BayNatAltmV•Verordnung über den "Naturpark Altmühltal (Südliche Frankenalb)" vom 14. September 1995 (S. 692) (BayNatAltmV)
BayNatAltmVBayNatAltmVVerordnung01.10.1995
Ausfertigungsdatum: 1995-09-14
Fundstelle: GVBl. 1995 S. 692
Gliederungsnummer: BayRS 791-5-15-U
Auf Grund von Art. 11, 45 Abs. 1 Nr. 2, Art. 55 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit Art. 45 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 2 und Art. 37 Abs. 2 Nr. 1 des Bayerischen Naturschutzgesetzes – BayNatSchG – (BayRS 791-1-U), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. April 1994 (GVBl S. 299), erläßt das Bayerische Staatsministerium für Landesentwicklung und Umweltfragen folgende Verordnung:
1Teilgebiete der Naturräume „Südliche Frankenalb“ und „Vorland der Südlichen Frankenalb“ in der kreisfreien Stadt Ingolstadt und in den Landkreisen Eichstätt, Neuburg-Schrobenhausen, Kelheim, Regensburg, Neumarkt i. d. OPf., Roth, Weißenburg-Gunzenhausen und Donau-Ries werden in den in § 2 näher bezeichneten Grenzen als Naturpark festgesetzt. 2Das Gebiet hat eine Größe von ca. 296 240 Hektar.
Der Naturpark erhält die Bezeichnung „Naturpark Altmühltal (Südliche Frankenalb)“.
Träger des Naturparks ist der „Verein Naturpark Altmühltal (Südliche Frankenalb) e. V.“ mit Sitz in Weißenburg i. Bay.
Die Grenzen des Naturparks sind in einer Karte M = 1:100 000, die als Anlage 1 Bestandteil dieser Verordnung ist, grob dargestellt.
1Die genauen Grenzen des Naturparks sind in einer Karte M = 1:25 000 eingetragen, die beim Staatsministerium für Landesentwicklung und Umweltfragen als oberster Naturschutzbehörde niedergelegt ist und auf die Bezug genommen wird. 2Maßgebend für den genauen Grenzverlauf ist der Eintrag in dieser Karte mit der Außenkante des Begrenzungsstrichs. 3Weitere Ausfertigungen dieser Karte befinden sich bei den Regierungen von Oberbayern und Niederbayern, der Oberpfalz, von Mittelfranken und Schwaben als höheren Naturschutzbehörden sowie bei der kreisfreien Stadt Ingolstadt und den Landratsämtern Eichstätt, Neuburg-Schrobenhausen, Kelheim, Regensburg, Neumarkt i. d. OPf., Roth, Weißenburg-Gunzenhausen und Donau-Ries als unteren Naturschutzbehörden.
Die Karten werden bei den in Absatz 2 genannten Behörden archivmäßig verwahrt und sind dort während der Dienststunden allgemein zugänglich.
1Innerhalb des Naturparks wird eine Schutzzone festgesetzt, die die Voraussetzungen eines Landschaftsschutzgebiets erfüllt. 2Ihre Grenzen sind in der in § 2 Abs. 1 genannten Anlage 1 grob dargestellt.
1Die genauen Grenzen der Schutzzone sind in der in § 2 Abs. 2 genannten Karte eingetragen, auf die Bezug genommen wird. 2Maßgebend für den genauen Grenzverlauf ist der Eintrag in dieser Karte mit der Außenkante des jeweiligen Begrenzungsstrichs.
Zweck der Festsetzung des Naturparks ist es,
Zweck der Schutzzone ist es,
1Soweit für das Gebiet des Naturparks besondere naturschutzrechtliche Vorschriften bestehen, insbesondere solche über Naturschutzgebiete und Naturdenkmäler, über den Schutz von Landschaftsbestandteilen und Grünbeständen oder über den Schutz von Naß- und Feuchtflächen oder Mager- und Trockenstandorten gemäß Art. 6d Abs. 1 BayNatSchG, bleiben diese unberührt. 2Gleiches gilt, wenn künftig besondere naturschutzrechtliche Vorschriften erlassen werden.
In der Schutzzone sind alle Handlungen verboten, die den Charakter des Gebiets verändern oder dem in § 4 Abs. 2 genannten besonderen Schutzzweck zuwiderlaufen, insbesondere alle Handlungen, die geeignet sind, die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts, das Landschaftsbild, den Naturgenuß oder den Zugang zur freien Natur zu beeinträchtigen.
