BaySchallzVO•Verordnung über öffentliche Schallzeichen vom 15. Juli 1998 (S. 509) (BaySchallzVO)
BaySchallzVOBaySchallzVOVerordnung01.02.2025
Ausfertigungsdatum: 1998-07-15
Fundstelle: GVBl. 1998 S. 509
Gliederungsnummer: BayRS 2011-2-5-I
Auf Grund des Art. 22 Abs. 1 des Landesstraf- und Verordnungsgesetzes (LStVG) – BayRS 2011-2-I-I, zuletzt geändert durch § 6 des Gesetzes vom 26. Juli 1997 (GVBl S. 323), erläßt das Bayerische Staatsministerium des Innern folgende Verordnung:
Den Gemeinden, den von ihnen beauftragten Stellen und den Feuerwehren ist es vorbehalten, mit Sirenen folgendes öffentliche Schallzeichen zu geben, um den Alarm bei Feuer und anderen Notständen als Katastrophen auszulösen:
dreimal einen in der Höhe gleichbleibenden Ton (Dauerton) von je zwölf Sekunden, mit je zwölf Sekunden Pause zwischen den Tönen.
Der Polizei, den Katastrophenschutzbehörden, den kreisangehörigen Gemeinden, soweit sie nach Art. 2 Abs. 1 Satz 2 des Bayerischen Katastrophenschutzgesetzes Aufgaben der Katastrophenschutzbehörde wahrnehmen, und den von ihnen beauftragten Stellen ist es vorbehalten, mit Sirenen folgende öffentliche Schallzeichen zu geben, um die Bevölkerung zu veranlassen, anlässlich schwerwiegender Gefahren für die öffentliche Sicherheit auf Rundfunkdurchsagen und weitere behördlich verifizierte Information zu achten:
Mit dem Schallzeichen nach Abs. 1 Nr. 1 können die zuständigen Behörden auch vor besonderen Gefahren warnen, die der Bevölkerung im Verteidigungsfall drohen.
Den Sprengmeistern und den von ihnen Beauftragten ist es vorbehalten, mit dem Signalhorn folgende öffentliche Schallzeichen zu geben:
| 1. | zur Warnung, das eine Sprengung kurz bevorsteht („sofort in Deckung gehen!“) | einmaliges langes Blasen |
|---|---|---|
| 2. | zur Warnung, daß sie gezündet wird („es wird gezündet“) | zweimaliges kurzes Blasen |
| 3. | nach Beendigung der Sprengung | dreimaliges kurzes Blasen. |
Den Justizvollzugsanstalten ist es vorbehalten, mit Sirenen folgende öffentliche Schallzeichen zu geben:
| 1. | zur Alarmierung beim Entweichen von Gefangenen, bei Meutereien, bei Angriffen von außen und bei Feuer und anderen Notstanden im Anstaltsbereich | zweimal je einen Dauerton von zwölf und vierundzwanzig Sekunden mit je zwölf Sekunden Pause |
|---|---|---|
| 2. | zur Entwarnung | dreimal einen Dauerton von je vierundzwanzig Sekunden mit je zwölf Sekunden Pause zwischen den Tönen. |
Die Stellen, denen es nach den §§ 1 bis 4 dieser Verordnung vorbehalten ist, öffentliche Schallzeichen zu geben, können diese Zeichen auch zur Probe geben, wenn es erforderlich ist, um
Schallzeichen, die zur Probe gegeben werden, sollen vorher öffentlich angekündigt werden.
Gemäß Art. 22 Abs. 2 Nr. 1 und 2 LStVG kann mit Geldbuße belegt werden, wer
Die Rechtsvorschriften über Schallzeichen im Straßenverkehr und in der Binnenschiffahrt bleiben unberührt.
Diese Verordnung tritt am 1. August 1998 in Kraft.
München, den 15. Juli 1998
**Bayerisches Staatsministerium des Innern**
Dr. Günther Beckstein, Staatsminister
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