BayPruefVOGymnL•Gymnastiklehrerprüfungsordnung (GLPO)
Ausfertigungsdatum: 1978-08-21
Fundstelle: GVBl. 1978 S. 655
Gliederungsnummer: BayRS 227-3-3-K
Auf Grund des Art. 13 Abs. 3 des Gesetzes über das berufliche Schulwesen vom 15. Juni 1972 (GVBl. S. 189), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Juli 1977 (GVBl. S. 349, ber. 1978 S. 15)1)Nunmehr Art. 93 Abs. 1 BayEUG, BayRS 2230-1-1-K
erläßt das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus folgende Verordnung:
1Die staatliche Prüfung für Gymnastiklehrer im freien Beruf wird im Auftrag des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus (Staatsministerium) von der Technischen Universität München an den bayerischen Berufsfachschulen für Gymnastik durchgeführt. 2Sie setzt sich aus einem Ersten und einem Zweiten Prüfungsabschnitt zusammen.
1Durch die erfolgreiche Ablegung der Prüfung wird die Befähigung zur Erteilung von Unterricht in Gymnastik im freien Beruf nachgewiesen. 2Über die bestandene Prüfung wird ein Zeugnis nach Anlage 5 ausgestellt.
Mit dem Zeugnis über die bestandene Prüfung wird die Berechtigung verliehen, die Berufsbezeichnung „staatlich geprüfter Gymnastiklehrer“ bzw. „staatlich geprüfte Gymnastiklehrerin“ zu führen.
Zulassungsvoraussetzungen für den Ersten Prüfungsabschnitt sind:
Zulassungsvoraussetzungen für den Zweiten Prüfungsabschnitt sind:
Die Zulassung zur Prüfung kann trotz Vorliegens der Zulassungsvoraussetzungen nach Absatz 1 oder 2 nicht erhalten, wer
Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung ist über die Schulleitung an das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses (Prüfungsvorsitzender) bis spätestens drei Monate vor Prüfungsbeginn zu richten.
Dem Antrag auf Zulassung zum Ersten Prüfungsabschnitt sind beizufügen:
Dem Antrag auf Zulassung zum Zweiten Prüfungsabschnitt sind beizufügen:
1Die Entscheidung über die Zulassung zum Ersten bzw. Zweiten Prüfungsabschnitt trifft der Prüfungsvorsitzende. 2Der Schulleitung wird fristgerecht die Entscheidung über die Zulassung zum Ersten bzw. Zweiten Prüfungsabschnitt mitgeteilt. 3Die Schulleitung übermittelt den Schülern die Entscheidung über die Zulassung nach Möglichkeit einen Monat vor Prüfungsbeginn.
1Der Prüfungsausschuß setzt sich zusammen aus:
dem Prüfungsvorsitzenden oder der mit seiner Vertretung beauftragten Person (Stellvertreter);
dem Schulleiter oder seinem Stellvertreter;
Lehrkräften der Berufsfachschule, an der die staatliche Prüfung stattfindet, und der Technischen Universität München als Prüfer.
2Der Prüfungsvorsitzende und sein Stellvertreter werden vom Staatsministerium oder der von ihm beauftragten Stelle eingesetzt. 3Die Prüfer werden vom Prüfungsvorsitzenden eingesetzt. 4Im Falle der Verhinderung des Prüfungsvorsitzenden bzw. des Schulleiters wird der jeweilige Stellvertreter tätig.
1Der Prüfungsvorsitzende leitet die Prüfung. 2Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
Erster Prüfungsabschnitt
Der Erste Prüfungsabschnitt besteht aus einer Prüfung in Praxis der Gymnastik und Theorie der Gymnastik in folgenden Gebieten:
a) Praktische Prüfung:
aa) Formen der Körperbildung; bb) Gymnastik mit Handgerät: gerätspezifische Techniken in Bewegungsverbindungen; cc) Grundformen und tradierte Formen des Tanzes; dd) Rhythmisch-musikalischer Bereich; 2. Theorie der Gymnastik
a) Schriftliche Prüfung:
Berufsbezogene Aspekte der Sportbiologie einschließlich Anatomie, Physiologie und Sportmedizin (Dauer: zwei Stunden);
b) Mündliche Prüfung:
Berufsbezogene Aspekte der Bewegungs- und Trainingslehre (Dauer: ca. 15 Minuten).
