BayNdsArchVersStV•Staatsvertrag zwischen dem Freistaat Bayern und dem Land Niedersachsen über die Zugehörigkeit der freischaffenden (freiberuflich tätigen) und beamteten Architekten des Landes Niedersachsen zur Bayerischen Architektenversorgung vom 23. Oktober 1978 (1979 S. 89, 90; 1980 S. 1) (BayNdsArchVersStV)
BayNdsArchVersStVBayNdsArchVersStVVertrag01.12.2022
Ausfertigungsdatum: 1978-10-23
Der Freistaat Bayern,
vertreten durch den Ministerpräsidenten, dieser vertreten durch den Staatsminister des Innern,
und
das Land Niedersachsen,
vertreten durch den Ministerpräsidenten, dieser vertreten durch den Minister für Wirtschaft und Verkehr,
schließen nachstehenden Staatsvertrag
Mitglieder der Bayerischen Architektenversorgung sind diejenigen nicht berufsunfähigen Mitglieder der Architektenkammer Niedersachsen, die in der von dieser geführten Architektenliste als freischaffende (freiberuflich tätige) Architekten oder als beamtete Architekten eingetragen sind, soweit Art. 3 dieses Staatsvertrages und die Satzung der Bayerischen Architektenversorgung keine Ausnahmen bestimmen.
Soweit die Satzung der Bayerischen Architektenversorgung Rechtswirkungen an die Zugehörigkeit zur Bayerischen Architektenkammer knüpft, ergeben sich die gleichen Rechtswirkungen für die Mitglieder der Architektenkammer Niedersachsen aus der Zugehörigkeit zu dieser Kammer.
1Soweit dieser Staatsvertrag nichts anderes bestimmt, gelten die für die Bayerische Architektenversorgung maßgeblichen Bestimmungen des bayerischen Gesetzes über das öffentliche Versorgungswesen vom 25. Juni 1994 (BayRS 763-1-I, BayGVBl S. 466) in der jeweils geltenden Fassung im Land Niedersachsen entsprechend. 2Für das Verwaltungsverfahren ist das Recht des Sitzlandes entsprechend anzuwenden.
1Die Bayerische Architektenversorgung hat das Recht, die von ihr erlassenen Verwaltungsakte im Land Niedersachsen zu vollstrecken. 2Das Verfahren richtet sich nach dem Niedersächsischen Verwaltungsvollstreckungsgesetz in der jeweils geltenden Fassung; § 12 Abs. 4 des Niedersächsischen Architektengesetzes findet entsprechende Anwendung.
1In den Verwaltungsrat (Landesausschuß) der Bayerischen Architektenversorgung sind die Mitglieder aus dem Land Niedersachsen entsprechend ihrem Anteil am gesamten Mitgliederbestand zu berufen. 2Die Berufung und die satzungsmäßige Abberufung dieser Mitglieder des Verwaltungsrats (Landesausschusses) und deren Vertreter erfolgt durch das Bayerische Staatsministerium des Innern im Einvernehmen mit dem Niedersächsischen Ministerium für Wirtschaft, Technologie und Verkehr auf Vorschlag der Architektenkammer Niedersachsen.
1Die Vertretung der Mitglieder aus dem Land Niedersachsen im Verwaltungsausschuß der Bayerischen Architektenversorgung wird durch die Satzung geregelt. 2Hierbei ist vorzusehen, daß die Mitglieder aus dem Land Niedersachsen mindestens ein Mitglied im Verwaltungsausschuß stellen.
Das Niedersächsische Ministerium für Wirtschaft, Technologie und Verkehr ist zu den Sitzungen des Verwaltungsrats (Landesausschusses), des Kammerrats und der Ausschüsse einzuladen.
Das Vermögen der Bayerischen Architektenversorgung, das nach Inkrafttreten dieses Staatsvertrages angesammelt wird, soll entsprechend dem Anteil des Beitragsaufkommens der Mitglieder aus dem Land Niedersachsen am Gesamtbeitragsaufkommen der Bayerischen Architektenversorgung im Land Niedersachsen angelegt werden.