In den in Anlage 2 zu dieser Verordnung bezeichneten Tallandschaften der Schutzzone ist es daher verboten,
Der Erlaubnis bedarf, wer beabsichtigt, innerhalb der Schutzzone
2. die bisherige Bodengestalt durch Aufschüttungen, Abgrabungen oder in sonstiger Weise wesentlich zu verändern, soweit das Vorhaben nicht unter das Verbot des § 6 Abs. 2 Nr. 2 fällt,
3. Straßen, Wege, Plätze oder Park-, Camping-, Sport-, Spiel- oder Badeplätze oder ähnliche Einrichtungen zu errichten oder wesentlich zu ändern,
4. Maßnahmen vorzunehmen, die Röhrichte, Quellbereiche, naturnahe und unverbaute Bach- und Flußabschnitte oder Auwälder gemäß § 20c Abs. 1 Nrn. 1 und 3 BNatSchG zerstören, beschädigen, nachhaltig stören oder deren charakteristischen Zustand verändern können, soweit das Vorhaben nicht unter das Verbot des § 6 Abs. 2 Nr. 1 fällt,
5. Gewässer, deren Ufer, den Zulauf oder den Ablauf des Wassers oder den Grundwasserstand zu verändern oder neue Gewässer herzustellen,
6. Naß- und Feuchtwiesen umzubrechen oder durch Dränung oder Gräben zu entwässern oder trockenzulegen,
7. Dauergrünland der Talsohlen in Ackerland umzuwandeln,
8. landschaftsbestimmende Bäume, Hecken oder sonstige Gehölze außerhalb des Waldes oder Felsblöcke zu beseitigen,
9. auf den Taleinhängen und Talsohlen der in Anlage 2 zu dieser Verordnung bezeichneten Tallandschaften Erstaufforstungen vorzunehmen,
10. ober- oder unterirdisch geführte Draht-, Kabel- oder Rohrleitungen zu verlegen oder Masten und Unterstützungen aufzustellen (ausgenommen nicht ortsfeste Anlagen zur Beregnung von Sonderkulturen und zur Versorgung von Weidevieh mit Wasser und Zuleitungen zu elektrischen Weidezäunen),
11. außerhalb von Straßen, Wegen oder Plätzen mit Kraftfahrzeugen aller Art zu fahren, diese dort abzustellen oder Verkaufswagen aufzustellen (ausgenommen zur land- und forstwirtschaftlichen Bewirtschaftung sowie für Fischereiberechtigte oder Fischereipächter, die zur Ausübung des Fischereirechts unmittelbar selbst befugt sind, und für Inhaber von Jahreserlaubnisscheinen),
12. auf anderen als den hierfür behördlich zugelassenen Plätzen zu zelten, Wohnwagen abzustellen, dies zu gestatten oder im Rahmen der Erholungsnutzung offene Feuer zu entzünden oder zu unterhalten.
1Die Erlaubnis ist zu erteilen, wenn das Vorhaben keine der in § 6 Abs. 1 genannten Wirkungen hervorrufen kann oder diese Wirkungen durch Nebenbestimmungen ausgeglichen werden können. 2Wird die Erlaubnis mit Nebenbestimmungen erteilt, kann eine Sicherheitsleistung verlangt werden. 3Die Vorschrift des Art. 6a Abs. 3 BayNatSchG über Ersatzmaßnahmen ist entsprechend anzuwenden.
Andere Fachbehörden sind zu beteiligen, soweit deren Belange berührt sind.
Soweit Entscheidungen über Erlaubnisse oder Befreiungen für Pflegemaßnahmen oder für eine ordnungsgemäße land-, forst- oder fischereiwirtschaftliche Bodennutzung erforderlich werden, werden Kosten gemäß Art. 54 Abs. 2 BayNatSchG nicht erhoben.