Bei der Ermittlung der Note für Theorie der Gymnastik im Hinblick auf die Regelungen gemäß § 8 Abs. 2 werden die Note für die schriftliche Prüfung zweifach und die Note für die mündliche Prüfung einfach gewichtet.
Zweiter Prüfungsabschnitt
Der Zweite Prüfungsabschnitt besteht aus Prüfungen in Praxis der Gymnastik, Theorie der Gymnastik, Praxis und Theorie eines Wahlpflichtfaches sowie Lehreignung. Die Prüfung im Wahlpflichtfach kann entfallen, wenn das Zeugnis über die erfolgreiche abgeschlossene Prüfung in Physiotherapie vorgelegt wird. Es werden folgende Gebiete geprüft:
a) Praktische Prüfung:
aa) Gymnastik ohne Handgerät: Bewegungsverbindungen und Bewegungsimprovisationen; bb) Bewegungskomposition: Einzelkomposition mit Handgerät und Gruppenkomposition; cc) Moderne Tanz- und Bewegungsformen; dd) Bewegungsbegleitung; 2. Theorie der Gymnastik
a) Schriftliche Prüfung:
Berufsbezogene Aspekte der Pädagogik/Fachdidaktik (Dauer: zwei Stunden);
b) Mündliche Prüfung:
Berufsbezogene Aspekte der Psychologie/Soziologie/Sportgeschichte (Dauer: ca. 20 Minuten).
Bei der Ermittlung der Note für Theorie der Gymnastik im Hinblick auf die Regelungen gemäß § 8 Abs. 3 werden die Note für die schriftliche Prüfung zweifach und die Note für die mündliche Prüfung einfach gewichtet.
3. Praxis und Theorie eines Wahlpflichtfaches
3.1 Wahlpflichtfach „Gesundheitserziehung“
a) Praxis
Demonstration von Übungen aus dem Gebiet von Gesundheits- und Fitness-Sport für besondere Zielgruppen: Fitness-Training, Sportförderunterricht, Ausgleichsgymnastik, Atem- bzw. Organgymnastik sowie Entspannungstechniken;
b) Theorie
aa) Schriftliche Prüfung:
Sportförderunterricht, Sport im Rahmen der Prävention und Rehabilitation, zielgruppenorientierte Pädagogik/Fachdidaktik (Dauer: zwei Stunden);
bb) Mündliche Prüfung:
Psychomotorik, Sport für ältere Menschen, Sport für behinderte Menschen (Dauer: ca. 15 Minuten);
3.2 Wahlpflichtfach „Sport und Freizeit“
a) Praxis
Die Prüfung in Praxis des Wahlpflichtfaches „Sport und Freizeit“ umfaßt Prüfungen der Leistungsfähigkeit und Prüfungen der Demonstrationsfähigkeit in den Gebieten Gerätturnen, Leichtathletik, Schwimmen sowie Sport- und Freizeitspiele; die einzelnen Prüfungsleistungen sind in der **Anlage 2** festgelegt. Die Noten für die Gebiete Gerätturnen, Leichtathletik, Schwimmen sowie Sport- und Freizeitspiele errechnen sich jeweils aus dem halben Zahlenwert der Summe der Note für die Leistungsprüfung gemäß Anlage 2 Nrn. 1.1 bis 1.4 und der Note für die Demonstrationsprüfung gemäß Anlage 2 Nrn. 2.1 bis 2.4. Bei der Ermittlung der Note für die Praxis des Wahlpflichtfaches „Sport und Freizeit“ im Hinblick auf die Regelungen gemäß § 8 Abs. 3 werden die Noten für die Gebiete Gerätturnen, Leichtathletik und Schwimmen je einfach und die Note für das Gebiet Sport- und Freizeitspiele zweifach gewichtet.
b) Theorie
aa) Schriftliche Prüfung:
Berufsbezogene Aspekte der Sportbiologie, –psychologie und –soziologie, Methodik, Regelkunde (Dauer: zwei Stunden);
bb) Mündliche Prüfung:
Berufsbezogene Aspekte der Sportpädagogik/Fachdidaktik, Sportgeräte und –anlagen, Organisation von Veranstaltungen (Dauer: ca. 15 Minuten).
