BayMdStRegEntschV•Verordnung über die Entschädigung der Mitglieder der Staatsregierung bei amtlicher Tätigkeit außerhalb des Sitzes der Staatsregierung vom 16. Dezember 1968 (S. 81) (BayMdStRegEntschV)
BayMdStRegEntschVBayMdStRegEntschVVerordnung01.07.1993
Ausfertigungsdatum: 1968-12-16
Fundstelle: GVBl. 1969 S. 8
Gliederungsnummer: BayRS 1102-4-F
Auf Grund des Art. 12 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Staatsregierung1)BayRS 1102-1-S
erläßt das Bayerische Staatsministerium der Finanzen folgende Verordnung:
Die Mitglieder der Staatsregierung erhalten bei amtlicher Tätigkeit im Inland außerhalb des Sitzes der Staatsregierung folgende Entschädigung:
Wird aus anderen als persönlichen Gründen unentgeltlich Unterkunft gewährt oder werden gemäß Absatz 1 Nr. 3 die Auslagen für das Benutzen von Schlafwagen oder Schiffskabinen erstattet, so ermäßigt sich das Übernachtungsgeld (Absatz 1 Nr. 2) auf 25 v. H. des vollen Satzes.
Zur auswärtigen amtlichen Tätigkeit rechnen auch Reisen, die aus Anlaß des Amtsantritts oder des Ausscheidens aus dem Amtsverhältnis erforderlich sind.
Für die Dauer der amtlichen Tätigkeit am Wohnort wird kein Tage- und Übernachtungsgeld gewährt.
Bei amtlicher Tätigkeit im Ausland erhalten die Mitglieder der Staatsregierung eine Entschädigung nach den für bayerische Staatsbeamte der höchsten Reisekostenstufe geltenden Vorschriften.
(aufgehoben)
1Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1969 in Kraft3)Betrifft die ursprüngliche Fassung vom 16. Dezember 1968 (GVBl. 1969 S. 8)
. 2(gegenstandslos)
(gegenstandslos)
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