BayLzPolBiG•Gesetz über die Bayerische Landeszentrale für politische Bildungsarbeit (LzPolBiG) vom 9. Oktober 2018 (S. 742) (LzPolBiG)
BayLzPolBiGLzPolBiGGesetz01.01.2020
Ausfertigungsdatum: 2018-10-09
Gliederungsnummer: BayRS 200-28-K
Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:
1Die Bayerische Landeszentrale für politische Bildungsarbeit (Landeszentrale) ist eine teilrechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts im Geschäftsbereich des Staatsministeriums für Unterricht und Kultus (Staatsministerium). 2Sie kann unter eigenem Namen im Rechtsverkehr handeln, verklagen und verklagt werden.
Die Landeszentrale untersteht der Rechts- und Fachaufsicht des Staatsministeriums.
1Die Landeszentrale hat die Aufgabe, auf überparteilicher Grundlage das Gedankengut der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Bewusstsein der Bevölkerung zu fördern und zu festigen. 2Dabei ist es insbesondere Ziel der Landeszentrale,
1Für die Landeszentrale besteht ein Verwaltungsrat, der die Geschäfte der Landeszentrale begleiten, ihre Aufgaben fördern, ihre Überparteilichkeit sichern und das Staatsministerium in Fragen der politischen Bildung beraten soll. 2Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
Beschlussfassung zu allen grundsätzlichen Angelegenheiten der Landeszentrale,
Herstellung des Benehmens bei der Bestellung des Direktors,
Billigung der vom Direktor vorgeschlagenen inhaltlichen Schwerpunkte der Arbeit der Landeszentrale.
3Der Verwaltungsrat ist engmaschig über die Arbeit der Landeszentrale zu informieren und kann jederzeit Auskunft verlangen oder Anregungen geben. 4Der Verwaltungsrat kann bei Bedarf einen Wissenschafts- und Fachbeirat mit Persönlichkeiten aus Wissenschaft und Kooperationspartnern der Landeszentrale als beratendes Gremium einsetzen.
1Der Verwaltungsrat besteht aus
2Die Mitglieder nach Satz 1 Nr. 3 und 4 sind nicht stimmberechtigt. 3Die Tätigkeit im Verwaltungsrat ist ehrenamtlich.
1Die Vertreter des Landtags werden durch den Landtag für fünf Jahre bestellt. 2Sie müssen aus Vertretern der regierungstragenden sowie der oppositionellen Seite bestehen und jeweils mit absoluter Mehrheit gewählt werden. 3Ihre Amtsdauer endet vorzeitig, wenn sie aus dem Landtag ausscheiden. 4Nachnominierungen gehen nicht über den Zeitraum der ursprünglichen Bestellung hinaus.
Die Mitglieder nach Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und 4 werden von der vertretenen Stelle vorgeschlagen und vom Staatsministerium bestellt.
1Für jedes Mitglied wird nach gleichen Regeln ein stellvertretendes Mitglied bestimmt. 2Den Staatsminister für Unterricht und Kultus vertritt
Der Vorsitzende vertritt den Verwaltungsrat nach außen und führt seine Geschäfte.
Der Verwaltungsrat kann sich jederzeit der Unterstützung durch die Landeszentrale bedienen.
Der Verwaltungsrat regelt seinen Geschäftsgang im Übrigen in einer Geschäftsordnung, die der Genehmigung des Staatsministeriums bedarf.
1Der Staatsminister für Unterricht und Kultus bestellt im Benehmen mit dem Verwaltungsrat einen hauptamtlichen Direktor. 2Der Direktor leitet die Landeszentrale, ist Dienstvorgesetzter der bei ihr beschäftigten Beamten, bewirtschaftet mit der Verwaltungsleitung die der Landeszentrale zugewiesenen Mittel, führt ihre Geschäfte und vertritt die Landeszentrale gerichtlich und außergerichtlich.
1Die Verwaltung der Landeszentrale kann mit Beamten und Arbeitnehmern besetzt werden. 2Die bei der Landeszentrale tätigen Beamten sind Staatsbeamte. 3Ihre oberste Dienstbehörde ist das Staatsministerium. 4Die Sätze 2 und 3 gelten auch für die am 31. Dezember 2018 bei der Landeszentrale tätigen Beamten.
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2019 in Kraft.
Außer Kraft treten
München, den 9. Oktober 2018
**Der Bayerische Ministerpräsident**
Dr. Markus Söder
{
"legislation": {
"slug": "BayLzPolBiG",
"dok_id": "BayLzPolBiG",
"source": "de-bavaria",
"dok_typ": "gesetz",
"inkraft": "2020-01-01",
"human_url": "https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayLzPolBiG",
"fundstelle": null,
"xml_zip_url": "https://www.gesetze-bayern.de/Content/Zip/BayLzPolBiG",
"amtliche_abk": "LzPolBiG",
"gliederungs_nr": "BayRS 200-28-K",
"kurzbezeichnung": null,
"ausfertigung_datum": "2018-10-09"
},
"content": {
"slug": "BayLzPolBiG",
"dok_typ": "gesetz",
"xml_zip_url": "https://www.gesetze-bayern.de/Content/Zip/BayLzPolBiG"
}
}