Bei der Ermittlung der Note für die Theorie des Wahlpflichtfaches im Hinblick auf die Regelungen gemäß § 8 Abs. 3 werden die Note für die schriftliche Prüfung zweifach und die Note für die mündliche Prüfung einfach gewichtet.
4. Lehreignung
Zwei Lehrproben, davon eine in der Altersgruppe Kinder/Jugendliche und eine in der Altersgruppe Erwachsene (Dauer: je 25 Minuten).
Bei Ablegung der Prüfung in einem Wahlpflichtfach ist eine der Lehrproben in diesem Wahlpflichtfach abzulegen. Die Themen der Lehrproben werden den Prüflingen frühestens eine Woche, jedoch mindestens 24 Stunden vor der Abnahme durch die Schulleitung bekanntgegeben. Die Prüflinge haben die Lehrproben schriftlich ausgearbeitet vor der Prüfungsabnahme den Prüfern auszuhändigen.
Jede Prüfungsaufgabe wird von zwei Prüfern bewertet.
Bei mündlichen Prüfungen ist die Prüfung in Gruppen mit bis zu fünf Teilnehmern zulässig.
Bei den mündlichen Prüfungen und der Prüfung der Lehreignung ist von einem der Prüfer eine Niederschrift zu führen.
Die vom Prüfungsvorsitzenden ausgewählten Lehrprobenthemen werden von der Schulleitung unter den Prüflingen verlost.
Bei der Bewertung der einzelnen Prüfungsleistungen werden ausschließlich folgende Noten erteilt:
| sehr gut | (1) | = | eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht, |
|---|---|---|---|
| gut | (2) | = | eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht, |
| befriedigend | (3) | = | eine Leistung, die im allgemeinen den Anforderungen entspricht, |
| ausreichend | (4) | = | eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im ganzen den Anforderungen noch entspricht, |
| mangelhaft | (5) | = | eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen läßt, daß die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können, |
| ungenügend | (6) | = | eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, daß die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können. |
Die Bewertung einer Prüfungsleistung mit einer Zwischennote ist nicht zulässig.
Bei der Bewertung einzelner Prüfungsleistungen sollen sich die beiden Prüfer auf eine Note einigen; kommt eine Einigung nicht zustande, so ist bei einer um eine Notenstufe abweichenden Bewertung die Durchschnittsnote maßgebend, bei einer um mehr als eine Notenstufe abweichenden Bewertung bleibt die Entscheidung dem Prüfungsvorsitzenden nach § 4 Abs. 2 Nr. 6 vorbehalten.
Ist aus den Bewertungen von mehreren Prüfungsleistungen eine Note zu bilden, so wird diese auf zwei Dezimalstellen berechnet; die dritte Dezimalstelle bleibt unberücksichtigt. Dabei zählt, soweit nicht im einzelnen Fall etwas anderes bestimmt ist, jede Note einfach.
Die Hauptnote für die Praxis der Gymnastik errechnet sich aus dem achten Teil des Zahlenwerts der Summe der Einzelnoten gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Doppelbuchst. aa bis dd und Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a Doppelbuchst. aa bis dd, die Hauptnote für die Theorie der Gymnastik aus dem sechsten Teil des Zahlenwerts der Summe der Noten gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a und b und Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a und b, die Hauptnote für die Praxis und Theorie des Wahlpflichtfaches aus dem halben Zahlenwert der Summe der Noten gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 3.1 Buchst. a und b bzw. Nr. 3.2 Buchst. a und b sowie die Hauptnote für die Lehreignung aus dem halben Zahlenwert der Summe der Noten für die beiden Lehrproben gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 4. Die Gesamtnote errechnet sich aus dem vierten Teil des Zahlenwerts der Summe der Hauptnoten für Praxis der Gymnastik, Theorie der Gymnastik, Theorie und Praxis des Wahlpflichtfaches sowie Lehreignung. Bei Ersatz des Wahlpflichtfaches durch eine Ausbildung in Physiotherapie gemäß § 5 Abs. 2 Satz 2 errechnet sich die Gesamtnote aus dem dritten Teil des Zahlenwerts der Summe der Hauptnoten für Praxis der Gymnastik, Theorie der Gymnastik und Lehreignung.