Von den Beschränkungen dieser Verordnung bleiben ausgenommen
die ordnungsgemäße land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Bodennutzung im Sinn des Art. 6 Abs. 2 BayNatSchG; unabhängig davon gelten jedoch § 6 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 sowie § 7 Abs. 1 Nrn. 2 und 4 bis 7,
der Bau von land- oder forstwirtschaftlichen Straßen oder Wegen mit einer Fahrbahnbreite von nicht mehr als 3,80 m, hergestellt aus naturraumtypischem Material und ohne Oberflächenversiegelung; unabhängig davon gelten jedoch § 6 Abs. 2 Nr. 1 und § 7 Abs. 1 Nr. 4,
der Abbau von Bodenschätzen auf den in den Karten nach § 2 Abs. 1 und 2 gesondert eingetragenen Flächen; maßgebend für den Grenzverlauf ist die Karte nach § 2 Abs. 2,
die Aufsuchung und Gewinnung bergfreier Bodenschätze im Rahmen bereits erteilter Bergbauberechtigungen,
die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd und der Fischerei sowie Aufgaben des Jagdschutzes und der Fischereiaufsicht; unabhängig davon gilt jedoch § 6 Abs. 2 Nr. 4 ,
Maßnahmen zur Unterhaltung von Straßen, Wegen, Gewässern und deren Ufern und Dränanlagen,
Maßnahmen des Winterdienstes auf Straßen im notwendigen Umfang und zur Verkehrssicherung, soweit diese zur Abwehr von Gefahren erforderlich sind,
Maßnahmen der Gewässeraufsicht,
der Betrieb, die Instandsetzung und die ordnungsgemäße Unterhaltung von bestehenden Energie-, Wasserversorgungs- oder Entsorgungsanlagen sowie von bestehenden Fernmeldeanlagen, Betriebsanlagen der Eisenbahn und Einrichtungen der Landesverteidigung,
die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen innerhalb landwirtschaftlicher Hofstellen sowie von land- oder forstwirtschaftlichen Betriebsgebäuden im Außenbereich,
die Nutzungsänderung, der Ersatzbau und die angemessene Erweiterung von zulässigerweise errichteten Gebäuden, soweit die sonstigen Voraussetzungen des § 35 Abs. 4 Baugesetzbuch vorliegen,
sonstige, zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung auf Grund besonderer Gestattungen oder bestehender Rechte zulässigen Maßnahmen oder mit landesplanerischer Beurteilung raumgeordneten Vorhaben,
die zur Erhaltung der Funktionsfähigkeit der Schutzzone notwendigen und von den Naturschutzbehörden angeordneten oder zugelassenen Überwachungs-, Schutz- und Pflegemaßnahmen.
Von den Verboten nach § 6 kann gemäß Art. 49 BayNatSchG im Einzelfall Befreiung erteilt werden.
Soweit diese Verordnung oder die auf Grund dieser Verordnung getroffenen behördlichen Maßnahmen eine Enteignung darstellen oder einer solchen gleichkommen, insbesondere weil sie eine wesentliche Nutzungsbeschränkung darstellen, ist Entschädigung gemäß Art. 36 BayNatSchG zu leisten.
Die Vorschrift des Art. 36a BayNatSchG über Erschwernisausgleich bei Feuchtflächen bleibt unberührt.
Für die Erteilung der Erlaubnis und der Befreiung ist die kreisfreie Stadt bzw. das Landratsamt als untere Naturschutzbehörde zuständig, in deren Bereich das Vorhaben ausgeführt werden soll.
Bei Vorhaben der Landesverteidigung und des Zivilschutzes entscheidet über die Befreiung nach Art. 49 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 5 BayNatSchG das Staatsministerium für Landesentwicklung und Umweltfragen als oberste Naturschutzbehörde.
Der Träger des Naturparks hat insbesondere
Nach Art. 52 Abs. 1 Nr. 3 BayNatSchG kann mit Geldbuße bis zu einhunderttausend Deutsche Mark belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig
Nach Art. 52 Abs. 1 Nr. 6 BayNatSchG kann mit Geldbuße bis zu einhunderttausend Deutsche Mark belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer mit einer Erlaubnis nach § 7 Abs. 1 oder einer Befreiung nach § 9 verbundenen vollziehbaren Auflage nicht nachkommt.
Die Einziehung von Gegenständen richtet sich nach Art. 53 BayNatSchG.
Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1995 in Kraft.
1Gleichzeitig treten alle Vorschriften außer Kraft, die dieser Verordnung entgegenstehen oder entsprechen. 2Insbesondere treten außer Kraft:
München, den 14. September 1995
**Bayerisches Staatsministerium für Landesentwicklung und Umweltfragen**
Dr. Thomas Goppel, Staatsminister
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