BayNParkV1982_1069•Verordnung über den "Naturpark Bayerische Rhön" vom 26. November 1982 (S. 595) (BayNParkV1982_1069)
BayNParkV1982_1069BayNParkV1982_1069Verordnung01.01.1986
Ausfertigungsdatum: 1982-11-26
Gliederungsnummer: BayRS 791-5-3-U
Auf Grund von Art. 11 in Verbindung mit Art. 10 Abs. 2 Sätze 3 und 4, Art. 45 Abs. 1 Nr. 2 und Art. 37 Abs. 2 Nr. 1 des Bayerischen Naturschutzgesetzes (BayNatSchG) erläßt das Bayerische Staatsministerium für Landesentwicklung und Umweltfragen folgende Verordnung:
Das 124000 Hektar große, der naturräumlichen Gliederung entsprechend abgegrenzte Gebiet der Bayerischen Rhön in den Landkreisen Bad Kissingen und Rhön-Grabfeld wird in den in § 2 näher bezeichneten Grenzen als Naturpark geschützt.
Der Naturpark erhält die Bezeichnung „Naturpark Bayerische Rhön“.
Träger des Naturparks ist der Zweckverband „Naturpark Bayerische Rhön“ mit Sitz in Bad Neustadt a.d. Saale.
Die Grenzen des Naturparks werden in der Anlage 1 beschrieben, die Bestandteil dieser Verordnung ist.
1Die Grenzen des Naturparks sind dunkelgrün in einer Karte M = 1:25000 eingetragen, die beim Staatsministerium für Landesentwicklung und Umweltfragen als oberster Naturschutzbehörde niedergelegt ist und auf die Bezug genommen wird. 2Maßgebend für den Grenzverlauf ist der Eintrag in diese Karte. 3Weitere Ausfertigungen dieser Karte befinden sich bei der Regierung von Unterfranken als höherer Naturschutzbehörde und bei den Landratsämtern Bad Kissingen und Rhön-Grabfeld als unteren Naturschutzbehörden.
Die Karten werden bei den in Absatz 2 genannten Behörden archivmäßig verwahrt und sind dort während der Dienststunden allgemein zugänglich.
Das Gebiet des Naturparks ist in eine Schutzzone und in eine Erschließungszone eingeteilt.
Schutzzone ist die Gesamtfläche des Naturparks, mit Ausnahme der Erschließungszone.
1Die Erschließungszone umfasst die in Anlage 2 bezeichneten Bereiche. 2Die Anlage ist Bestandteil dieser Verordnung.
1Die Grenzen der Erschließungszone sind hellgrün in der in § 2 Abs. 2 genannten Karte eingetragen, auf die Bezug genommen wird. 2§ 2 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.
Zweck der Festsetzung des Naturparks ist es,
Soweit für das Gebiet des Naturparks besondere naturschutzrechtliche Vorschriften bestehen, insbesondere solche über Naturschutzgebiete, Naturdenkmäler oder über den Schutz von Landschaftsbestandteilen und Grünbeständen, bleiben diese unberührt.
In der Schutzzone ist es verboten, Veränderungen vorzunehmen, die geeignet sind, die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts zu vermindern, den Naturgenuß zu beeinträchtigen oder das Landschaftsbild zu verunstalten.
Der naturschutzrechtlichen Erlaubnis bedarf, wer beabsichtigt, innerhalb der Schutzzone
Die Erlaubnis ist zu erteilen, wenn das Vorhaben keine der in § 6 genannten Wirkungen hervorrufen kann oder diese Wirkungen durch Nebenbestimmungen ausgeglichen werden können.
Bei Erlaubnissen nach Absatz 1 ist die zuständige land- und forstwirtschaftliche Fachbehörde zu beteiligen, soweit deren Belange berührt sind.
Die Erlaubnis wird durch eine nach anderen Vorschriften gleichzeitig erforderliche Gestattung ersetzt; diese Gestattung darf nur erteilt werden, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung der naturschutzrechtlichen Erlaubnis vorliegen und die zuständige Naturschutzbehörde ihr Einvernehmen erklärt.
