BayNatSalzachV•Verordnung über das Naturschutzgebiet "Vogelfreistätte Salzachmündung" vom 3. September 1992 (S. 445) (BayNatSalzachV)
BayNatSalzachVBayNatSalzachVVerordnung01.01.2002
Ausfertigungsdatum: 1992-09-03
Fundstelle: GVBl. 1992 S. 445
Gliederungsnummer: BayRS 791-3-154-U
Auf Grund von Art. 7, 45 Abs. 2 Satz 2 und Art. 37 Abs. 2 Nr. 1 des Bayerischen Naturschutzgesetzes (BayNatSchG) erläßt das Bayerische Staatsministerium für Landesentwicklung und Umweltfragen folgende Verordnung:
Das Mündungsgebiet der Salzach im Bereich der Innstaustufe Simbach-Braunau in der Gemeinde Haiming, Landkreis Altötting, und in der Gemeinde Kirchdorf a. Inn, Landkreis Rottal-Inn, wird unter der Bezeichnung „Vogelfreistätte Salzachmündung“ in den in § 2 näher bezeichneten Grenzen als Naturschutzgebiet geschützt.
Das Schutzgebiet hat eine Größe von 550 Hektar und liegt in der Gemeinde Haiming, Gemarkungen Piesing und Haiming, und in der Gemeinde Kirchdorf a. Inn, Gemarkung Kirchdorf a. Inn.
1Die Grenzen des Schutzgebiets ergeben sich aus den Schutzgebietskarten M 1 : 25 000 und M 1 : 5 000 ( Anlagen ), die Bestandteil dieser Verordnung sind. 2Maßgeblich für den Grenzverlauf ist die Karte M 1 : 5 000 (Innenseite der Begrenzungslinie), welche auch die Jagd- und Angelbereiche ausweist.
Zweck der Festsetzung des Naturschutzgebiets ist es,
1Nach Art. 7 Abs. 2 BayNatSchG sind alle Handlungen verboten, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Naturschutzgebiets oder seiner Bestandteile oder zu einer nachhaltigen Störung führen können. 2Es ist deshalb vor allem verboten:
Ferner ist verboten:
Ausgenommen von den Verboten nach Art. 7 Abs. 2 und 3 BayNatSchG und § 4 dieser Verordnung sind:
3. die rechtmäßige Ausübung der Angelfischerei ohne Verwendung eines Bootes – in folgenden grob beschriebenen Bereichen:1)Maßgeblich ist die Eintragung in der Schutzgebietskarte 1 : 5 000
a) an der Salzach
– am nördlichen Flußufer, beginnend ab westlicher Schutzgebietsgrenze auf einer Länge von 1 000 m – an den Altwässern am westlichen Schutzgebietsende – am nördlichen Flußufer gegenüber Haiminger Au auf einer Länge von ca. 600 m – vom ca. 2 km langen sogenannten Sporn aus b) am Inn
– von der nördlichen Uferbegrenzung des Inn aus zwischen Bergham und Untergstetten – zwischen Bergham und Obergstetten parallel zum freigegebenen nördlichen Uferstreifen (1. Spiegelstrich) in den flußseitigen Stillgewässern bis Flußkilometer 66,4 und im östlichen Inselspitz – im Bereich des Korridors bei der Mündung des Berghamer Baches c) an Salzach und Inn von den Hochwasserdämmen aus, 4. die Fischereiaufsicht und die Fischhege einschl. der Verwendung eines Bootes (ohne Motor); Hegemaßnahmen (Fischfang und Besatz) außerhalb der in Nummer 3 genannten Bereiche bedürfen jedoch der Genehmigung des zuständigen Landratsamts, 5. die rechtmäßige Bekämpfung des Bisams nach Abstimmung mit dem zuständigen Landratsamt, 6. der bisher übliche Eissport, 7. Unterhaltungsmaßnahmen an den Straßen, Wegen, Gewässern und Dränungen im gesetzlich zulässigen Umfang sowie die Gewässeraufsicht, 8. die zur Sicherheit, zum Betrieb und zur Unterhaltung der wasserbaulichen Anlagen der Staustufe Simbach-Braunau der Österreichisch-Bayerischen Kraftwerke AG Simbach erforderlichen Maßnahmen mit folgenden Maßgaben:
9. die Wartung, Erhaltung und Instandsetzung der bestehenden Wasserversorgungs-, Energieversorgungs- und Fernmeldeanlagen,
10. das Aufstellen oder Anbringen von Zeichen oder Schildern, die auf den Schutz oder die Bedeutung des Gebiets hinweisen oder von Wegmarkierungen, Warntafeln, Ortshinweisen, Sperrzeichen oder sonstigen Absperrungen, wenn die Maßnahme auf Veranlassung des zuständigen Landratsamts erfolgt,
11. die zur Erhaltung der Funktionsfähigkeit des Schutzgebiets notwendigen und von den Naturschutzbehörden angeordneten Überwachungs-, Schutz- und Pflegemaßnahmen.
Von den Verboten des Bayerischen Naturschutzgesetzes und dieser Verordnung kann gemäß Art. 49 BayNatSchG im Einzelfall Befreiung erteilt werden.
Zuständig für die Erteilung der Befreiung ist die Regierung, in deren Bereich das Vorhaben ausgeführt werden soll, soweit nicht nach Art. 49 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 5 BayNatSchG das Staatsministerium für Landesentwicklung und Umweltfragen zuständig ist.
Nach Art. 52 Abs. 1 Nr. 3, Art. 7 Abs. 3 Satz 4 BayNatSchG kann mit Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig Verboten des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 1 bis 15 oder § 4 Abs. 2 Nrn. 1 bis 9 zuwiderhandelt.
Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1992 in Kraft.
München, den 3. September 1992
**Bayerisches Staatsministerium für Landesentwicklung und Umweltfragen**
Dr. Gauweiler, Staatsminister
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