BayRohrAnlG94•Gesetz über die Errichtung und den Betrieb einer Rohrleitungsanlage zwischen Vohburg an der Donau und Waidhaus vom 28. April 1994 (S. 294) (BayRohrAnlG94)
BayRohrAnlG94BayRohrAnlG94Gesetz01.05.1994
Ausfertigungsdatum: 1994-04-28
Fundstelle: GVBl. 1994 S. 294
Gliederungsnummer: BayRS 754-6-W
Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das nach Anhörung des Senats hiermit bekanntgemacht wird:
1Die Errichtung und der Betrieb einer Rohrleitungsanlage nach § 19a Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes zur Beförderung von Rohöl zwischen der Stadt Vohburg an der Donau und dem Markt Waidhaus dienen dem Wohl der Allgemeinheit gemäß Art. 14 Abs. 3 Satz 1 des Grundgesetzes. 2Dies gilt auch unter der Voraussetzung, daß mit Hilfe der Anlage ausschließlich ausländische Abnehmer mit Rohöl versorgt werden.
Insbesondere dient die Verwirklichung des in Absatz 1 bezeichneten Vorhabens dazu,
1Zur Errichtung und zum Betrieb der Rohrleitungsanlage kann enteignet werden. 2Die Enteignung kann insbesondere durch die Belastung des Eigentums an Grundstücken mit beschränkten persönlichen Dienstbarkeiten im Sinn des § 1090 des Bürgerlichen Gesetzbuchs erfolgen.
1Bestandteile der Rohrleitungsanlage sind insbesondere ihre sämtlichen Betriebs- und Sicherheitseinrichtungen, die notwendigen Zufahrten zu diesen Einrichtungen sowie der 10 Meter breite Schutzstreifen. 2Die der Errichtung dienenden Arbeitsstreifen und Hilfsflächen sind den Bestandteilen der Rohrleitungsanlage im Sinn des Satzes 1 für die Dauer der Errichtung gleichgestellt.
1Die Enteignung ist im einzelnen Fall nur zulässig, wenn das Wohl der Allgemeinheit sie erfordert und der Enteignungszweck auf andere zumutbare Weise, insbesondere aus Grundbesitz des die Anlage errichtenden und betreibenden Unternehmens, nicht erreicht werden kann. 2Die Enteignung setzt ferner voraus, daß das die Anlage errichtende und betreibende Unternehmen
Für die Enteignung ist Entschädigung zu leisten.
Im übrigen gelten die Vorschriften des Bayerischen Gesetzes über die entschädigungspflichtige Enteignung (BayEG).
Die Absätze 1, 5 und 6 des Art. 16 BayEG gelten sinngemäß, wenn der Betrieb der Rohrleitungsanlage endgültig eingestellt wird.
Dieses Gesetz tritt am 1. Mai 1994 in Kraft.
München, den 28. April 1994
**Der Bayerische Ministerpräsident**
Dr. Edmund Stoiber
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