BaySchBerV•Durchführungsverordnung zum Bayerischen Schwangerenberatungsgesetz (BaySchwBerV) vom 28. Juli 2005 (S. 350) (BaySchwBerV)
BaySchBerVBaySchwBerVVerordnung01.01.2026
Ausfertigungsdatum: 2005-07-28
Fundstelle: GVBl. 2005 S. 350
Gliederungsnummer: BayRS 2170-2-1-A
Auf Grund des Art. 18 Abs. 2 Satz 2 des Bayerischen Schwangerenberatungsgesetzes (BaySchwBerG) vom 9. August 1996 (GVBl S. 320, BayRS 2170-2-A), geändert durch Art. 36 Nr. 8 des Gesetzes vom 24. Juli 2003 (GVBl S. 452), erlässt das Bayerische Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen im Einvernehmen mit den Bayerischen Staatsministerien des Innern und der Finanzen folgende Verordnung:
1Für jede nach Art. 18 Abs. 1 Satz 1 des Bayerischen Schwangerenberatungsgesetzes (BaySchwBerG) geförderte Beratungsstelle werden mindestens zwei hauptamtliche, vollzeitbeschäftigte Fachkräfte oder eine entsprechende Zahl von Teilzeitkräften gefördert, sofern dadurch nicht der sich aus Art. 15 BaySchwBerG ergebende förderungsfähige Personalbedarf überschritten wird. 2Für jede dieser Beratungsstellen mit zwei hauptamtlichen, vollzeitbeschäftigten Fachkräften bzw. der entsprechenden Zahl von Teilzeitkräften sind eineinhalb Stellen für Verwaltungskräfte zuschussfähig. 3Für jede weitere Fachkraftstelle ist eine viertel Stelle für eine Verwaltungskraft zuschussfähig.
1Für Aushilfskräfte, die wegen Mutterschutz, Elternzeit, Sonderurlaub ohne Bezüge, lang andauernder Krankheit oder vergleichbarer Abwesenheiten des unter Abs. 1 genannten Personals benötigt werden, sind die anteiligen Personalausgaben nach § 2 für die Zeit, in der die Aushilfskraft beschäftigt wird, zuschussfähig. 2Dies gilt auch für eine Einarbeitungszeit der Aushilfskraft von bis zu vier Wochen.
Wird ein erhöhter Personalbedarf nach Art. 15 Satz 3 BaySchwBerG nachgewiesen und ist die ordnungsgemäße Erfüllung der Beratungsaufgaben auf Dauer nicht mehr sichergestellt, sind auch weitere Fachkräfte zuschussfähig.
1Die zuschussfähigen Personalausgaben sind der Höhe nach begrenzt auf die jährlich vom Bayerischen Staatsministerium der Finanzen und für Heimat für Zuwendungen des Freistaates Bayern bekannt gegebenen Personalausgabenhöchstsätze. 2Bei der Festsetzung der Höchstsätze erfolgt die Eingruppierung der Leitung einer Beratungsstelle in die Entgeltgruppe S 15, Fallgruppe 1 des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L), der Beratungsfachkraft in der Regel in die Entgeltgruppe S 11 b TV-L, in begründeten Einzelfällen in die Entgeltgruppe S 12 TV-L und der Verwaltungskraft in die Entgeltgruppe 6 TV-L.
1Bemessungsgrundlage für den Höchstbetrag ist eine wöchentliche Arbeitszeit von 40 Stunden (regelmäßige Arbeitszeit) für eine vollzeitbeschäftigte Fach- oder Verwaltungskraft. 2Für Personal, für das eine Beschäftigung mit einer geringeren als der regelmäßigen Arbeitszeit im Sinne des Satzes 1 vereinbart ist, wird die Höhe der zuschussfähigen Personalausgaben bis zum Anteil des Höchstbetrages begrenzt, der dem Verhältnis der vereinbarten zur regelmäßigen Arbeitszeit entspricht. 3Bei Vereinbarung einer längeren Arbeitszeit kann maximal der Höchstbetrag im Sinne des Satzes 1 als zuschussfähig anerkannt werden.
Für das nach § 1 zuschussfähige Personal entfällt die Zuwendung, solange eine Stelle nicht besetzt ist oder wegen Krankheit, Mutterschutz, Elternzeit u.ä. ein tariflicher oder gesetzlicher Vergütungsanspruch nicht besteht.
Die sich für die einzelne Fach- oder Verwaltungskraft ergebenden zuschussfähigen Personalausgaben sind auf volle Euro abzurunden.
