erläßt die Bayerische Staatsregierung folgende Verordnung:
Die regionalen Planungsverbände erhalten vom Freistaat Bayern jährliche Zuweisungen als Ersatz des notwendigen Aufwands für die Ausarbeitung und fortwährende Überprüfung von Regionalplänen.
Die jährliche Zuweisung beträgt
| 1. für den Regionalen Planungsverband München (Region 14) | 122.800 € |
|---|---|
| 2. für den Planungsverband Industrieregion Mittelfranken (Region 7) | 71.600 € |
| 3. für die regionalen Planungsverbände der übrigen Regionen, mit Ausnahme der Region 15, je | 61.400 € |
Die Zuweisungen werden vom Staatsministerium für Wirtschaft, Landesplanung und Energie an die regionalen Planungsverbände in vierteljährlichen Teilbeträgen zum 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November eines jeden Jahres ausbezahlt.
1Die Zuweisungen dürfen nur zur Erfüllung von Aufgaben verwendet werden, die den regionalen Planungsverbänden auf Grund des Bayerischen Landesplanungsgesetzes1)BayRS 230-1-U
obliegen. 2Dazu gehören nicht die Aufgaben, zu deren Erfüllung sich die regionalen Planungsverbände der zuständigen höheren Landesplanungsbehörde bedienen (Art. 8 Abs. 4 BayLplG). 3Notwendig sind insbesondere die Aufwendungen, die den regionalen Planungsverbänden durch die Sitzungen der Beschlußorgane und die Führung der Verwaltungsgeschäfte entstehen.
Soweit aus den Zuweisungen Personalausgaben geleistet werden, dürfen die regionalen Planungsverbände ihre Beschäftigten finanziell nicht besser stellen als vergleichbare Staatsbedienstete.
Die regionalen Planungsverbände melden der obersten und der für die Aufsicht zuständigen höheren Landesplanungsbehörde alle zwei Jahre, jeweils zum 1. Juli,
3. welche Höhe die Rücklagen am Schluß des vorangegangenen Kalenderjahres insgesamt erreicht haben.
Soweit die aus staatlichen Zuweisungen gebildeten Rücklagen am Schluß des vorangegangenen Kalenderjahres den vierten Teil der nach § 2 errechneten jährlichen Zuweisung des laufenden Kalenderjahres übersteigen, wird der Differenzbetrag mit der folgenden, und wenn dieser Betrag die vierteljährliche Zuweisung nach § 3 übersteigt, mit weiteren Zuweisungen verrechnet.
Die Kostenerstattung für die Regionalplanung in der Region 15 bleibt einer besonderen Regelung vorbehalten.
Diese Verordnung tritt am 1. April 1973 in Kraft2)Betrifft die ursprüngliche Fassung vom 22. März 1973 (GVBl. S. 106)
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