BaySchErrichtV•Schulerrichtungsverordnung (SchErrichtV)
BaySchErrichtVSchErrichtVVerordnung01.08.2025
Ausfertigungsdatum: 2008-03-14
Fundstelle: GVBl. 2008 S. 96
Gliederungsnummer: BayRS 2230-1-1-5-K
Auf Grund des Art. 26 Abs. 1 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2000 (GVBl S. 414, ber. S. 632, BayRS 2230-1-1-UK), zuletzt geändert durch Art. 10 des Gesetzes vom 20. Dezember 2007 (GVBl S. 919), erlässt das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus folgende Verordnung:
Im Freistaat Bayern bestehen die in den Anlage 1 bis 9 jeweils in Spalte 2 aufgeführten staatlichen Realschulen, staatlichen Gymnasien und Kollegs, staatlichen Schülerheime im Sinn von Art. 107 Abs. 2 Satz 1 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen, staatlichen Berufsfachschulen, staatlichen Wirtschaftsschulen, staatlichen Fachschulen, staatlichen Fachoberschulen und staatlichen Berufsoberschulen (staatliche Berufliche Oberschulen), staatlichen Fachakademien, staatlichen Schulen besonderer Art und staatlichen Bayerischen Landesschulen.
1Soweit in den Anlage 1 bis 9 geregelt ist, dass die dort genannten Schulen organisatorisch mit anderen Schulen verbunden sind, bilden die so verbundenen Schulen jeweils eine Dienststelle. 2Die staatlichen Beruflichen Oberschulen in Anlage 6 bilden jeweils eine Dienststelle, soweit sie nicht Teil eines staatlichen Beruflichen Schulzentrums nach Abs. 3 sind. 3Die staatlichen Fachoberschulen und staatlichen Berufsoberschulen werden als Abteilungen der staatlichen Beruflichen Oberschulen geführt.
1In Bayern bestehen die in Anlage 10 Spalte 2 aufgeführten staatlichen beruflichen Schulzentren, in denen jeweils die in Spalte 3 genannten staatlichen beruflichen Schulen und staatlichen Beruflichen Oberschulen zusammengefasst sind. 2Die beruflichen Schulzentren bilden jeweils eine Dienststelle. 3Die schulrechtliche Selbständigkeit der in Spalte 3 genannten Schulen bleibt unberührt.
Staatliche Schulen gemäß Abs. 1 und staatliche berufliche Schulzentren, die nicht oder nicht mehr in den Anlagen 1 bis 10 aufgeführt sind, sind aufgelöst.
Übergeordnete Dienststelle im Sinn der Verwaltungsvorschriften zur Bayerischen Haushaltsordnung ist die örtlich zuständige Regierung.
1Abweichend von Abs. 1 ist bezüglich der Berufsfachschulen des Gesundheitswesens (Anlage 3 Teil 2), die mit einer Universität oder einem Universitätsklinikum organisatorisch verbunden sind, das Landesamt für Schule übergeordnete Dienststelle im Sinn der Verwaltungsvorschriften zur Bayerischen Haushaltsordnung. 2Die Zuständigkeiten der Universität oder des Klinikums der Universität beim Vollzug tarifrechtlicher Vorschriften gelten nur für die nicht hauptberuflich tätigen Bediensteten der Schule.
Die in § 3 der Verordnung über die zuständigen Behörden zum Vollzug des Rechts der Heilberufe geregelten Zuständigkeiten bleiben unberührt.
Diese Verordnung tritt am 1. August 2008 in Kraft.
Es treten außer Kraft
München, den 14. März 2008
**Bayerisches Staatsministerium für Unterricht und Kultus**
Siegfried Schneider, Staatsminister
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