Die vom Bayerischen Staatsministerium des Innern ausgeübte Rechtsaufsicht über die Bayerische Architektenversorgung wird im Benehmen mit dem Niedersächsischen Ministerium für Wirtschaft, Technologie und Verkehr wahrgenommen, soweit Belange der Mitglieder aus dem Land Niedersachsen oder der dort wohnhaften Versorgungsberechtigten berührt sein können.
Die Bayerische Architektenversorgung leitet dem Niedersächsischen Ministerium für Wirtschaft, Technologie und Verkehr die Geschäftsberichte, Jahresrechnungen und die Abschlußerklärungen des Bayerischen Obersten Rechnungshofes über die Prüfungen der Bayerischen Architektenversorgung zu.
Für die Versicherungsaufsicht gilt das Recht des Sitzlandes.
1Die Satzung der Bayerischen Architektenversorgung und ihre Änderungen gelten auch im Land Niedersachsen. 2Sie bedürfen zu ihrer Wirksamkeit im Land Niedersachsen im Rahmen der rechtsaufsichtlichen Genehmigung des Einvernehmens des Niedersächsischen Ministeriums für Wirtschaft, Technologie und Verkehr und werden unter Hinweis auf das erteilte Einvernehmen im Niedersächsischen Ministerialblatt bekanntgegeben.
1Die Architektenkammer Niedersachsen gibt der Bayerischen Architektenversorgung aus der Architektenliste und der Liste der Juniormitglieder die Neueintragungen, Löschungen und sonstigen Veränderungen bekannt, die für die Begründung, Feststellung und Beendigung der Mitgliedschaft bei der Bayerischen Architektenversorgung von Bedeutung sein können. 2Zum Zweck der Feststellung und Begründung der Mitgliedschaft der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Staatsvertrags zwischen dem Freistaat Bayern und dem Land Niedersachsen zur Änderung der Staatsverträge über die Zugehörigkeit der Niedersächsischen Architekten zur Bayerischen Architektenversorgung vom 8. April/3. Mai 2022 in der Liste der Juniormitglieder nach § 18 Abs. 1 NArchtG eingetragenen Personen übermittelt die Architektenkammer Niedersachsen der Bayerischen Architektenversorgung die hierfür erforderlichen Daten der zu diesem Zeitpunkt eingetragenen Personen.
1Dieser Staatsvertrag kann von jedem vertragschließenden Teil mit einer Frist von fünf Jahren zum Ablauf eines Kalenderjahres gekündigt werden. 2Vor Ablauf von zehn Jahren nach Inkrafttreten dieses Staatsvertrages ist eine Kündigung ausgeschlossen.
1Im Falle der Kündigung übernimmt die Architektenkammer Niedersachsen als Gesamtrechtsnachfolgerin diejenigen Mitglieder der Bayerischen Architektenversorgung, die bei ihr Mitglieder sind, sowie alle im Land Niedersachsen wohnhaften Versorgungsberechtigten. 2Auf die Architektenkammer Niedersachsen gehen alle Rechte und Pflichten der Bayerischen Architektenversorgung gegenüber den übernommenen Mitgliedern und Versorgungsberechtigten über. 3Auf Vorschlag der Architektenkammer Niedersachsen kann durch das Land Niedersachsen innerhalb der Kündigungsfrist auch ein anderer geeigneter Gesamtrechtsnachfolger bestimmt werden, der an die Stelle der Architektenkammer Niedersachsen tritt.
