BayNParkV1982_604•Verordnung über den "Naturpark Bayerischer Odenwald" vom 28. Juli 1982 (S. 595) (BayNParkV1982_604)
BayNParkV1982_604BayNParkV1982_604Verordnung01.08.1996
Ausfertigungsdatum: 1982-07-28
Gliederungsnummer: BayRS 791-5-1-U
Auf Grund von Art. 55 Abs. 4 in Verbindung mit Art. 11 Abs. 1, Art. 45 Abs. 1 Nr. 2 und Art. 37 Abs. 2 Nr. 1 des Bayerischen Naturschutzgesetzes (BayNatSchG) erläßt das Bayerische Staatsministerium für Landesentwicklung und Umweltfragen folgende Verordnung:
Das 39 950 Hektar große, der naturräumlichen Gliederung entsprechend abgegrenzte Gebiet des Bayerischen Odenwaldes in den Landkreisen Aschaffenburg und Miltenberg wird in den in § 2 näher bezeichneten Grenzen als Naturpark geschützt.
Der Naturpark erhält die Bezeichnung „Naturpark Bayerischer Odenwald“.
Träger des Naturparkes ist der Verein „Naturpark Bergstraße-Odenwald e.V.“ mit Sitz in Heppenheim an der Bergstraße.
Die Grenzen des Naturparkes sind in einer Karte M = 1 : 100 000, die als Anlage Bestandteil dieser Verordnung ist, grob dargestellt
1Die genauen Grenzen des Naturparkes sind in einer Karte M = 1:25 000 eingetragen, die beim Staatsministerium für Landesentwicklung und Umweltfragen als oberster Naturschutzbehörde niedergelegt ist und auf die Bezug genommen wird. 2Maßgebend für den Grenzverlauf ist der Eintrag in dieser Karte mit der Innenkante des Begrenzungsstrichs. 3Weitere Ausfertigungen dieser Karte befinden sich bei der Regierung von Unterfranken als höherer Naturschutzbehörde und bei den Landratsämtern Aschaffenburg und Miltenberg als unteren Naturschutzbehörden.
Die Karten werden bei den in Absatz 2 genannten Behörden archivmäßig verwahrt und sind dort während der Dienststunden allgemein zugänglich.
1Innerhalb des Naturparks wird eine Schutzzone festgesetzt, die die Voraussetzungen eines Landschaftsschutzgebiets erfüllt. 2Ihre Grenzen sind in der in § 2 Abs. 1 genannten Anlage grob dargestellt.
1Die genauen Grenzen der Schutzzone sind in der in § 2 Abs. 2 genannten Karte eingetragen, auf die Bezug genommen wird. 2Maßgebend für den genauen Grenzverlauf ist der Eintrag in dieser Karte mit der Innenkante des Begrenzungsstrichs.
Zweck der Festsetzung des Naturparkes ist es,
Soweit für das Gebiet des Naturparkes besondere naturschutzrechtliche Vorschriften bestehen, insbesondere solche über Naturschutzgebiete, Naturdenkmäler oder über den Schutz von Landschaftsbestandteilen und Grünbeständen, bleiben diese unberührt.
In der Schutzzone ist es verboten, Veränderungen vorzunehmen, die geeignet sind, die Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes zu vermindern, den Naturgenuß zu beeinträchtigen oder das Landschaftsbild zu verunstalten.
Der naturschutzrechtlichen Erlaubnis bedarf, wer beabsichtigt, innerhalb der Schutzzone
Die Erlaubnis ist zu erteilen, wenn das Vorhaben keine der in § 6 genannten Wirkungen hervorrufen kann oder diese Wirkungen durch Nebenbestimmungen ausgeglichen werden können.
Bei Erlaubnissen nach Absatz 1 ist die zuständige land- und forstwirtschaftliche Fachbehörde zu beteiligen, soweit deren Belange berührt sind.
Von den Beschränkungen dieser Verordnung bleiben ausgenommen
die ordnungsgemäße land- und forstwirtschaftliche Bodennutzung oder der Bau von Forststraßen oder -wegen mit einer Fahrbahnbreite von nicht mehr als 3,50 m und ohne landschaftsstörenden Belag (Schwarzdecke, Beton, grober Schotter o.ä.),
die rechtmäßige Ausübung der Jagd, der Fischerei und des Jagd- und Fischereischutzes,
Maßnahmen zur Unterhaltung von Straßen, Gewässern und deren Ufern und Dränanlagen,
Maßnahmen des Winterdienstes auf Straßen im notwendigen Umfang und zur Verkehrssicherung, soweit diese zur Abwehr akuter Gefahren erforderlich sind,
Maßnahmen der Gewässeraufsicht,
der Betrieb, die Instandsetzung und die ordnungsgemäße Unterhaltung von bestehenden Energie-, Wasserversorgungs- oder Entsorgungsanlagen sowie von bestehenden Einrichtungen der Landesverteidigung, der Deutschen Bundespost und der Deutschen Bundesbahn,
die zur Erhaltung der Funktionsfähigkeit der Schutzzone notwendigen und von den Naturschutzbehörden angeordneten Überwachungs-, Schutz- und Pflegemaßnahmen.
Von den Verboten nach § 6 kann gemäß Art. 49 BayNatSchG im Einzelfall Befreiung erteilt werden.
1Für die Erteilung der Erlaubnis und der Befreiung ist das Landratsamt als untere Naturschutzbehörde zuständig, in dessen Bereich das Vorhaben ausgeführt werden soll. 2Bei Vorhaben der Landesverteidigung und des Zivilschutzes entscheidet über die Befreiung nach Art. 49 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 5 BayNatSchG das Staatsministerium für Landesentwicklung und Umweltfragen als oberste Naturschutzbehörde.
Für das gesamte Gebiet des Naturparkes ist eine Planung zu erstellen, in der die Maßnahmen zur Pflege des Gebietes und zu dessen Entwicklung zum Erholungsraum enthalten sein müssen (Pflege- und Entwicklungsplan).
Der Träger des Naturparkes hat insbesondere folgende Aufgaben:
Nach Art. 52 Abs. 1 Nr. 3 BayNatSchG kann mit Geldbuße bis zu einhunderttausend Deutsche Mark belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig eine nach § 7 Abs. 1 erlaubnispflichtige Maßnahme ohne die erforderliche Erlaubnis vornimmt.
Nach Art. 52 Abs. 1 Nr. 6 BayNatSchG kann mit Geldbuße bis zu einhunderttausend Deutsche Mark belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer mit einer Erlaubnis nach § 7 Abs. 1 oder einer Befreiung nach § 9 verbundenen vollziehbaren Auflage nicht nachkommt.
Diese Verordnung tritt am 27. August 1982 in Kraft.
München, den 28. Juli 1982
**Bayerisches Staatsministerium für Landesentwicklung und Umweltfragen**
Alfred Dick, Staatsminister
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