BayNParkV1982_614•Verordnung über den "Naturpark Spessart" vom 28. Juli 1982 (S. 595) (BayNParkV1982_614)
BayNParkV1982_614BayNParkV1982_614Verordnung27.08.1982
Ausfertigungsdatum: 1982-07-28
Gliederungsnummer: BayRS 791-5-2-U
Auf Grund von Art. 55 Abs. 4 in Verbindung mit Art. 11 Abs. 1, Art. 45 Abs. 1 Nr. 2 und Art. 37 Abs. 2 Nr. 1 des Bayerischen Naturschutzgesetzes (BayNatSchG) erläßt das Bayerische Staatsministerium für Landesentwicklung und Umweltfragen folgende Verordnung:
Das 171 000 Hektar große, der naturräumlichen Gliederung entsprechend abgegrenzte Gebiet des Spessarts in der Stadt Aschaffenburg und in den Landkreisen Aschaffenburg, Miltenberg und Main-Spessart wird in den in § 2 näher bezeichneten Grenzen als Naturpark geschützt.
Der Naturpark erhält die Bezeichnungen „Naturpark Spessart“.
Träger des Naturparkes ist der Verein „Naturpark Spessart“ mit Sitz in Aschaffenburg.
Die Grenzen des Naturparkes werden in der Anlage 1 beschrieben, die Bestandteil dieser Verordnung ist.
1Die Grenzen des Naturparkes sind dunkelgrün in einer Karte M = 1 : 25 000 eingetragen, die beim Staatsministerium für Landesentwicklung und Umweltfragen als oberster Naturschutzbehörde niederlegt ist und auf die Bezug genommen wird. 2Maßgebend für den Grenzverlauf ist der Eintrag in dieser Karte. 3Weitere Ausfertigungen dieser Karte befinden sich bei der Regierung von Unterfranken als höherer Naturschutzbehörde und bei den Landratsämtern Aschaffenburg, Miltenberg und Main-Spessart als unteren Naturschutzbehörden.
Die Karten werden bei den in Absatz 2 genannten Behörden archivmäßig verwahrt und sind dort während der Dienststunden allgemein zugänglich.
Das Gebiet des Naturparkes ist in eine Schutzzone und in eine Erschließungszone eingeteilt.
Schutzzone ist die Gesamtfläche des Naturparkes, mit Ausnahme der Erschließungszone.
1Die Erschließungszone umfasst die in Anlage 2 bezeichneten Bereiche. 2Die Anlage ist Bestandteil dieser Verordnung.
1Die Grenzen der Erschließungszone sind hellgrün in der in § 2 Abs. 2 genannten Karte eingetragen, auf die Bezug genommen wird. 2§ 2 Abs. 2 gilt entsprechend.
Zweck der Festsetzung des Naturparkes ist es,
Soweit für das Gebiet des Naturparkes besondere naturschutzrechtliche Vorschriften bestehen, insbesondere solche über Naturschutzgebiete, Naturdenkmäler oder über den Schutz von Landschaftsbestandteilen und Grünbeständen, bleiben diese unberührt.
In der Schutzzone ist es verboten, Veränderungen vorzunehmen, die geeignet sind, die Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes zu vermindern, den Naturgenuß zu beeinträchtigen oder das Landschaftsbild zu verunstalten.
Der naturschutzrechtlichen Erlaubnis bedarf, wer beabsichtigt, innerhalb der Schutzzone
Die Erlaubnis ist zu erteilen, wenn das Vorhaben keine der in § 6 genannten Wirkungen hervorrufen kann oder diese Wirkungen durch Nebenbestimmungen ausgeglichen werden können.
Bei Erlaubnissen nach Absatz 1 ist die zuständige land- und forstwirtschaftliche Fachbehörde zu beteiligen, soweit deren Belange berührt sind.
Die Erlaubnis wird durch eine nach anderen Vorschriften gleichzeitig erforderliche Gestattung ersetzt; diese Gattung darf nur erteilt werden, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung der naturschutzrechtlichen Erlaubnis vorliegen und die zuständige Naturschutzbehörde ihr Einvernehmen erklärt.