Bei der Bildung der Gesamtnote erhalten die Prüflinge die Note
| „sehr gut“ | bei einem Notendurchschnitt von 1,00 bis 1,50 einschließlich, |
|---|---|
| „gut“ | bei einem Notendurchschnitt von 1,51 bis 2,50 einschließlich, |
| „befriedigend“ | bei einem Notendurchschnitt von 2,51 bis 3,50 einschließlich, |
| „ausreichend“ | bei einem Notendurchschnitt von 3,51 bis 4,50 einschließlich. |
Der Prüfungsvorsitzende stellt das Prüfungsergebnis fest und entscheidet nach Maßgabe der Regelungen gemäß Absätze 2 und 3 über das Bestehen der Prüfung.
Der Erste Prüfungsabschnitt ist nicht bestanden, wenn die Leistungen in Praxis der Gymnastik (§ 5 Abs. 1 Nr. 1) oder in Theorie der Gymnastik (§ 5 Abs. 1 Nr. 2) mit einer schlechteren Note als „ausreichend“ oder in zwei oder mehr Gebieten der Praxis der Gymnastik (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Doppelbuchst. aa bis dd) mit einer schlechteren Note als „ausreichend“ oder in mindestens einem Gebiet mit einer schlechteren Note als „mangelhaft“ bewertet wurden.
Der Zweite Prüfungsabschnitt ist nicht bestanden, wenn die Leistungen in Praxis der Gymnastik (§ 5 Abs. 2 Nr. 1) oder Theorie der Gymnastik (§ 5 Abs. 2 Nr. 2) oder Praxis des Wahlpflichtfaches (§ 5 Abs. 2 Nrn. 3.1 bzw. 3.2 jeweils Buchst. a) oder Theorie des Wahlpflichtfaches (§ 5 Abs. 2 Nr. 3.1 bzw. 3.2 jeweils Buchst. b) oder Lehreignung (§ 5 Abs. 2 Nr. 4) mit einer schlechteren Note als „ausreichend“ oder in zwei oder mehr Gebieten der Praxis der Gymnastik (§ 5 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a Doppelbuchst. aa bis dd) oder der Praxis des Wahlpflichtfaches (§ 5 Abs. 2 Nr. 3.1 bzw. Nr. 3.2 jeweils Buchst. a) mit einer schlechteren Note als „ausreichend“ oder in mindestens einem Gebiet mit einer schlechteren Note als „mangelhaft“ bewertet wurden.
Wer einen Prüfungsabschnitt nicht bestanden hat, kann ihn zweimal, jeweils frühestens zum nächsten regelmäßigen Prüfungstermin, jedoch nur innerhalb von insgesamt drei Jahren seit dem ersten Prüfungsversuch, wiederholen; die Noten der bestandenen Prüfungsteile werden dabei auf Antrag angerechnet. Ist ein Prüfungsabschnitt wegen einer einzigen mit einer schlechteren Note als „ausreichend“ bewerteten Prüfungsleistung nicht bestanden, so kann diese zu Beginn des folgenden Schuljahres erstmals wiederholt werden.
Der Erste und der Zweite Prüfungsabschnitt können zur Verbesserung der Note jeweils im ganzen einmal wiederholt werden. Absatz 4 gilt sinngemäß.
Wer den Zweiten Prüfungsabschnitt bestanden hat, erhält ein Zeugnis nach Anlage 5, das die Noten und Hauptnoten der wesentlichen Prüfungsgebiete beider Prüfungsabschnitte in Gymnastik, im gewählten Wahlpflichtfach (ausgenommen im Falle des § 5 Abs. 2 Satz 2) und in der Lehreignung sowie die Gesamtnote und die zuerkannte Berufsbezeichnung enthält; die Noten und Hauptnoten der Prüfung in einem gegebenenfalls freiwillig absolvierten weiteren Wahlpflichtfach werden in einer gesonderten Bescheinigung „Prüfungsergebnis“ nach Anlage 5a bzw. 5b bestätigt, die nur in Verbindung mit einem Zeugnis nach Anlage 5 gültig ist. Im Falle des § 5 Abs. 2 Satz 2 wird anstelle der Bezeichnung des Wahlpflichtfaches im Zeugnis der Vermerk „Ersetzt durch Zeugnis über die bestandene Abschlußprüfung in Physiotherapie“ eingetragen. Wer einen Prüfungsabschnitt nicht bestanden hat, erhält eine Bescheinigung über die erzielten Prüfungsleistungen.
