BayNatLandAkV•Verordnung über die Akademie für Naturschutz und Landschaftspflege in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Dezember 2000 (S. 975) (BayNatLandAkV)
BayNatLandAkVBayNatLandAkVVerordnung01.09.2024
Ausfertigungsdatum: 2000-12-14
Fundstelle: GVBl. 1976 S. 262
Gliederungsnummer: BayRS 791-1-3-U
Auf Grund des Art. 40 Abs. 3 Satz 2 des Bayerischen Naturschutzgesetzes (BayNatSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. August 1998 (GVBl S. 593, BayRS 791-1-U), geändert durch § 5 des Gesetzes vom 27. Dezember 1999 (GVBl S. 532), erlässt die Bayerische Staatsregierung folgende Verordnung:
Die Akademie für Naturschutz und Landschaftspflege ist eine nicht rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts mit Sitz in Laufen.
Die Akademie hat die Aufgabe, in Zusammenarbeit mit den Hochschulen, dem Landesamt für Umweltschutz und anderen geeigneten Einrichtungen des In- und Auslands
Organe der Akademie sind:
Mitglieder des Präsidiums sind:
1Die Mitglieder werden vom Staatsminister jeweils für die Dauer von fünf Jahren bestellt. 2Wiederbestellung ist zulässig. 3Scheidet ein Mitglied aus, so ist gemäß Satz 1 ein neues Mitglied zu bestellen.
1Für den Fall der Verhinderung wird für jedes Mitglied ein Vertreter bestellt. 2Absatz 2 gilt entsprechend.
1Den Vorsitz im Präsidium führt der Staatsminister. 2Der Vorsitzende beruft die Sitzung ein. 3Er hat eine Sitzung einzuberufen, wenn zwei Mitglieder dies verlangen.
1Das Präsidium ist beschlussfähig, wenn fünf Mitglieder anwesend sind. 2Es entscheidet die Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
Der Direktor und ein Vertreter des Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz (Staatsministerium) nehmen an den Sitzungen des Präsidiums beratend teil.
Das Präsidium gibt sich eine Geschäftsordnung.
1Das Präsidium leitet die Akademie. 2Es entscheidet insbesondere über
Das Präsidium unterbreitet dem Staatsministerium Vorschläge für die Bestellung der hauptamtlichen wissenschaftlichen Mitarbeiter.
1Der Direktor wird vom Staatsminister auf Vorschlag des Präsidiums bestellt. 2Die Stelle des Direktors ist öffentlich auszuschreiben.
Das Präsidium ist im Falle einer Abberufung des Direktors zu hören.
1Der Direktor vollzieht die Beschlüsse des Präsidiums und vertritt die Akademie nach außen. 2Er ist Dienstvorgesetzter der Beschäftigten der Akademie. 3Er bewirtschaftet die zugewiesenen Haushaltsmittel.
1Der Direktor erledigt in eigener Zuständigkeit die laufenden Geschäfte der Akademie. 2Er verpflichtet die nebenamtlichen Dozenten der Akademie. 3Das Präsidium kann dem Direktor weitere Geschäfte zur selbständigen Erledigung übertragen. 4Das Präsidium kann für die Tätigkeit des Direktors Richtlinien aufstellen.
Der Direktor und die Mitarbeiter der Akademie sind in Forschung und Lehre frei.
1Die Tätigkeit im Präsidium ist ehrenamtlich. 2Das Staatsministerium kann im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen und für Heimat für die Mitglieder des Präsidiums ein Sitzungsgeld festsetzen.
Diese Verordnung tritt am 1.Juli 1976 in Kraft*)Diese Vorschrift betrifft das In-Kraft-Treten der Verordnung in der ursprünglichen Fassung vom 23.Juni 1976 (GVBl S. 262). Der Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der Änderung ergibt sich aus § 2 Abs. 1 der Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Akademie für Naturschutz und Landschaftspflege vom 21. November 2000 (GVBl S. 772).
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(gegenstandslos)
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