1Es findet eine Auseinandersetzung des Vermögens nach versicherungsmathematischen Grundsätzen statt, wobei die im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Kündigung im technischen Geschäftsplan festgelegten Rechnungsgrundlagen maßgebend sind. 2Die Auseinandersetzung des Vermögens bedarf der versicherungsaufsichtlichen Genehmigung durch das Bayerische Staatsministerium für Wirtschaft und Verkehr. 3Das zu verteilende Vermögen ergibt sich aus einer zum Tag des Wirksamwerdens der Kündigung zu erstellenden Auseinandersetzungsbilanz, wobei Verkehrswerte zugrunde zu legen sind. 4Von der Summe der aktiven Vermögenswerte ist die Summe der nichtversicherungstechnischen Verbindlichkeiten abzuziehen. 5Das so ermittelte Vermögen ist nach dem Verhältnis der auf den ausscheidenden Teilbestand treffenden versicherungstechnischen Verbindlichkeiten zu den versicherungstechnischen Verbindlichkeiten des verbleibenden Bestandes der Bayerischen Architektenversorgung aufzuteilen; soweit nichtversicherungstechnische Verbindlichkeiten von der Architektenkammer Niedersachsen oder von dem an ihrer Stelle gemäß Absatz 2 Satz 3 bestimmten Gesamtrechtsnachfolger übernommen werden, sind die entsprechenden Deckungsmittel zu überlassen. 6Bei der Verteilung des Vermögens sind im Land Niedersachsen angelegte Vermögenswerte auf Verlangen auf die Architektenkammer Niedersachsen oder auf den an ihrer Stelle gemäß Absatz 2 Satz 3 bestimmten Gesamtrechtsnachfolger zu übertragen; bei den übrigen Vermögenswerten ist die Bayerische Architektenversorgung berechtigt, Wertpapiere und Grundbesitz in Geldwert abzulösen.
Die Vertragsparteien verpflichten sich, in erneute Vertragsverhandlungen dann einzutreten, wenn diejenigen Gruppen von Mitgliedern der Architektenkammer Niedersachsen, die von den Bestimmungen dieses Staatsvertrages nicht erfaßt werden, in die bei der Bayerischen Architektenversorgung bestehende berufsständische Pflichtversorgung einbezogen werden sollen.
1Die Vorschriften der Satzung der Bayerischen Architektenversorgung über die Berücksichtigung einer Lebensversicherung werden für die Architekten, bei denen die Voraussetzungen für die Mitgliedschaft gemäß Art. 1 Abs. 1 nach Inkrafttreten dieses Staatsvertrages eintreten, durch die Bestimmungen des Art. 3 § 3 Abs. 1 Nr. 7, § 4 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b, Abs. 2 ersetzt. 2Unberührt bleiben die Vorschriften der Satzung der Bayerischen Architektenversorgung über die Berücksichtigung einer von der Pflichtversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung befreienden Lebensversicherung. 3Der Antrag auf Befreiung oder auf Beitragsermäßigung muß bei der Bayerischen Architektenversorgung innerhalb einer Frist von sechs Monaten seit Zugang des förmlichen Bescheides über die bei der Bayerischen Architektenversorgung bestehende Mitgliedschaft eingegangen sein. 4Die Verpflichtung zur Zahlung des in der Satzung der Bayerischen Architektenversorgung vorgesehenen Mindestbeitrags bleibt unberührt. 5Art. 3 § 6 gilt entsprechend.
Dieser Staatsvertrag tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den Austausch der Ratifikationsurkunden folgt.
1Abweichend von Absatz 1 tritt Art. 5 Abs. 1 Satz 1 am 1. Januar 1983 in Kraft. 2Bis zu diesem Zeitpunkt stellen die Mitglieder aus dem Land Niedersachsen drei Mitglieder im Landesausschuß. 3Die vorgenannte Zahl kann durch die Satzung der Bayerischen Architektenversorgung erhöht werden.
Die Satzung der Bayerischen Architektenversorgung ist in der im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Staatsvertrages geltenden Fassung unter Hinweis auf den Staatsvertrag im amtlichen Bekanntmachungsblatt der Architektenkammer Niedersachsen bekanntzugeben.
| München, den 23. Oktober 1978 | Hannover, den 24. November 1978 |
|---|---|
| Für den Freistaat Bayern | Für das Land Niedersachsen |
| Der Staatsminister des Innern | Für den Niedersächsischen Ministerpräsidenten |
Der Niedersächsische Minister für Wirtschaft und Verkehr |
| Dr. Alfred Seidl | Birgit Breuel |
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