BaySenG_2023•Bayerisches Seniorenmitwirkungsgesetz (BaySenG) vom 10. März 2023 (S. 78) (BaySenG)
BaySenG_2023BaySenGGesetz01.04.2024
Ausfertigungsdatum: 2023-03-10
Fundstelle: GVBl. 2023 S. 78
Gliederungsnummer: BayRS 2170-10-A
Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:
1Jede Gemeinde wird angehalten, eine ehrenamtliche Seniorenvertretung einzurichten. 2Die Seniorenvertretungen innerhalb eines Landkreises werden angehalten, zusammenzuwirken.
1Der Landesseniorenrat besteht aus natürlichen Personen, die ihre Seniorenvertretungen der Gemeinden und Landkreise repräsentieren. 2Eine Seniorenvertretung kann es ablehnen, im Landesseniorenrat vertreten zu sein. 3Seniorenvertretungen, die aus mehr als einer Person bestehen, oder mehrere Seniorenvertretungen einer Gemeinde oder eines Landkreises benennen aus ihrer Mitte in Gemeinden und Landkreisen
1Scheidet eine Vertreterin oder ein Vertreter aus der Seniorenvertretung der Gemeinde oder des Landkreises aus, endet die Mitgliedschaft im Landesseniorenrat. 2Die Seniorenvertretung benennt eine neue Vertreterin oder einen neuen Vertreter.
Organ des Landesseniorenrats ist die Landesversammlung.
Die Landesversammlung besteht aus den Delegierten und dem Vorstand.
Aus ihrem Kreis wählen die Mitglieder innerhalb eines Landkreises oder einer kreisfreien Gemeinde
1Die Landesversammlung kann vorberatende oder beschließende Ausschüsse bilden. 2Diesen Ausschüssen können neben den Delegierten auch sonstige Mitglieder nach Art. 2 Abs. 1 Satz 1 angehören.
Der Vorstand besteht aus acht Mitgliedern.
Die Delegierten aus einem Regierungsbezirk wählen aus ihrer Mitte
Der Landesseniorenrat
Das Nähere, insbesondere zur Wahl der Delegierten und der Mitglieder des Vorstands, ihrer Amtszeit, ihren Aufgaben und zum Geschäftsgang, bestimmt die Landesversammlung durch Mehrheitsbeschluss im Einvernehmen mit dem Staatsministerium.
1Das Staatsministerium richtet für den Landesseniorenrat eine finanziell und personell angemessen ausgestattete Geschäftsstelle ein. 2Art. 55 der Verfassung bleibt unberührt.
1Die Tätigkeit im Landesseniorenrat ist ehrenamtlich. 2Die Vorstandsmitglieder, die Delegierten sowie die sonstigen Mitglieder der vorberatenden und beschließenden Ausschüsse erhalten für die Teilnahme an Sitzungen und Versammlungen Reisekostenvergütung nach den für die Beamtinnen und Beamten des Freistaates Bayern geltenden Vorschriften.
Das Staatsministerium berichtet dem Landtag drei Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes über seine Umsetzung.
Dieses Gesetz tritt am 1. April 2023 in Kraft.
Art. 8a tritt mit Ablauf des 31. März 2024 außer Kraft.
München, den 10. März 2023
**Der Bayerische Ministerpräsident**
Dr. Markus Söder
{
"legislation": {
"slug": "BaySenG_2023",
"dok_id": "BaySenG_2023",
"source": "de-bavaria",
"dok_typ": "gesetz",
"inkraft": "2024-04-01",
"human_url": "https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BaySenG_2023",
"fundstelle": "GVBl. 2023 S. 78",
"xml_zip_url": "https://www.gesetze-bayern.de/Content/Zip/BaySenG_2023",
"amtliche_abk": "BaySenG",
"gliederungs_nr": "BayRS 2170-10-A",
"kurzbezeichnung": null,
"ausfertigung_datum": "2023-03-10"
},
"content": {
"slug": "BaySenG_2023",
"dok_typ": "gesetz",
"xml_zip_url": "https://www.gesetze-bayern.de/Content/Zip/BaySenG_2023"
}
}