1Tritt ein Prüfling nach dem Zeitpunkt der Zulassung und vor Beginn seines ersten Prüfungstermins von der Prüfung zurück, so gilt die Prüfung als abgelegt und nicht bestanden. 2Dies gilt nicht, wenn der Rücktritt aus Gründen erfolgt, die der Prüfling nicht zu vertreten hat. 3Der Rücktritt ist schriftlich zu erklären. 4Die Erklärung mit entsprechenden Nachweisen muß vor dem ersten Prüfungstag beim Prüfungsvorsitzenden eingegangen sein.
1Kann ein Prüfling aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, die Prüfung nicht beenden, so sind die fehlenden Prüfungsteile beim nächstmöglichen Prüfungstermin nachzuholen. 2Eine Prüfungsverhinderung durch Krankheit oder Verletzung ist durch ein ärztliches Zeugnis nachzuweisen, das in der Regel nicht später als am Prüfungstag ausgestellt sein darf. 3Der Prüfungsvorsitzende kann verlangen, daß die Krankheit durch das Zeugnis eines bestimmten Arztes (Amtsarzt oder Arzt einer der beiden sportmedizinischen Polikliniken der Technischen Universität München) nachgewiesen wird. 4Nachweise über die Prüfungsverhinderungen sind spätestens am vierten Tag nach dem Ausscheiden aus der Prüfung dem Prüfungsvorsitzenden vorzulegen.
Versäumt ein Prüfling eine Prüfung, so wird die Note „ungenügend“ erteilt, es sei denn, er hat das Versäumnis nicht zu vertreten.
1Versucht ein Prüfling, das Ergebnis einer Prüfungsaufgabe durch Unterschleif, Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu eigenem Vorteil zu beeinflussen, so wird die Aufgabe mit der Note „ungenügend“ bewertet. 2Wird der Versuch zu fremdem Vorteil unternommen, kann ebenso verfahren werden. 3In schweren Fällen ist der Prüfling von der Prüfung auszuschließen; er hat die Prüfung nicht bestanden. 4Als Versuch einer Täuschung gilt schon das Bereithalten nicht zugelassener Hilfsmittel nach Ausgabe der Prüfungsaufgaben.
1Wird nach Aushändigung des Zeugnisses festgestellt, daß die Voraussetzungen nach Absatz 4 gegeben sind, ist die Abschlußprüfung nachträglich für nicht bestanden zu erklären oder das Prüfungsergebnis entsprechend zu berichtigen. 2Das unrichtige Prüfungszeugnis ist einzuziehen und gegebenenfalls in berichtigter Fassung neu auszustellen.
Diese Prüfungsordnung tritt am 1. Januar 1979 in Kraft2)Betrifft die ursprüngliche Fassung vom 21. August 1978 (GVBl. S. 655)
.
{
"legislation": {
"slug": "BayPruefVOGymnL",
"dok_id": "BayPruefVOGymnL",
"source": "de-bavaria",
"dok_typ": "verordnung",
"inkraft": "2023-05-01",
"human_url": "https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayPruefVOGymnL",
"fundstelle": "GVBl. 1978 S. 655",
"xml_zip_url": "https://www.gesetze-bayern.de/Content/Zip/BayPruefVOGymnL",
"amtliche_abk": "GLPO",
"gliederungs_nr": "BayRS 227-3-3-K",
"kurzbezeichnung": "Gymnastiklehrerprüfungsordnung",
"ausfertigung_datum": "1978-08-21"
},
"content": {
"slug": "BayPruefVOGymnL",
"dok_typ": "verordnung",
"xml_zip_url": "https://www.gesetze-bayern.de/Content/Zip/BayPruefVOGymnL"
}
}