Zuschussfähige Sachausgaben sind die notwendigen Aufwendungen der nach Art. 18 Abs. 1 Satz 1 BaySchwBerG geförderten Beratungsstellen für
Als jährliche Pauschal- und Höchstbeträge für die in § 3 abschließend aufgeführten Sachausgaben werden festgelegt:
| 1. | für Ausgaben nach § 3 Nr. 2
| --- | --- | --- |
| 2. | für Ausgaben nach § 3 Nr. 4 bis zu 990 € je geförderter Fachkraftstelle; | |
| 3. | für Ausgaben nach § 3 Nr. 5 | 510 € pro geförderter hauptamtlicher Fachkraft sowie ein einmaliger Aufschlag in Höhe von 500 € pro Jahr und Fachkraft für neue Fachkräfte in der Grundqualifizierung Schwangerschaftskonfliktberatung im Jahr der Einstellung oder im Folgejahr; |
| 4. | für Ausgaben nach § 3 Nr. 6 470 € pro geförderter hauptamtlicher Fachkraft in der Schwangerschaftskonfliktberatung; | |
| 5. | für die Vergütung von Honorarkräften nach § 3 Nr. 7
| 6. | für Ausgaben nach § 3 Nr. 8 für eine Praktikantin oder einen Praktikanten in Vollzeit 500 € monatlich, gegebenenfalls anteilig – bei Teilzeit entsprechend weniger –; | |
| 7. | für Ausgaben nach § 3 Nr. 9 und 10 | 750 € je geförderte Fachkraftstelle; |
| 8. | für Ausgaben nach § 3 Nr. 11 und 12 | 2 400 € je geförderte Fachkraftstelle; |
| 9. | für Ausgaben nach § 3 Nr. 13 bis 15 | 4 000 € je Beratungsstelle. |
Bei Beratungsstellen mit ländlichen Einzugsgebieten kann der Pauschalbetrag für Ausgaben nach Abs. 1 Nr. 8 überschritten werden, wenn ein begründeter Mehrbedarf nachgewiesen wird.
Zu den jährlich zuschussfähigen Personal- und Sachausgaben gehören auch die Geschäftsführungs- und Regiekosten des Trägers in Höhe von 2 150 € pro geförderter Fachkraft- und Verwaltungskraftstelle.
Beratungsstellen nach Art. 14 Abs. 1 Satz 1 BaySchwBerG sind verpflichtet, den für die Gewährung der staatlichen und kommunalen Zuschüsse zuständigen Behörden
Art. 2 Abs. 3 BaySchwBerG bleibt unberührt.
Die für die Auskunftspflicht maßgeblichen Unterlagen sind mindestens fünf Jahre aufzubewahren.
Bis spätestens 1. Oktober des Vorjahres sollen Anträge auf Gewährung von
staatlichen Zuschüssen bei der Regierung von Mittelfranken und
kommunalen Zuschüssen bei den zum festgelegten Einzugsbereich gehörenden Landkreisen und kreisfreien Gemeinden
eingereicht werden.
1Die Regierung von Mittelfranken prüft die Anträge nach Abs. 1 Nr. 1, stellt die Höhe der zuschussfähigen Gesamtausgaben für die Bemessung der staatlichen Zuschüsse fest und bewilligt die staatlichen Zuschüsse. 2Sie veranlasst die Auszahlung der staatlichen Zuschüsse in vierteljährlichen Abschlagszahlungen und nimmt die Jahresabrechnung im letzten Viertel des Haushaltsjahres vor.
1Die Regierung von Mittelfranken prüft die Verwendungsnachweise. 2Die beteiligten Landkreise und kreisfreien Gemeinden können in diese Unterlagen Einsicht nehmen. 3Personalausgaben (§§ 1 und 2) sowie die Ausgaben nach § 3 Nr. 1 und 3 bis 7 unterliegen der Verwendungsnachweisprüfung und müssen in geeigneter Weise nachgewiesen werden. 4Die Zuschussfähigkeit der Ausgaben nach § 3 Nr. 5 und 6 setzt im Rahmen des Verwendungsnachweises die Vorlage von durch den Veranstalter ausgestellten Teilnahmebestätigungen voraus. 5Die Zuschussfähigkeit der Vergütung für Honorarkräfte (§ 3 Nr. 7) setzt im Rahmen des Verwendungsnachweises eine detaillierte Aufzeichnung der Beratungsstelle über die Tätigkeit der einzelnen Honorarkräfte (Beschreibung der notwendigen Tätigkeit, Datum, Stundenzahl und Stundenhonorar) in zeitlicher Reihenfolge voraus; die angefallenen Ausgaben sind durch Rechnungen zu belegen. 6Ein gesonderter Sachbericht ist nicht erforderlich, wenn sich die für die Verwendungsnachweisprüfung erforderlichen Angaben bereits aus dem nach § 10 Abs. 1 SchKG jährlich anzufertigenden Bericht ergeben.
1Die Vorschriften der Bayerischen Haushaltsordnung und der hierzu ergangenen Verwaltungsvorschriften finden entsprechende Anwendung. 2Die sich ergebenden staatlichen Zuschüsse sind auf volle Euro abzurunden. 3Eine Auszahlung von einzelnen Beträgen unter 200 € erfolgt nicht.
1Für Beratungsstellen von Trägern der freien oder öffentlichen Wohlfahrtspflege mit festgelegtem Einzugsbereich, die auf Grund des § 1 Abs. 1 Satz 2 BaySchwBerV in der bis zum Ablauf des 31. Januar 2005 geltenden Fassung über eine höhere zuschussfähige Stellenzahl an Verwaltungskräften verfügen, gilt § 1 Abs. 1 Satz 2 BaySchwBerV in dieser Fassung mit der Maßgabe, dass Aufgabenzuschnitt und Aufgabenvolumen die Beibehaltung des bisherigen Verwaltungskraftschlüssels erfordern. 2Bei Aufstockungen der geförderten Zahl von Fachkraftstellen ab 1. Februar 2006 ist § 1 zu beachten.
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2005 in Kraft.
München, den 28. Juli 2005
**Bayerisches Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen**
Christa Stewens, Staatsministerin
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