BayNatSchnoedV•Verordnung über das Naturschutzgebiet "Donaualtwasser Schnödhof" vom 2. April 1994 (S. 300) (BayNatSchnoedV)
BayNatSchnoedVBayNatSchnoedVVerordnung01.01.2002
Ausfertigungsdatum: 1994-04-02
Fundstelle: GVBl. 1994 S. 300
Gliederungsnummer: BayRS 791-3-152-U
Auf Grund von Art. 7, Art. 45 Abs. 2 Satz 2 sowie Art. 37 Abs. 2 Nr. 1 des Bayerischen Naturschutzgesetzes – BayNatSchG – (BayRS 791-1-U), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. November 1993 (GVBl S. 833), erläßt das Bayerische Staatsministerium für Landesentwicklung und Umweltfragen folgende Verordnung:
Das Altwasser einschließlich der weiteren Uferzonen südlich der Donaustufe Bertoldsheim wird unter der Bezeichnung „Donaualtwasser Schnödhof“ in den in § 2 näher bezeichneten Grenzen als Naturschutzgebiet geschützt.
Das Schutzgebiet hat eine Größe von ca. 79,9 Hektar und liegt im Bereich des Marktes Burgheim, Gemarkung Burgheim, des Marktes Rennertshofen, Gemarkung Bertoldsheim, Landkreis Neuburg-Schrobenhausen und der Gemeinde Marxheim, Landkreis Donau-Ries.
1Die Grenzen des Schutzgebiets ergeben sich aus den Schutzgebietskarten (Anlagen) im Maßstab 1 : 25 000 und 1 : 5 000, die Bestandteil dieser Verordnung sind. 2Maßgebend für den Grenzverlauf ist die Karte M = 1 : 5 000 (Innenkante der Begrenzungslinie).
Zweck des Naturschutzgebiets „Donaualtwasser Schnödhof“ ist es,
1Nach Art. 7 Abs. 2 BayNatSchG sind alle Handlungen verboten, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Naturschutzgebiets oder seiner Bestandteile oder zu einer nachhaltigen Störung führen können. 2Es ist deshalb vor allem verboten:
Ferner ist verboten:
Ausgenommen von den Verboten nach Art. 7 Abs. 2 BayNatSchG und nach § 4 dieser Verordnung sind:
4.a) die ordnungsgemäße Ausübung der Fischerei einschließlich der Benutzung eines einzigen nichtmotorisierten Bootes; für die Angelfischerei darf nur ein Jahreserlaubnisschein ausgestellt werden; insbesondere in der Vogelbrutzeit vom 1. März bis 31. Juli ist jede Störung zu unterlassen, die nicht notwendig mit der Wahrnehmung der Aufgaben nach Satz 1 verbunden ist, b) Maßnahmen nach Art. 78 Bayerisches Fischereigesetz mit Zustimmung des zuständigen Landratsamts, 5. Unterhaltungsmaßnahmen an den Straßen, Wegen und Gewässern im gesetzlich zulässigen Umfang sowie die Gewässeraufsicht, 6. Unterhaltungsmaßnahmen an den bestehenden Gräben und Dränagen nach Anzeige beim zuständigen Landratsamt, wobei die Unterhaltung, mit Ausnahme der Grabenfräse, auch maschinell durchgeführt werden kann, 7. die Wartung, Erhaltung und Instandsetzung der bestehenden Energieversorgungsleitung (R VII) der Lech-Elektrizitätswerke-AG und der bestehenden Fernmeldeanlagen der Deutschen Bundespost (DBP), 8. Betrieb und Unterhaltung der bestehenden Grundwasserbeobachtungsstelle der Donau-Wasserkraft-AG, 9. das Aufstellen oder Anbringen von Zeichen oder Schildern, die auf den Schutz oder die Bedeutung des Gebiets hinweisen oder von Wegmarkierungen, Warntafeln, Ortshinweisen, Sperrzeichen oder sonstigen Absperrungen, wenn die Maßnahme auf Veranlassung der zuständigen Landratsämter erfolgt, 10. die Bekämpfung des Bisam im Einvernehmen mit dem zuständigen Landratsamt, 11. die zur Erhaltung der Funktionsfähigkeit des Schutzgebiets notwendigen und von den Naturschutzbehörden angeordneten oder zugelassenen Überwachungs-, Schutz- und Pflegemaßnahmen.
Von den Verboten des Bayerischen Naturschutzgesetzes und dieser Verordnung kann gemäß Art. 49 BayNatSchG im Einzelfall Befreiung erteilt werden.
1Zuständig für die Erteilung der Befreiung ist die Regierung, in deren Gebiet das Vorhaben ausgeführt werden soll. 2Bei Vorhaben der Landesverteidigung und des Zivilschutzes entscheidet über die Befreiung nach Art. 49 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 5 BayNatSchG das Staatsministerium für Landesentwicklung und Umweltfragen.
Soweit Entscheidungen über Zustimmungen oder Befreiungen für Pflegemaßnahmen oder für eine ordnungsgemäße land-, forst- oder fischereiwirtschaftliche Bodennutzung erforderlich werden, werden Kosten gemäß Art. 54 Abs. 2 BayNatSchG nicht erhoben.
Soweit diese Verordnung oder die auf Grund dieser Verordnung getroffenen behördlichen Maßnahmen eine Enteignung darstellen oder einer solchen gleichkommen, insbesondere weil sie eine wesentliche Nutzungsbeschränkung darstellen, ist Entschädigung gemäß Art. 36 BayNatSchG zu leisten.
Die Vorschrift des Art. 36a BayNatSchG über Erschwernisausgleich bei Feuchtflächen bleibt unberührt.
Nach Art. 52 Abs. 1 Nr. 3, Art. 7 Abs. 3 Satz 4 BayNatSchG kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig den Verboten des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 1 bis 18 oder des § 4 Abs. 2 Nrn. 1 bis 10 zuwiderhandelt.
Nach Art. 52 Abs. 1 Nr. 6 BayNatSchG kann mit Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer vollziehbaren Nebenbestimmung in Form der Auflage zu einer Befreiung nach § 6 Abs. 1 nicht nachkommt.
Die Einziehung von Gegenständen richtet sich nach Art. 53 BayNatSchG.
Diese Verordnung tritt am 1. Mai 1994 in Kraft.
München, den 2. April 1994
**Bayerisches Staatsministerium für Landesentwicklung und Umweltfragen**
Dr. Thomas Goppel, Staatsminister
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