Einer Erlaubnis bedarf es nicht für Maßnahmen innerhalb des Geltungsbereiches eines zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung gültigen Bebauungsplanes im Sinne der §§ 30 und 173 Abs. 3 Bundesbaugesetz – BBauG – und innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile im Sinne des § 34 BBauG.
Von den Beschränkungen dieser Verordnung bleiben ausgenommen
die ordnungsgemäße land- und forstwirtschaftliche Bodennutzung oder der Bau von Forststraßen oder -wegen mit einer Fahrbahnbreite von nicht mehr als 3,50 m und ohne landschaftsstörenden Belag (Schwarzdecke, Beton, grober Schotter o.ä.),
die rechtmäßige Ausübung der Jagd, der Fischerei und des Jagd- und Fischereischutzes,
Maßnahmen zur Unterhaltung von Straßen, Gewässern und deren Ufern und Dränanlagen,
Maßnahmen des Winterdienstes auf Straßen im notwendigen Umfang und zur Verkehrssicherung, soweit diese zur Abwehr akuter Gefahren erforderlich sind,
Maßnahmen der Gewässeraufsicht,
der Betrieb, die Instandsetzung und die ordnungsgemäße Unterhaltung von bestehenden Energie-, Wasserversorgungs- oder Entsorgungsanlagen sowie von bestehenden Einrichtungen der Landesverteidigung, der Deutschen Bundespost und der Deutschen Bundesbahn,
die zur Erhaltung der Funktionsfähigkeit der Schutzzone notwendigen und von den Naturschutzbehörden angeordneten Überwachungs-, Schutz- und Pflegemaßnahmen.
Von den Verboten nach § 6 kann gemäß Art. 49 BayNatSchG im Einzelfall Befreiung erteilt werden, wenn
1Für die Erteilung der Erlaubnis und der Befreiung ist das Landratsamt als untere Naturschutzbehörde zuständig, in dessen Bereich das Vorhaben ausgeführt werden soll. 2Art. 49 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 BayNatSchG bleibt unberührt.
Die Erteilung der Erlaubnis nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 für Anlagen von überörtlicher Bedeutung (z.B. Freizeitzentren, Großhotels, Fernsehtürme, Kraftwerksanlagen), nach § 7 Abs. 1 Nr. 2 für großflächige Maßnahmen (ab 1 Hektar), nach § 7 Abs. 1 Nr. 5 für Seilbahnen und Skilifte, nach § 7 Abs. 1 Nr. 6 für Freileitungen ab 110 Kilovolt sowie die Erteilung der Befreiung nach § 9 für Fälle überörtlicher Bedeutung bedarf der Zustimmung der Regierung von Unterfranken als höherer Naturschutzbehörde, soweit nicht nach Art. 49 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 BayNatSchG die oberste Naturschutzbehörde für die Erteilung der Befreiung zuständig ist.
Für das gesamte Gebiet des Naturparkes ist eine Planung zu erstellen, in der die Maßnahmen zur Pflege des Gebietes und zu dessen Entwicklung zum Erholungsraum enthalten sein müssen (Einrichtungsplan).
Der Träger des Naturparkes hat insbesondere folgende Aufgaben:
Nach Art. 52 Abs. 1 Nr. 4 BayNatSchG kann mit Geldbuße bis zu fünfzigtausend Deutsche Mark belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig Maßnahmen nach § 7 Abs. 1 ohne die erforderliche Erlaubnis vornimmt.
Nach Art. 52 Abs. 1 Nr. 6 BayNatSchG kann mit Geldbuße bis zu fünfzigtausend Deutsche Mark belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer vollziehbaren Auflage nach Art. 49 Abs. 2 BayNatSchG nicht nachkommt.
Nach Art. 52 Abs. 2 Nr. 7 BayNatSchG kann mit Geldbuße bis zu zwanzigtausend Deutsche Mark, in besonders schweren Fällen mit Geldbuße bis zu fünfzigtausend Deutsche Mark, belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig eine vollziehbare Auflage nach § 7 Abs. 2 nicht erfüllt.
Diese Verordnung tritt am 27. August 1982 in Kraft.
München, den 28. Juli 1982
**Bayerisches Staatsministerium für Landesentwicklung und Umweltfragen**
Alfred Dick, Staatsminister
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