Einer Erlaubnis bedarf es nicht für Maßnahmen innerhalb des Geltungsbereichs eines zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung gültigen Bebauungsplans im Sinne der §§ 30 und 173 Abs. 3 Bundesbaugesetz (BBauG) und innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile im Sinn des § 34 BBauG.
Von den Beschränkungen dieser Verordnung bleiben ausgenommen
die ordnungsgemäße land- und forstwirtschaftliche Bodennutzung sowie der Bau von land- und forstwirtschaftlichen Straßen oder Wegen mit einer Fahrbahnbreite von nicht mehr als 3,50 m und ohne landschaftsstörenden Belag (Schwarzdecke, Beton, grober Schotter o.ä.),
die rechtmäßige Ausübung der Jagd, der Fischerei und des Jagd- und Fischereischutzes,
Maßnahmen zur Unterhaltung von Straßen, Gewässern und deren Ufern und Dränanlagen,
Maßnahmen des Winterdienstes auf Straßen im notwendigen Umfang und zur Verkehrssicherung, soweit diese zur Abwehr akuter Gefahren erforderlich sind,
Maßnahmen der Gewässeraufsicht,
der Betrieb, die Instandsetzung und die ordnungsgemäße Unterhaltung von bestehenden Energie-, Wasserversorgungs- oder Entsorgungsanlagen sowie von bestehenden Einrichtungen der Landesverteidigung, der deutschen Bundespost und der Deutschen Bundesbahn,
die zur Erhaltung der Funktionsfähigkeit der Schutzzone notwendigen und von den Naturschutzbehörden angeordneten Überwachungs-, Schutz- und Pflegemaßnahmen.
Von den Verboten nach § 6 kann gemäß Art. 49 BayNatSchG im Einzelfall Befreiung erteilt werden, wenn
1Für die Erteilung der Erlaubnis und der Befreiung ist das Landratsamt als untere Naturschutzbehörde zuständig, in dessen Bereich das Vorhaben ausgeführt werden soll. 2Art. 49 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 BayNatSchG bleibt unberührt.
Die Erteilung der Erlaubnis nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 für Anlagen von überörtlicher Bedeutung (z.B. Freizeitzentren, Großhotels, Fernsehtürme, Kraftwerksanlagen), nach § 7 Abs. 1 Nr. 2 für großflächige Maßnahmen (ab 1 Hektar), nach § 7 Abs. 1 Nr. 5 für Seilbahnen und Skilifte, nach § 7 Abs. 1 Nr. 6 für Freileitungen ab 110 Kilovolt sowie die Erteilung der Befreiung nach § 9 für Fälle überörtlicher Bedeutung bedarf der Zustimmung der Regierung von Unterfranken als höherer Naturschutzbehörde, soweit nicht nach Art. 49 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 BayNatSchG die oberste Naturschutzbehörde für die Erteilung der Befreiung zuständig ist.
Für das gesamte Gebiet des Naturparks ist eine Planung zu erstellen, in der die Maßnahmen zur Pflege des Gebiets und zu dessen Entwicklung zum Erholungsraum enthalten sein müssen (Einrichtungsplan).
Der Träger des Naturparks hat insbesondere folgende Aufgaben:
Nach Art. 52 Abs. 1 Nr. 3 BayNatSchG kann mit Geldbuße bis zu fünfzigtausend Deutsche Mark belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig eine nach § 7 Abs. 1 erlaubnispflichtige Maßnahme ohne die erforderliche Erlaubnis vornimmt
Nach Art. 52 Abs. 1 Nr. 6 BayNatSchG kann mit Geldbuße bis zu fünfzigtausend Deutsche Mark belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer vollziehbaren Nebenbestimmung in Form der Auflage zu einer Erlaubnis nach § 7 oder einer Befreiung nach § 9 nicht nachkommt.
Die Einziehung von Gegenständen richtet sich nach Art. 53 BayNatSchG.
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1983 in Kraft.
München, den 26. November 1982
**Bayerisches Staatsministerium für Landesentwicklung und Umweltfragen**
Alfred Dick, Staatsminister
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